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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (8. Dezember 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 476
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 477
- ArtikelDer Rost 478
- ArtikelDas Platin 479
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 480
- ArtikelAus der Werkstatt 482
- ArtikelSprechsaal 482
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 482
- ArtikelVerschiedenes 486
- ArtikelAnzeigen XIX
- ArtikelPatentbericht 490
- ArtikelVom Büchertisch 490
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 490
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 492
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr- 25 Die Uhrmacherkunst. 't)i?rs<;hit k ömc3 Welche Forderungen verjähren am 31. Dezember 1921? In 2 Jahren verjähren nach § 196 BGB. die Forderungen: 1. Der Kauf leute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte, Gärtner an ihre Privatkundschaft. Es kommen also Lieferungen für den Haushalt dar Kundschaft in Frage. 2. Der Angestellten und gewerblichen Arbeiter, Handlungsgehilfen, Gewerbsjrehilfen, Arbeiter wegen Gehalt, Lohn oder anderer Vergütungen an den Prinzipal, der Handelsvertreter wegen ihrer Provisionen und Aus lagen usw. 3. Der Lehrer, Aerzte, Rechtsanwälte und Notare sowie freier Ge richtsvollzieher wegen ihren Gebühren und Auslagen. 4. Der Eisenbahnunternehmungen, Fraehtfuhrleute, Schiffer, Lohn kutscher und Boten wegen ihrer Vergütungen. In 4 Jahren verjähren: 1. Die Forderungen der unter 1 genannten Gläubiger, wenn die ge lieferten Waren und Leistungen nicht an die Privstkundschaft, sondern für den Gewerbebetrieb des Schpldners erfolgt sind, also an Wieder verkäufer, Wiederverarbeiter, z B. Forderungen eines Fabrikanten an Grosshändler, eines Grosshändlers an Klein- bzw. Einzelhändler oder Handwerker. 2. Ansprüche auf Zinsen und sonstige regelmässig wiederkehrende Leistungen i§ 197 BGB.). Es sind also Ende 1921 die Forderungen verjährt, die aus dem Jahre 1919 stammen und der zweijährigen Verjährung unterliegen. Die Forderung eines Kaufmanns an einen Privatkunden aus dem Jahre 1919 bedarf daher der Unterbrechung, wenn sie am 31. Dezember 1921 nicht verjährt sein soll. Sie muss bis Ende dieses Jahres eingeklagt werden. Das kann bei Beträgen in jeder Höhe durch einen Zahlungsbefehl erfolgen, den jeder selbst ausfertigen kann (Formulare sind in jeder Papierhandlung zu haben). Durch Mahnung wird die Verjährung nicht unterbrochen, sondern nur durch Klage oder Anerkennung. Als Anerkennung dient im Zweifel auch Teilzahlung. Es sind ferner am 31. Dezember 1921 verjährt die Forderungen von Kaufleuten, Gewerbetreibenden usw. an Schuldner, die die Waren und Leistungen für ihren Gewerbebetrieb bestellten, aus dem Jahre 1917, weil sie der vierjährigen Verjährung unterliegen. Eine besondere Frage könnte nun sein, wie es mit den noch weiter zurückliegenden Forderungen liegt. Die letzte Verordnung über die Ver- jährungs- und Vorlegungsfristen erschien am 26. November 1919. Sie schob den Ablauf der Verjährung für die obengenannten Forderungen noch einmal bis Ende 1920. Eine weitere Erstreckung der Fristen ist 1920 nicht erfolgt, so dass diese älteren Forderungen verjährt sein würden, soweit nicht eine Unterbrechung der Verjährung oder eine Hemmung derselben stattgefunden hat. Die Verjährung wird gehemmt, solange die Leistung gestundet oder aus anderen Gründen vorübergehend noch verweigert werden kann. Unterbrochen wird die Verjährung durch Erhebung der Klage oder Erwirkung eines Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls, durch ein neues Anerkenntnis der Schuld, sei es ausdrücklich in einem Schuldschein oder auch stillschweigend durch Leistung einer auch noch so geringen Ab schlagszahlung oder Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, durch An meldung im Konkursverfahren oder Einleitung dos Zwangsvollstreckungs verfahrens Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis dahin ver strichene Zeit nicht in Betracht, und es beginnt eine neue Verjährungs frist von gleicher Dauer zu laufen, die aber nicht wieder am 31. Dezember des Unterbrechungsjahres, sondern vom Tage der Unterbrechung selbst ab läuft. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (vollstreckbare Urteile usw.) verjähren erst in 30 Jahren. Zum Tarifvertrag Gross-Berlin. (Siehe Nr. 24 der „Uhrmacher kunst“, Seite 470) Der Uhrmaehergehilfenverein von 1879, Berlin, hatte an die Meisteikommission Gross- Berlin einen Antrag gerichtet, angesichts der fortschreitenden Teuerung eine Wirtschaftsbeihilfe für die Gross - Berliner Uhrmaehergehilfen zu bewilligen. Die Meisterkommission hat in ihrer Sitzung vom 25. November den nachstehenden Beschluss gefasst und denselben der Gehilfen vertretung übermittelt: Die Meisterkommissian ist nicht zuständig, nach Abschluss des Tarifvertrages eine Veränderung desselben durch die Bewilligung von Zahlungen irgendwelcher Art zu beschliessen. Die Kommission ist der Ansicht, dass es den einzelnen Betrieben überlassen bleiben muss, einen Ausgleich zu den augenblicklichen Zeit verhältnissen von selbst herbeizuführen. Meisterkommission Gross-Berlin. I. V. gez.: F. Vetterlein, i- Fa Lüuser, Berlin, Friedrichstrasse 89b. m Trauringgenossenschaft „Tag“, Berlin. Gegen die Werbe drucksachen genannter Genossenschaft haben wir in Nr. 18 eine Reihe von Bedenken vorgebracht. Inzwischen hat die Genossenschaft Gelegenheit genommen, ihre Drucksachen einer eingehenden Durchsicht zu unterziehen, so dass den von uns gemachten Einwendungen zum grössten Teil Rechnung getragen ist. Die Genossenschaftsgelder werden bei der Commerzbank sichergestellt und dürfen ohne Genehmigung der General versammlung nur zum Ankauf von Reichsscbatzwechseln verwandt werden. Der Satz von den Reserven der Bank bleibt fort, da er falsch gedeutet werden konnte. Die unrichtige Auslegung bzgl. Luxussteuerpflicht wird gleichfalls fortgelassen werden. Durch besonderen Vertrag mit dem Inhaber der Firma Levy (dem Gründer der Genossenschaft) wird ver einbart, dass Verluste, die durch Zahlungsunfähigkeit der Mitglieder entstehen, von der genannten Firma getragen werden. Zunächst deckt die Firma Levy auch die Unkosten, die erst am Ende des ersten Ge schäftsjahres gedeckt werden, wenn die Genossenschaft mit Gewinn arbeitet. Bezüglich der lebenslänglichen Bestellung des Direktors erklärt Herr Levy uns gegenüber, dass er es als selbstverständlich ansieht, aus zuscheiden, wenn Meinungsverschiedenheiten auftreten sollten. Unserer seits haben wir nur auf die Ungewöhnlichkeit einer derartigen Satzungs bestimmung bei einer neu gegründeten Genossenschaft hingewiesen. Bisher sind wir einer solchen Bestimmung noch nie begegnet. Wir halten sie auch nach der oben angedeuteten Erklärung für unnötig, da die Genossen, wenn keine Meinungsverschiedenheiten vorliegen, ebenso selbstverständlich den Direktor wiederwählen werden. Beförderung von Kostbarkeiten. Nach § 429 HGB. ist der Versender von Kostbarkeiten gehalten, die Beschaffenheit oder den Wert des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung dem Frachtführer an zugeben, andernfalls tritt eine Haftung des Frachtführers nicht ein. Nach der neuen Ausführungsbestimmung II zu § 64 der Eisenbahn verkehrsordnung ist aber die Aufnahme einer solchen Mitteilung in den Frachtbrief nicht zulässig. Es könnte also im Schadensfälle der Versender gegen die Eisenbahn keinen Ersatzanspruch erheben, da er die Forderungen des § 429 12) HGB. nicht erfüllt hat, was ihm allerdings durch die Vor schriften der Eisenbahnverkehrsordnuog unmöglich gemacht wird. Es ist deshalb aus Speditionskreisen eine Aenderung der Ausführungs bestimmungen H zu § 54 der Eisenbahnverkehrsordnung angeregt worden, der die Eisenbahnverwaltung durch Bekanntmachung vom 6 September 1921 entsprochen bat. Danach werden mit Gültigkeit vom 15. September 1921 ab folgende Tarifänderungen eingeführt: 1. In der Ausführungsbestimmung 3 zu § 30 der Eisenbahnverkehrs ordnung wird der zweite Absatz wie folgt gefasst: „Gold- und Silberbarren, Platina, Dokumente, Edelsteine und echte Perlen, Waren aus Gold, Silber oder Platina, auch in Verbindung mit Edelsteinen oder echten Perlen, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguss und Kunstaltertümer, sowie andere Kostbarkeiten werden zur Gepäckbeförderung unter folgenden Be dingungen zugelassen: a) Die Gegenstände müssen zum Reisebedarf oder zu den in der Ausführungsbestimmung 1 genannten Sachen gehören; b) die Gepäckstücke müssen fest verschlossen sein; e) der Wert der Gepäckstücke ist — unbeschadet der Ausführungs bestimmung zu 35 (2) — der Eisenbahn bei der Aufgabe an zugeben. An Stelle der Wertangabe genügt auch die Erklärung, dass die Gepäckstücke Kostbarkeiten enthalten. Die Angaben sind im Gepäckschein zu vermerken.“ 2. In der Ausführungsbestimmung II (1) zu §54 der Eisenbahn verkehrsordnung ist hinter „handelsüblichen Benennung“ einzufügen: „mit dem Zusatz „Kostbarkeit“ oder — unbeschadet der Ausführungs bestimmung zu § 89 (2) der Bisenbahnverkehrsordnung — unter An gabe des Wertes.“ Abfertigung von Masterkoffern des Edelmetallgewerbes. Nach dem Deutschen Eisenbahnpersonentarif, Teil I, werden zur Abfertigung als Reisegepäck nur Warenproben zugelassen, während Warensendungen auf die Abfertigung als Eil- oder Expressgut angewiesen sind. Einige Gewerbezweige, z. B. das Edelmetallgewerbe, pflegen ihren Reisenden nicht nur Reisemuster, sondern von jedem Muster mehrere Stücke behufs Abgabe an die Kundschaft mit auf die Reise zu geben. Diese Koffer mit den Waren des Edelmetallgewerbes sind tarif- mässig nicht als Mustersendungen, sondern als Warensendungen anzusehen und ihre Abfertigung als Reisegepäck ist neuerdings in wörtlicher Aus legung der Bestimmungen des Personentarifs nicht mehr zugelassen. Auf Vorstellung des Edelmetallgewerbes, den Gepäcktarif nur in gleicher Weise wie die Personenfahrpreise zu erhöhen, hat der Reichsverkehrs minister eine ablehnende Antwort erteilt. In der Begründung führt der Verkehrsmioister unter anderem aus, dass zur Deckung der ausserordent lich grossen Fehlbeträge im Haushalte der Reichseisenbahnen eine weitere Erhöhung auch des Gepäcktarifs leider unvermeidlich war; auch könne er zu der gewünschten Aenderung des Tarifs aus grundsätzlichen Er wägungen sich nicht entschliessen. Abgesehen davon, dass eine Aus nahme für die reisenden Kaufleute sogleich zahllose ähnliche Wünsche anderer Berufskreise hervorrufeu würde, seien nach den gesetzlichen B<p
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