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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 77
- ArtikelBekanntmachung 78
- ArtikelDie Leipziger Messe 78
- ArtikelUebermässige Preissteigerung für Uhren und Edelmetallwaren 80
- ArtikelDie neuen Steuergesetze (II) 81
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 82
- ArtikelSprechsaal 82
- ArtikelVerordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin 83
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 83
- ArtikelVerschiedenes 85
- ArtikelVom Büchertisch 88
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 88
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 6 Die Uhrmaeherkunst. 83 immer auf dem laufenden zu bleiben. — Denn wo führt es hin, wenn ich meine Ware immer unter dem neuen Einkauf verkaufe?! Doch nur zum völligen Ruin! Viele Kollegen sind heute schon nicht mehr in der Lage, ihr Lager in halber Friedenshöhe zu ergänzen, weil schon das Geld fehlt. — Unsere besten „Kunden" sind heute die Kollegen selbst. Mit Kennerblick werden immer die Waren herausgesucht, die unter dem heutigen Einkauf liegen. Vor einigen Tagen war eine Frau bei 'mir im Laden und suchte sich gleich mit „Kennerblick“ vier Wecker (natürlich Messingwerk) aus. Mir war der letzte neue Einkaufspreis schon bekannt, ich hatte nur noch nicht die Zeit gehabt, die neuen Preise dran zu machen. Als ich ihr sagte, dass sie Aufkäuferin sei, erzählte Sie mir, dass die Wecker für ein „Pensionat“ (natürlich befindet sich das Pensionat im anderen Uhrenladen) bestimmt seien. Als die Person merkte, dass ich ihr die Uhren nicht geben wollte, wollte sie nur einen haben, auch dies glückte ihr nicht. Wie ich nachher gesehen und auch persönlich mit Kollegen darüber gesprochen habe, ist es ihr geglückt, in unserer Stadt verschiedene Uhren aufzukaufen. In einigen Geschäften, die besonders die Preise niedrig hatten, ist nachher noch ein Mann erschienen und hat nach gekauft. Ein Kollege erzählte mir, beide Personen hätten den gleichen Dialekt gehabt, mussten also zusammengehören, Mir ist bekannt, dass Aufkäufer ständig unterwegs sind und beim Detaillisten heute billiger einkaufen als beim Grossisten. — Also Kollegen seid wach und lasst euch die Arbeit des Umzeichnens nicht verdriessen, und glaubt nicht, ihr könntet beim Ausputzen von „Chronometern“ mehr verdienen. Hö. Wir verweisen im Anschluss an diese Ausführungen auf den Aufsatz von Syndikus Hansen in der vorliegenden Nummer. Die Schriftleitung. Verordnung über den Handel mit Hold, Silber und Platin. Vom 7. Februar 1920. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Massgabe des Erlasses, betreffend die Auflösung des Reiehsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichsgesetzbl. S. 438) angeordnet was folgt: § 1. Deutsche Reichssilbermünzen der Markwähruug, einschliess lich der ausser Kurs gesetzten, dürfen zu einem ihren Nennwert über steigenden Preise nur an die Deutsche Reichsbank oder die von ihr ermächtigten Stellen veräussert und nur aus den Beständen der R-ichs- banb oder dieser Stellen erworben werden. Wer es unternimmt, dem Verbote des Abs. 1 zuwider Silbermünzen zu erwerben, zu veräussern oder derartige Erwerbs- oder Veräusserungs- gesehafte zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich anbietet, wird, sofern nicht nach den anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ver- Xui'h. mit Gefän g Qis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 1U0W0 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe Können die Münzen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ein igen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht Oer gleichen Strafe unterliegt, wer in der Absicht, das Verbot im Absatz 2 zu umgehen, die Münzen umarbeitet oder verändert oder um arbeiten oder verändern lässt. ^ GefäD S Qis bis zu 1 Jahre und Geldstrafe bis zu ouuoO Mk. oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften e ; ne schwerere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer im Umherziehen oder von Iw..?“. J!’ auf offentllchen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen Bahnhöfe 811 insbe80Ddere in Wirtschaften, Eisenbahnen oder auf .. , U Feingold, Feinsilber, Platin und ihre Legierungen von je»- ni f.“ i? sbesondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, ikV-6 r Blattsilber, Schaumgold und Schaumsilber, Bruch oder «a m l 8 ? - Goldm üüzen, Silbermünzen, Waren, Schmucksachen oder Taschenuhren aus Gold, Silber oder Platin entgeltlich erwirbt oder veräussert; u, - . “ aad i icb ' in Schriftform oder in sonstiger Weise sich zum entgeltlichen Erwerb oder zur entgeltlichen Veräusserung der in Nr 1 jezeiohneten Gegenstände oder zur Vermittlung derartiger Geschäfte »nbietet oder zu ihrer entgeltlichen Veräusserung oder zur Vermittlung •t Gesc imfr e auffordert. Die übliohe Kenntlichmachung eines stabenden Gewerbebetriebes an dem Gebäude, in dem sich der Ge schäftsraum befindet, wird duroh das Verbot nicht berührt. Für Anzeigen in periodischen Druckschriften bewendet es bei den Vor schriften des § 3. ln den Fällen des Abs. 1, Nr, 1, kann neben der Strafe auf die Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Für anerkannte Mustermessen kann die zuständige Landeszentral behörde Ausnahmen gestatten. §3. Anzeigen, in denen Gold oder Silber ohne uähere Bezeich nung oder Gold- oder Silbermünzen angeboteu werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird, oder in denen die Vermittlung vou Geschäften über solche Gegenstände angeboten oder gesucht wird, sind in periodischen Druckschriften verboten. Anzeigen, in denen die sonstigen im § 1 genannten Gegenstände augeboten werden, oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird, oder in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände angeboten oder gesucht wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck ge bracht werden. ° Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gelängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu lOOUOMk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Februar 192U. Der Reiekswirtschaftsminister. Schmidt. lungsulVmnfnarhrirfttrn Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen. Halberstadt und Umgegend. Uhrmacherzwangsinnung. Die Kollegen werden zu der am Mittwoch, den 17. März, nacbm. 3 Uhr stattfindenden FrübjahrshauptveiSammlung eingeladen. Versammlungs lokal „Sohultheiss - Restaurant". Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Der Vorstand. I.A.: Adolf Sack, Schriftführer. Halle (Saale). Lohntanf zwischen der Uhrmacherzwangsinnung Halle (Saale) und Umgegend als Vertreter der Arbeitgeber und dem Gehilfenausschuss genannter Innung als Vertreter der Arbeitnehmer. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Geltungsbereich dieses Vertrages. Der Inhalt dieses Vertrages erstreckt sich nur auf Uhrmacher- genufen oder Gehilfinnen, die eine Uhrmacherlehre ordnungmässig be- endet haben und im Bezirk der Zwangsinnung Halle (Saale) und Um gegend angestellt sind. §.2. Beginn und Ende des Vertrags Verhältnisses. Die nachstehenden Bedingungen treten am 1. Februar 1920 in Kraft. Der Vertrag läuft jedesmal stillschweigend auf '/ 4 Jahr weiter wenn er nicht 6 Wochen vorher gekündigt wird. §3. Einzelabkommen. Alle vor Unterzeichnung dieses Vertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen sind, sofern sie für die Ge hilfen ungünstigere Bedingungen enthalten, ungültig. §4. Schiedsgericht. a) Mit Unterzeichnung dieses Vertrages wird ein aus je zwei Mit gliedern der vertragschliessenden Parteien bestehendes g'eichberechtigtes Schiedsgericht gebildet, unter Vorsitz eines unparteiischen Obmanns Wird eine Einigung über den Obmann nicht erzielt, so bestimmt ihn die Handwerkskammer Halle. b) Alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden wenn eine Beilegung zwischen Arbeitgeber und Gehilfen nicht möglioh war, durch das Schiedsgericht erledigt, dessen Entscheidung für beide 1 eile endgültig und bindend ist c) Das Schiedsgericht soll ferner bei allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und -nehmer vor Uebergabe an die ordentlichen Gerichte angerufen werden. Beachtung. Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Zentralverbaudes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Ver eine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Innungs berichte, ebenso <ü e Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzu- senden. Für Nr« 7 bestimmte Einsendungen werden bis spätestens den 23. Mfirz erbeten.
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