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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (23. Juni 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Buchführung
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelWillkommengruss 213
- ArtikelBuchführung 214
- ArtikelStuttgart 215
- ArtikelAuf fachgeschichtlichen Pfaden in und um Stuttgart 219
- ArtikelIn welcher Weise und in welcher Höhe ist bei Abhandenkommen von ... 221
- ArtikelUnsere Uhrgläserwerke in Teuchern und der Syndikatsgedanke 223
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 224
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 226
- ArtikelSprechsaal 226
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 226
- ArtikelVerschiedenes 232
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 234
- ArtikelVersammlungskalender 234
- ArtikelAnzeigen XXXIII
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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214 Die Uhrmacherkunst. Nr. 13 Urner Ehrensyndikus wird auf der Reichstagung ein von ihm für die Bedürfnisse des kleineren Gewerbetreibenden ausgearbeitetes Buchführuvgssystem mit anschaulichen Beispielen zum Vortrag bringen. Der Vorstand des Zentralverbandes hat diese Buchführung nach eingehender Prüfung als eine wirklich einwandfreie Lösung der schwierigen Aufgabe anerkannt. Herr Dr. Felsing hat uns die Grund züge seines Vortrages zur Verfügung gestellt, die wir zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen in folgenden Zeilen bringen. Die Schriftleitung. Vorbemerkung: Bis zum Erlass der neuen war die Buchführung für den Nicht-Vollkaufmann nicht not wendig und durch keine gesetzliche Bestimmung vor- geschrieben. Die Steuerveranlagung erfolgte in milder Weise, selbst wenn keine Unterlagen vorhanden waren. 1. Aus welchen Gründen ist eine Buchführung dringend notwendig? 1. Die neue Steuergesetzgebung schreibt eine Buch führung im allgemeinen vor, und zwar entweder durch Muss vorschriften oder durch Soll Vorschriften. Eine Mussvorschrift 1 ) enthält das Umsatzsteuergesetz in § 31. Sollvorschriften 1 ) sind enthalten in der Reichs abgabenordnung §§ 162 ff., 208 ff. usw. Insbesondere schreibt § 164 RAO. vor, dass derjenige, welcher ein Einkommen von mehr als 10000 Mk. versteuert, seine Einnahmen fort laufend aufzuzeichnen hat. Eine Unterlassung dieser Ein nahmeaufzeichnungen zieht zwar keine Steuerstrafe nach sich, gibt aber der Steuerbehörde das Recht, das Einkommen zu schätzen (§ 210 RAO.). Wegen der Höhe dieser Schätzung ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt möglich. Der Reichsfinanzhof hat durch Urteil vom 28. Januar 1921 — II A 44 — bestätigt, dass die Finanzämter sofort zur Schätzung der Umsatzsteuer schreiten können, wenn un genügende Aufzeichnungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte vorliegen. Die Unterlassung einer ordnungsgemässen Buchführung zieht daher entweder bei Mussvorschriften Steuerstrafen, bei Sollvorschriften steuerliche Nachteile schwerster Natur nach sich. 2. Indirekt ist die Notwendigkeit einer Buchführung durch die Wuchergesetzgebung geboten. Die „zu lässigen“ angemessenen Aufschläge ergeben sich nicht e”twa aus dem späteren tatsächlichen Resultat des erzielten Jahres reingewinnes; es muss vielmehr der Aufschlag durch eine vorherige Kalkulation berechnet werden, welcher sich auf die tatsächlichen Geschäftsunkosten usw. stützt. Eine Fest stellung dieser Unkosten ohne Buchführung ist jedoch un möglich. 3. Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 162 und 163 RAO. entsprechen, haben nach § 208 RAO. die Vermutung ordnungsgemässer Führung für sich und sind ... der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Urteil des Reichsfinanzhofs vom 26. März 1921, I A 26/21, bestätigt ausdrücklich, dass eine ordnungsgemässe Buchführung,’ wenn kein Anlass vorhanden ist, ihre sachliche Richtigkeit zu bezweifeln, unbeanstandet bleiben muss. Eine ordnungsgemässe Buchführung bringt daher direkte Vorteile in der Steuerbehandlung. Eine von den — noch nicht errichteten — Buch prüfungsstellen anerkannte Buchtührung darf von den Steuerbehörden nicht ohne besondere Genehmigung des Landesfinanzamts beanstandet werden. Hierin liegt ein weiterer direkter Vorteil in der Steuerbehandlung. O v«nf,,iii^ 88 J 0r8Ch u ft - n u 8ind L 80l0he ’ deren Nichtbefolgung Zwang und eventuell Strafe nach sieh zieht, Soll Vorschriften solche, die zwar weder teUe^er T 8trafbar 81Dd ’ deren Niohtbefolgung aber indirekt Nach Buchfuhrung. Von Dr. jur. W. Felsing. 4. Eine Buchführung, welche nicht nur die einfachste Art einer Aufzeichnung darstellt, sondern eine Bilanz aufstellung (Gewinn- und Verlustrechnung) umfasst, hat noch den weiteren Vorteil, dass von dem zum Anschaffungs oder Herstellungspreis angesetzten beweglichen Anlagekapital (Erzeugnissen, Waren und Vorräten) Abschreibungen, und zwar in dem von der Novelle erweiterten Umfange zu lässig sind, während dies bei einer einfachen Gegenüber stellung des Vermögens bei nichtbuchführenden Kaufleuten nach der herrschenden Entscheidung unzulässig ist. Eine sich auf die Bilanzaufstellung erstreckende Buchführung bringt daher auch direkte Vorteile in der Besteuerung selbst. 5. Während die Bestimmungen der Wuchergesetzgebung (vgl. I, 2) die vorherige Kalkulation zur Ermittlung des an gemessenen Reingewinns vorschreiben, bringt der gesunde Menschenverstand den Kaufmann dazu, nicht blind und ge- fühlsmässig den zur Erzielung seines Geschäftsgewinnes not wendigen Aufschlag auf Lieferungen oder Leistungen zu „erraten“, sondern ordnungsgemäss zu kalkulieren. Hierzu ist eine Buchführung notwendig, mittels welcher der zu nehmende Aufschlag rechnerisch durch Vergleich von Um satz und Unkosten festgestellt werden kann. 6. Für den Nachweis des geordneten Geschäftsbetriebs ist es bei den zahllosen Strafverfolgungen, insbesondere wegen Hehlerei, dringend erforderlich, dass jeder Geschäftsmann seinen guten Glauben dadurch nachweisen kann, dass er auf die klaren und geordneten Eintragungen des betreffenden Vorganges verweisen kann. 7. Der Einheitsverband beabsichtigt, nach Einführung einer Verbandsbuchfübrung eine Stelle zur Prüfung, Be ratung und Bescheinigung der Buchführung der Uhrmacher einzurichten, soweit diese das Verbandssystem eingeführt haben. Dadurch haben diese Kollegen den unschätzbaren Vorteil, sich in allen Zweifelsfällen an die zuständige Stelle des Einheitsverbandes wenden zu können. II. Wie muss eine einfache und doch ausreichende Buchführung beschaffen sein? Eine für den kleinen und mittleren Geschäftsmann ge eignete Buchführung muss folgende Eigenschaften haben: 1. Sie muss übersichtlich und Auch für den ungewandten kleineren Gewerbetreibenden durchführbar sein. 2. Sie muss eine möglichst geringe Anzahl von Büchern umfassen. 3. Sie darf möglichst gar keine Uebertragungen, sondern im allgemeinen nur Zusammenrechnungen von Zahlen spalten erfordern. 4. Durch diese einfachen Zusammenrecbnungen müssen je doch alle zur Feststellung des Geschäftsvermögens und des Reingewinns erforderlichen Summen hervor gehen. 5. Möglichst alle für die Abgabe von Steuererklärungen notwendigen Endsummen müssen ohne weiteres aus den Zusammenrechnungen ersichtlich sein. III. Eine einfache, für jeden verständliche Buchführung habe ich ausgearbeitet und von hervorragenden Buch-Sach- verständigen und erfahrenen Kollegen nachprüfen lassen. Meine Buchführung, welche zum Gebrauchsmusterschutz an meldet und infolgedessen gegen Nachahmungen geschützt ist besteht daraus, dass die gesamte Buchführung des kleinen und mittleren Geschäftsmannes während des ganzen laufen den Kalenderjahres durch nur ein einziges Buch ausgeführt wird. Uebertragungen sind überhaupt nicht not wendig.
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