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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (22. Dezember 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagespreis und Preistreibereiverordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 494
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 494
- ArtikelDer Handel mit Gold 496
- ArtikelElektrische Einbruchssicherung 496
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 497
- ArtikelDer Rost (Schluss) 500
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 501
- ArtikelReklamepolitik 502
- ArtikelTagespreis und Preistreibereiverordnung 503
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 505
- ArtikelVerschiedenes 507
- ArtikelVom Büchertisch 509
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 509
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 510
- ArtikelAnzeigen XXI
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 26 Die Uhrmacherkunst. 504 vorzüglich Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung der Preistreibereiverordnung den hier dargelegtfc wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung getragen wird.“ Auf diesen Beschluss antwortete der Reichswirtschafts minister unterm 24. November 1921 wie folgt (Akten zeichen 1/5. 5985): „Die erneute Betonung Ihres Standpunktes, die Zugrunde legung eines einwandfrei zustande gekommenen Marktpreises^ schliesse den Vorwurf des Preiswuchers aus, erscheint mir im Augenblick nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist bereits in Ihren Beratungen von berufener Seite zum Ausdruck gelangt, dass von einer normalen Marktlage, einem Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage, zur Zeit nicht gesprochen werden kann 1 )- Worauf diese Er scheinung zurückzuführen ist, ob insbesondere ein absoluter Warenmangel, wie zur Zeit der Blockade, besteht, ist nicht das Entscheidende. Auch die Unmöglichkeit, die genügend vorhandene Menge an den Verbrauch heranzubringen, wird in den Bedarfsgebieten zu einer Notmarktlage führen, wie insbesondere die Verhältnisse auf dem Kartoffelmarkt im Herbst dieses Jahres hinreichend beweisen. (Vgl. Rund schreiben des Reichsministeriums für Ernährung und Land wirtschaft an die Landesregierungen — II/5, Nr. 1094.) Es kann auch nicht verkannt werden, dass die Unübersichtlich keit der Verhältnisse, insbesondere der Entwicklung unseres Wertmessers, die Neigung fördert, mit dem Verkauf zurück zuhalten, wodurch dem Einzelhandel die Nachbeschaffung von Waren erheblich erschwert ist. Andererseits hat das Bestreben des kaufkräftigen Verbrauchers, sich von den Ver änderungen des Wertmessers und den dadurch bedingten Schwankungen der Preise nach Möglichkeit freizustellen, zu einer übermässigen Eindeckung mit Bedarfsgegenständen aller Art und damit zur teilweisen, weitgehenden Räumung der Läger des Einzelhandels geführt. Die minderbemittelte Be völkerung sieht sich daher gegenwärtig vielfach ,einem absoluten Warenmangel gegenüber, der nur sehr allmählich wird behoben werden können. Das Angebot wird der Nach frage aber um so weniger gerecht werden können, als der oben erwähnten Neigung zur Zurückhaltung die Vorsicht des Einzelhandels bei der Eindeckung zu dem um das Mehrfache erhöhten Preise nebenhergeht. Der Marktpreis als ent scheidender Beurteilungsmassstab für die An gemessenheit des Gewinnes wird daher zur Zeit auszuscheiden haben. Nur für den Fall der Rückkehr zu Verhältnissen, in denen Angebot und Nachfrage sich die Wage halten, wie es im Sommer dieses Jahres auf weiten Ge bieten des Warenverkehrs der Fall war, hat Ihre Entschliessung über die Anerkennung der Marktpreise für die Preisgestaltung Bedeutung. Auf die Ausführungen zu diesem Gegenstand in den »Mitteilungen für Preisprüfungsstellen«, Jahrg. 1920, S. 181; Jahrg. 1921, S. 46, 105, nehme ich Bezug. Bei dieser Sachlage besteht durchweg die Not wendigkeit, die Preisbildung nach den Gestehungs kosten vorzunehmen. (Vgl. amtliche Begründung zur Preistreibereiverordnung, Kommentar von Schäfer, S. 422.) In diesem Rahmen wird sich auch Ihre weitere Forderung auf billige Rücksichtnahme einer in zwischen etwa eingetretenen Aenderung in den Herstellungs- oder Anschaffungsbedingungen ver wirklichen lassen. Zu den Gestehungskosten rechnet nach feststehender Rechtsprechung auch die Risiko prämie, die zum Ausgleich von Verlusten, mit denen bei Vornahme des Geschäfts zu rechnen ist, in an gemessenem Betrage eingesetzt werden darf. Wie 1) Nach den übereinstimmenden Erklärungen des Wirtschaftsver bandes der deutschen ührenindustrie und des Verbandes deutscher Uhren- grossisten besteht zur Zeit im Uhrengewerbe keine Notmarktlage, da die Belieferung des Einzelhandels mit Uhren des täglichen Gebrauchs in ausreichendem Masse erfolgen kann. Die Schriftl. die amtliche Begründung zur Preistreibereiverordnung hervor hebt, ist die Risikoprämie von besonderer und wirt schaftlicher Bedeutung für das Ein- und Ausfuhrgeschäft und zum Ausgleich der durch Valutaschwankungen '^entstehenden Gefahren (vgl. amtliche Begründung zur Preistreiberei Verordnung. Schäfer, S. 422, zu e). Solchen Schwankungen sehen wir uns gegenwärtig gegenüber, und zwar in einem Ausmasse, wie sie bei Abfassung der Preis treibereiverordnung durchaus unbekannt gewesen sind. Sie müssen, wie bereits erörtert, zu einer Einschränkung der Nacbbeschaffung von Waren führen, die die Versorgung der Bevölkerung ernstlich gefährdet, wofern nicht ein Ausgleich gegen die aus den Schwankungen entstehenden Verlust gefahren möglich ist. Diesem Ausgleich dient die Risiko prämie. Ein Anhalt für deren zablenmässige Höhe lässt sich bei der Verschiedenartigkeit der Geschäftsabschlüsse je nach ihrem Zeitpunkt und der Entwicklung unseres Wertmessers sowie der Besonderheiten des Einzelfalles nicht geben. Be sondere Vorsicht und gebührende Rücksicht auf die Interessen der Verbraucher wird bei der Berechnung der Risikoprämie aber notwendig sein. Insbesondere werden Geschäfte, die nactf der Art und Höhe des Risikos als reine Spekulations geschäfte anzusehen sind, entweder abzulehnen oder auf eigene Gefahr zu tätigen sein, da dem Verbraucher die Ab geltung eines derartigen Risikos nicht zugemutet werden kann. Nur eine vorsichtige Geschäftsführung wird vor dem Vorwurf unsachgemässen Verhaltens und unwirtschaftlichen, nicht erstattungsfähigen Kostenaufwandes und damit vor dem Preistreibereigesetz geschützt sein. Auch wird in Rücksicht zu ziehen sein, inwieweit den Gefahren und den Schwankungen des Warenmarktes nicht schon durch die im § 2 der Preis treibereiverordnungen zugelassene Durchschnittspreis berechnung begegnet und das allgemeine Risiko ver mindert werden kann. Dabei ist von Wichtigkeit, in welchem Ausmasse die Bildung von Durchschnittspreisen für zulässig erachtet wird, ob insbesondere auch solche Waren einbezogen werden können, die zwar fest gekauft sind, sich aber noch nicht am Lager be-> finden. Hierzu ist folgendes zu sagen: Der § 2 der Preistreibereiverordnung hat nicht unbedingt zur Voraussetzung, dass die Ware, die in dem Durchschnittspreis eingerechnet wird, bereits beim Wiederverkäufer auf Lager liegt. Andererseits ist aber der Sinn des § 2 der, dass eine Durchschnittsberechnung nur dann zulässig sein soll, wenn sichergestellt ist, dass auch tatsächlich die gesamten Mengen der einbezogenen Ware zu dem Durchschnittspreis verkauft werden. Eine solche Sicherstellung wird in der Regel schon dann vorliegen, wenn die Ware fest gekauft, individuell aus gesondert und zur jederzeitigen Verfügung des Wiederverkäufers steht. Inwieweit der blosse Abschluss eines Liefervertrages eine hinreichende Sicherstellung für die tatsächliche Ein beziehung der zugekauften Warenmengen gewährt, ist eine Tatfrage, deren Entscheidung nur im Einzelfall getroffen werden kann. Bei dieser Entscheidung wird es wesentlich darauf ankommen, unter welchen Lieferungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferung, der Vertrag abgeschlossen ist, und ob die tatsächliche Erfüllung des Geschäftes nach der Leistungsfähigkeit der Lieferfirma und der bestellenden Firma mit Sicherheit angenommen werden kann. Ohne weiteres kann davon ausgegangen werden, dass die Gestehungskosten auch für die neuen Waren zahlenmässig feststehen müssen, dass also Geschäfte mit frei bleibendem Preise unter keinen Umständen genügen, es sei denn, dass zum mindesten ein zahlenmässig feststehender Preis für den Fall der Fortdauer der zur Zeit des Abschlusses abwaltenden Verhältnisse und ein etwaiger Veränderungsfaktor vereinbart ist. Ebensowenig genügen Abschlüsse mit frei bleibender Lieferung.
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