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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neue Umsatzsteuer
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Via Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 15
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel 16
- ArtikelDie neue Umsatzsteuer 17
- ArtikelVia Leipzig 19
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 20
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 22
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelAnzeigen 28
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2 Die Uhrmacherkunst. 19* weise annebmen müssen, dass auch Uhrkapseln aus Leder nicht steuerpflichtig sind. In Ziffer 13 sind die Gegenstände aus Holz aufgeführt, die steuerpflichtig sind. Es kommen namentlich in Frage massive Nussbaum- und massive eichene Möbel oder Uhr gehäuse, ebenso Gehäuse „mit feiner Schnitzarbeit“, ein Begriff, der sicher zu vielen Zweifeln Anlass geben wird. Bei der Beratung wurde jedoch ausdrücklich testgestellt, dass die Verzierungen an den sogenannten Schwarz Wälder Uhren nicht als feine Schnitzarbeiten angesehen werden können. Der erhöhten Steuer unterliegen ferner mit Eücksicht auf den Verwendungszweck: 1. Scbmucksachen aller Art, soweit sie nicht nach § 21, Absatz 1, Nr. 1, erhöht steuerpflichtig sind. Ferner, was für einen Teil der Kollegen in Frage kommt: Ziffer 6. Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich- und Zupfinstrumente, sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vor träge (Klavierspielapparate, Sprechapparate, Phonographen, Orchestrions usw.), sowie deren Bestandteile und Zubehör; diese Gegenstände auch dann, wenn sie nicht zum Gebrauch in der Hauswirtschaft bestimmt sind. Ziffer 19. Stand-, Tisch- und Wanduhren, aus oder in Verbindung mit Stein oder Kunststein oder mit Erzeug nissen des Töpfergewerbes, ferner auch bei blosser Ver bindung mit den zu I, Nr. 2 u. 8, genannten Stoffen. Gegenstände für den gewerblichen Gebrauch sind steuerfrei. v Da sich sicher bei der Anwendung des Gesetzes viele Ungerechtigkeiten und Zweifelsfragen ergeben werden, ist der Reichsrat ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der erhöht steuerpflichtigen Gegenstände zu erlassen. Die so getroffenen Bestimmungen treten jedoch ausser Kraft, soweit der Reichstag es verlangt. Dieser hat sich also ein Kontrollrecht Vorbehalten. Wir kommen jetzt zur Besprechung der dritten Steuerart, nämlich zur erhöhten Umsatzsteuer für die Lieferung bestimmter Luxus gegenstände im Kleinhandel. Eine Steuer von 15 % wird beim Verkauf im Klein handel erhoben: Für Edelmetalle sowie Gegenstände des Juwelier gewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, wenn es sich nicht um eine blosse Belegung oder einen Ueberzug unedler Stoffe mit Edelmetallteilen handelt; Eieisteine, einschliesslich der synthetischen, und Perlen sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit Perlen und Edelsteinen. Als unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als 500 /iooo Silber. Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen, unterliegen der erhöhten Steuer nicht. Nach dieser Bestimmung sind also vom Uhrmacher auch unter dem neuen Umsatzsteuergesetz 15 % Steuer ab zuführen für alle echten Gold- und Silberwaren. Wir bedauern, dass die Edelmetaliwaren des Juwelier gewerbes beim letzten Verkauf besteuert werden und nicht beim Hersteller. Dadurch ist der Uhrmacher wiederum ge zwungen, für diese Waren ein Lager- und Steuerbuch zu führen. Wenn auch die Belastung jetzt nicht so gross sein wird als unter der Herrschaft des alten Umsatzsteuer gesetzes, so bleibt ihm doch noch genug zu tun übrig. Ausserdem werden sich viele Zweifelsfragen ergeben bei der Teilung der Ware für die eine oder die andere Steuerklasse. Wenn nämlich ein unechter Schmuck mit einem echten Edel stein versehen ist, was gar nicht allzu selten statifindet, so würde dieser Gegenstand der Steuer beim letzten Verkäufer unterliegen. Die Anwendung des Gesetzes wird ergeben, wo sich hier Unzuträglichkeiten herausstellen, die vielleicht durch eine Bestimmung des Reichsrates beseitigt werden können. Eine Lieferung im Kleinhandel liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräusserung er worben werden. Der Goldschmied, der an einen Uhrmacher Trauringe liefert, braucht keine 15 % Luxussteuer zu zahlen, sondern diese 15% muss der Uhrmacher beim Verkauf an seine Kundschaft zahlen. Der Goldschmied ist jedoch ver pflichtet, sich von dem Uhrmacher eine amtliche Bescheini gung vorlegen zu lassen, aus der hervorgeht, dass er Wieder verkäufer ist. Diese Bescheinigung hat ja jetzt schon jeder Uhrmacher. Sie ist also auch unter dem neuen Gesetz für ihn erforderlich, und es ist sehr wichtig, dass jeder Uhr macher sich sofort in den Besitz dieser Bescheinigung setzt. Für die allgemeine Umsatzsteuer sind Aufzeichnungen zu machen, aus denen die vereinnahmten Entgelte hervor gehen. Es muss also zum mindesten ein Tageskassenbuch geführt werden. Für die Waren, die beim letzten Verkäufer versteuert werden müssen, ist ferner ein Lager- und ein Steuerbuch zu führen. Der Uhrmacher wird also auch unter dem neuen Steuergesetz seine so vielgehassten Lager- und Steuerbücher für sein echtes Warenlager weiter führen müssen. Er muss auch in seiner Kasse die Einnahmen für diese Waren besonders führen, da er sonst auch für diese dann IV2 % Umsatzsteuer zahlen würde. In den Strafbestimmungen wird die Hinterziehung der Umsatzsteuer mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Betrag der hinterzogenen Summe oder mit Gefängnis angedroht. Bemerkenswert für das Umsatzsteuergesetz ist noch, dass es die Aufhebung der Warenhaussteuer enthält. Es dürfen nämlich Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab Steuern vom Warenumsatz nicht mehr erheben. Die Folge von dieser Aufhebung der Warenhaussteuer wird sein, dass sieh viele grosse Spezialgeschäfte mehr Waren gattun gen zulegen werden, weil sie dann nicht mehr unter das Warenhaussteuergesetz fallen. Gerade Bijouterien wird manches andere Spezial geschäft jetzt aufnehmen können. Zum Schluss sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass es natürlich verkehrt» wäre, auf die Waren, die erhöht umsatzsteuerpflichtig sind, nur 15 % aufzuschlagen. Da die Steuern von dem Gesamtentgelt gezahlt werden müssen, so müssen etwa 18% aufgeschlagen werden! Wir sind gern bereit, über Einzelfragen Auskunft zu geben, und bitten wir die Kollegen, in den Fällen, wo sie unklar sind, sich an uns zu wenden. Yia Leipzig. Alljährlich, wenn der Trubel des Weihnachtsgeschäftes verrauscht ist und das neue Jahr heraufdämmert — für den Kaufmann heute mehr als je ein gigantisches Fragezeichen mit vier Dimensionen! — sammeln sich die Gedanken des Fabrikanten in Duodez sowohl wie in Grossfolio, um einen festen Punkt in der kommenden Erscheinungen Flucht: um die Leipziger Frühjahrsmesse und den Grad seiner Be teiligung daran. Was stelle ich aus? wird ihm dieses Jahr das meiste Kopfzerbrechen machen, denn der Mangel an Rohstoffen hat so manchen Betrieb verkleinert und umgestaltet, dass sein Besitzer es vielleicht peinlich empfindet, auf der Stätte seiner früheren
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