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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uebermässige Preissteigerung für Uhren und Edelmetallwaren
- Autor
- Hansen, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Steuergesetze (II)
- Autor
- Stolzenberg, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 77
- ArtikelBekanntmachung 78
- ArtikelDie Leipziger Messe 78
- ArtikelUebermässige Preissteigerung für Uhren und Edelmetallwaren 80
- ArtikelDie neuen Steuergesetze (II) 81
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 82
- ArtikelSprechsaal 82
- ArtikelVerordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin 83
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 83
- ArtikelVerschiedenes 85
- ArtikelVom Büchertisch 88
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 88
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 6 Die Uhrmacherkunst 81 Beziehung; noch keine Klarheit herrscht. Hier Aufklärung zu schaffen, ist in erster Linie Aufgabe der neu gegründeten Preisschutzkommission, über die an anderer Stelle noch weiter berichtet werden wird. Jedenfalls ist aber feststehend, dass für die Gegenstände, die als zum täglichen Bedarf zählend angesehen werden, nicht Preise gefordert werden dürfen, die einen übermässigen Gewinn enthalten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Preis vom allgemeinen Gesichtspunkte als übermässig erscheint und sich der einzelne, von dem der- Preis gefordert oder genommen wurde, geschädigt fühlt, sondern nur daran, ob der Preis einen übermässigen Gewinn enthält. Es ist also der tatsächlich erzielte Reingewinn fest zustellen und mit dem angemessenen Gewinn zu vergleichen. Aber auch bei Werkverträgen über Reparaturen von Bedarfsgegenständen soll als Gestehungskosten der von den Unternehmern tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, soweit er das allgemein übliche Mass nicht übersteigt und, wenn der Unter nehmer selbst das Werk herstellt, nur ein diesem Arbeits lohn entsprechender Betrag angesetzt werden dürfen. Die Kalkulation der Gestehungskosten ist aber bei dem gegen wärtigen schwankenden Valutastande derart schwierig, dass es in vielen Fällen nahezu unmöglich sein wird, die Kollision mit der Verordnung gegen Preistreiberei zu verhindern. Jedenfalls muss die Kalkulation von Zeit zu Zeit je nach der Steigerung der Rohmaterialpreise und der sonstigen Unkosten nacbgeprtift werden, und wie genau dabei zu verfahren ist, geht daraus hervor, dass die Judikatur verlangt, dass bei der Preiskalkulation in Betrieben, die die zu verftussernden Waren selbst erzeugen oder hersteilen, nicht nur der Einkaufspreis der Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse berücksichtigt werden soll, sondern auch der Erlös aus Abfällen und Nebenerzeugnissen. Hieraus erwächst den Organisationen eine im Interesse ihrer Mitglieder ausserordentlich wichtige Aufgabe. Auch sonst ist nach den bisher ergangenen Urteilen bei der Fest stellung des Einkaufspreises und der Beurteilung der An gemessenheit von Unkosten peinlich genau zu verfahren, und wenn auch der Friedensreingewinn als Vergleichsmassstab gefallen ist, so bietet doch die Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse ganz ausserordentliche Schwierigkeiten. Es hat sich gezeigt, dass bei Anzeigen wegen Preiswuchers die Gefahr einer Verurteilung ausserordentlich gross ist, da die Gerichte, der allgemeinen Empfindung Rechnung tragend, nur zu leicht geneigt sind, in jeder ihnen abnorm erscheinenden Preissteigerung eine ungesetzliche Preistreiberei zu erblicken, ohne dabei so schwierige Fragen wie die der Valuta schwankungen entsprechend zu berücksichtigen. Deshalb ist in der Preisschutzkommission eine Instanz geschaffen worden, die in allen solchen Fällen durch Vermittlung der zuständigen Organisation den Beschuldigten mit Rat und Tat zur Seite stehen wird. Die neuen Steuergesetze. Von Assessor Herrn. Stolzenberg. II. 2. Kriegsabgabegesetz 1919. Das Gesetz über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 besteuert neben dem Mehr gewinn der Gesellschaften, der im vorliegenden Aufsatz nicht behandelt werden soll, das Mehreinkommen der Einzel personen. Es werden einander gegeDübergesiellt das Friedens einkommen und das Kriegseinkommen. Der Betrag, um welchen das Kriegseinkommen dasjenige im Frieden über steigt, ist das Mehreinkommen. Was ist nun Friedens-, was Kriegseinkommen? Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabe pflichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung auf Grund der Einkommensverhältnisse vor Kriegsausbruch zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Die massgebende Friedensveranlagung wird also ver schieden sein, je nach den einzelnen Bundesstaaten. In Preussen kommt in Betracht die Veranlagung für das Steuerjahr 1914, welches vom 1. April 1914 bis 31. März 1915 lief, und welchem grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr 1913 zugrunde gelegt worden ist. Eine Berichtigung dieser massgebenden Friedensveranlagung gibt es im allgemeinen nicht. Hat also jemand eine zu niedrige Friedenssteuererklärung abgegeben, so erhöht sich natur- gemäss der Unterschied zwischen Friedens- und Kriegs einkommen, und er muss eine höhere Mehreinkommensteuer zahlen. In diesem Falle kann jedoch die Anwendung des Härteparagraphen, der auch in diesem Gesetz Aufnahme gefunden bat und weiter unten behandelt werden soll, be antragt werden, ln jedem Falle kann der Abgabepflichtige beantragen, dass an Stelle der letzten Friedensveranlagung der Durchschnitt der letzten drei Friedensjahre zugrunde gelegt wird, den übrigens unter gewissen Voraussetzungen auch das Finanzamt von sich aus als Friedensveranlagung zugrunde legen kann. Hat der Abgabepflichtige nach der letzten Friedensveranlagung Vermögen geerbt, geschenkt erhalten oder ist ihm Kapital aus einer Versicherung aus gezahlt worden, so sind seinem Friedenseinkommen 5% dieses Vermögens hinzuzurechnen. Dieses ist natürlich nur insoweit zulässig, als auch in dem Kriegseinkommen dieses genannte Einkommen noch enthalten ist. Beispiel: Friedens veranlagung 10000 Mk. Pflichtiger bat im Jahre 1916 200000 Mk. geerbt, dann kann er 5 % von 200000 Mk. = 100C0 Mk. dem Friedenseinkommen hinzurechnen, sofern bei der Kriegsveranlagung gleichfalls das Einkommen aus 200000 Mk. mit 10000 Mk. berücksichtigt ist. Als Friedenseinkommen wird ein Betrag von 10000 Mk. angenommen, wenn das veranlagte Einkommen vor dem Kriege niedriger ist. Abgabepflichtig ist nur der den Be trag von 3000 Mk. übersteigende Teil des Mehreinkommens, so dass der Betrag von 13000 Mk. stets freibleibt. Beträgt das Kriegseinkommen mehr als 30000 Mk., dann ist das volle Mehreinkommen steuerpflichtig, so dass in diesem Falle 3000 Mk. nicht freibleiben. Beispiel: 1. Friedens einkommen 5000 Mk., Kriegseinkommen 15000 Mk. Als Friedenseinkommen wird dann 10000 Mk. fingiert, 3000 Mk. bleibt steuerfrei, somit 2000 Mk. steuerpflichtiges Mehr einkommen. 2 Friedenseinkommen 12000 Mk., Kriegs einkommen 35000 Mk., steuerpflichtiges Mehreinkommen 23000 Mk. 3. Friedenseinkommen 8000 Mk., Kriegsein kommen 40000 Mk., steuerpflichtiges Mehreinkommen 30000 Mk. Als Kriegseinkommen gilt das für das Rechnungs jahr 1919 in dem massgebenden Bundesstaat veranlagte Einkommen, in Preussen also die Steuerveranlagung für die Zeit vom 1. April 1919 bis 31. März 1920. Im all gemeinen wird das im Jahre 1918 erzielte Einkommen zu grunde gelegt sein, bei Gewerbetreibenden mit ordnungs- mässiger Buchführung der dreijährige Durchschnitt der Jahre 1916, 1917 und 1918. Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die Abgabe beträgt für die ersten 10000 Mk. des abgabepflichtigen Mehreinkommens 5 °/ 0 , für die nächsten 10000 Mk. 10%. für die nächsten 30000 Mk. 20°/ 0 , für die nächsten 50000 Mk. 30%, für die nächsten 100000 Mk.
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