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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie die Betriebe kommunalisiert werden sollen
- Autor
- Hansen, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die beschleunigte Einziehung des Reichsnotopfers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 1
- ArtikelWie die Betriebe kommunalisiert werden sollen 3
- ArtikelDie beschleunigte Einziehung des Reichsnotopfers 5
- ArtikelDas Schenkeln der Räder 6
- ArtikelFortbildungskurse für Uhrmacher 9
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 11
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 12
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 12
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelVersammlungskalender 16
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1 Die Uhrmacherkunst. 5 wenn sie überhaupt arbeiten. Dabei wurde gerade von den sozialistischen Theoretikern betont, dass in der Allgemeinheit gehörenden Betrieben Streiks eine Unmöglichkeit sein würden, weil jeder mit Lust und Liebe für das Gemeinwohl arbeite. Ganz besonders scharf aber zeigt sich das Fiasko der Kommunalisierung, wenn man berücksichtigt, dass früher kommunalisierte Betriebe wieder in die Hände der Privat wirtschaft übergegangen sind. Am meisten wird die* Kom munalisierung des gesamten Nahrungsmittelgewerbes, die nach dem Vorschlag eines Kommissionsmitgliedes aus der Freiliste gestrichen werden soll, die Gemüter erregen. Nach den Erfahrungen, die in der Kriegszeit mit der Sozialisierung der Nahrungsmittelbetriebe gemacht wurden, ist es auch be greiflich, wenn sich zum mindesten starkes Misstrauen gegen die Uebernahme dieser Betriebe durch die Gemeinde geltend macht. Denn es hat sich auch gezeigt, dass nicht die kom munalisierten Betriebe rationeller arbeiten, sondern die selb ständigen Gewerbe. Nach der sozialistischen Theorie sollen, wie schon einleitend hervorgehoben, die Privatbetriebe durch immer grössere Konzentration allmählich in die Sozialisierung hineinwachsen. Die wirtschaftliche Entwicklung hat aber gerade gezeigt, dass das selbständige Gewerbe und in ihm der Kleinhandel immer noch die vorherrschende Betriebs form ist. Will man also wirklich sozialisieren, so kann dies am zweckmässigsten durch genossenschaftliche Selbstverwaltungs körper der selbständigen Gewerbetreibenden geschehen. Der verhängnisvollste Irrtum aber wird begangen, wenn man bei diesem Sozialisierungsexperiment die Betriebe hernimmt, die fertige Waren den Konsumenten bieten. Wenn schon ein mal sozialisiert werden soll, so wäre dies nur möglich, wenn man mit den Ausgangspunkten der gesamten Produktion, also mit Grund und Boden, Kohle und Eisen, beginnen würde. Natürlich hat man auch diese Frage erwogen, ist aber zu dem Resultat gekommen, dass die Sozialisierung dieser Ge biete der Urproduktion „baldmöglichst“ geschehen soll. Mit anderen Worten, man wagt sich vorläufig an diese grossen Unternehmungen nicht heran, vielleicht schon aus dem Grunde, weil man einsieht, dass man damit eine Verantwortung über nehmen würde, die von ungeheurer Tragweite für das ge samte Wirtschaftsleben wäre. Der ganze Kommunalisierungsvorschlag der Soziali sierungskommission nimmt sich als ein ziemlich hilfloses Werk aus, lediglich zu dem Zwecke geschaffen, um den Massen, die verlangen, dass „etwas geschieht“, entgegen zukommen. Dabei vergisst man aber auch ganz, dass das, was den sozialistischen Theoretikern bei ihrer Forderung der Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln vor- schwebte, nämlich der Gemeinsinn, das moralische Ver antwortlichkeitsgefühl für die Allgemeinheit, heute weniger denn je vorhanden ist. Kein einsichtsvoller Wirtschaftspolitiker der Gegenwart wird daher behaupten können, dass, selbst wenn die materielle Grundlage für die Sozialisierung vor handen wäre, eine solche heute möglich ist. Die beschleunigte Einziehung des Reichsnotopfers. Das nach Ueberwindung erheblicher parlamentarischer Schwierigkeiten vom Reichstag nun doch noch vor den Weihnachtsferien verabschiedete Gesetz über die beschleunigte Erhebung des Reichsnotopfers stellt die bisherigen Vorschriften über die Veranlagung und Entrichtung der Abgabe auf eine völlig neue Grundlage. Während das Reichsnotopfergesetz vom 31. Dezember 1919 es in das Belieben des einzelnen Steuerpflichtigen stellte, ob er die geschuldete Abgabe sofort in bar entrichten oder in der Form einer auf 28 Jahre ver teilten Tilgungsrente abzahlen wollte, schreibt die Novelle zum Reichsnotopfergesetz vor, dass die Vermögensabgabe, soweit sie 10 % des abgabepflichtigen Vermögens nicht übersteigt, mindestens aber bis zur Höhe eines vollen Drittels der geschuldeten Abgabe beschleunigt zu entrichten ist. Bis zur Höhe eines Drittels ist die Abgabe in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und 1. November 1921 zu zahlen. Der überschiessende Teil bis zur Höhe von wenigstens 10 °/ 0 des abgabepflichtigen Vermögens ist bis zum 1. Mai 1922 fällig. Ist der vom Finanzamt zu er teilende Steuerbescheid am 1. Februar 1921 noch nicht zu gestellt, so ist die erste Teilzahlung am Schluss des auf die Zustellung folgenden Monats fällig, die zweite 6 Monate später, jedoch nicht vor dem 1. November 1921, und die dritte weitere 6 Monate nach der Fälligkeit der zweiten Rate. Die Wirkung dieser Vorschrift mögen die folgenden Beispiele veranschaulichen, in denen als steuerpflichtiges Vermögen dasjenige Vermögen bezeichnet ist, das sich nach Abzug der abgabefreien Vermögensteile vom Gesamtvermögen ergibt. a) Steuerpflichtiges Vermögen: 50000 Mk. Die Steuer beträgt 5000 Mk. Davon ist ein Drittel in zwei gleichen Raten am 1. März und 1. November 1921 mit je 833 Mk. fällig. Der Rest in Höhe von 3334 Mk. ist spätestens bis zum 1. Mai 1922 zu entrichten. b) Steuerpflichtiges Vermögen: 200000 Mk. Die Steuer beträgt 26000 Mk. Davon sind am 1. März und 1. No vember 1921 je 4333 Mk. fällig. Beschleunigt zu entrichten sind insgesamt (10 °/„» des Vermögens), 20000 Mk., so dass bis zum 1. Mai 1922 weitere 11334 Mk. zu zahlen sind, Der überschiessende Rest von 6000 Mk. kann in Form der 6V 2 prozentigen Tilgungsrente abgetragen werden. c) Steuerpflichtiges Vermögen: 1000000Mk. Die Steuer beträgt 246 000 Mk. Beschleunigt zu entrichten sind 100000 Mk. Davon je 41000 Mk. am 1. März und 1. No vember 1921 und 18000 Mk. am 1. Mai 1922. d) Steuerpflichtiges Vermögen: 5000000Mk. Die Steuer beträgt 2271000 Mk. Beschleunigt zu entrichten sind 757000 Mk. Davon am 1. März und 1. November 1921 je 378500 Mk. In allen den Fällen also, in denen die geschuldete Ab gabe nicht mehr als 10 °/ 0 des abgabepflichtigen Vermögens ausmacht, ist die ganze Abgabe beschleunigt zu zahlen. Das ist der Fall bei den kleineren Vermögen und bei den juristischen Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, eingetragene Genossenschaften usw.), sowie bei den in ländischen Vermögensmassen, die nicht dem Vermögen anderer Abgabepflichtiger zuzurechnen sind (Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine, Stiftungen ohne juristische Persönlich keit). Bei grösserem Vermögen im Besitze physischer Per sonen wird dagegen nur ein Teil der Abgabe von der be schleunigten Einziehung erfasst, und zwar ein um so geringerer Bruchteil, je höher das Vermögen ist. Das zeigen die oben angeführten Beispiele. Danach sind beschleunigt zu ent richten: bei einem Vermögen von Höhe der Abgabe Mk. o/o 50000 100,0, 200000 76,9, 100U000 40,6, 5000000 33,3. Diese Regelung ist nichts weniger als ideal. Denn für die Möglichkeit, die Steuerschuld flüssig zu machen, wird es weit weniger auf die Grösse des Vermögens als auf die Art, wie es angelegt ist, ankommen. Wir haben bereits in der Besprechung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen, dass es in der Regel einem Rentner tpit einem Millionenvermögen I p I
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