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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein wichtiges Urteil
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Hammereinstellung bei Hausuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Internationale Fachzeitschriftenschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelSteuerliche Buchführungs- und Auskunftspflicht, Steueraufsicht 19
- ArtikelDas verlockende Ausland 20
- ArtikelEin wichtiges Urteil 21
- ArtikelNeue Hammereinstellung bei Hausuhren 22
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 22
- ArtikelVom Film der Uhrmacher 24
- ArtikelUhrmacher, hilf Dir selbst! (III) 24
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 25
- ArtikelVerschiedenes 26
- ArtikelVom Büchertisch 30
- ArtikelAnzeigen 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- ArtikelVersammlungskalender 32
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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22 Die Uhrmacherkunst. Nr. 2 früheren Anzeige hervorgeht, nach Inkrafttreten der Ver ordnung vom 27. Februar 1920 ausdrücklich eine entsprechende Aenderung des Wortlautes der Anzeige vorgenommen hat, und ferner der Umstand, dass der Angeklagte, wie er in glaubhafter, durch nichts widerlegter Weise in der Haupt verhandlung vorbringt, Gold- und Silbermünzen, die ihm wiederholt angeboten sind, dem Verbot des § 2 der Ver ordnung entsprechend zurückgewiesen hat. Aber auch in objektiver Hinsicht ist tatsächlich festzustellen, dass der all gemeine Sprachgebrauch unter „altem Gold und Silber“ keinesfalls Rohprodukte od. dgl., auch nicht Münzen versteht, sondern Gegenstände, die bereits in verarbeitetem Zustande im Verkehr gewesen sind und deren Wert jetzt nur noch in dem Goldgehalt besteht, nachdem der Wert der Verarbeitung durch Abnutzung oder Aenderung der Geschmacksrichtung des kaufenden Publikums in Wegfall gekommen ist. — Unter „altem Gold und Silber“ sind demnach Waren aus Gold und Silber im Sinne des § 3, Abs. 2, in Verbindung mit § 2, Nr. 1, zu verstehen. Da mithin ein Verstoss gegen § 3, Abs. 2 (Ab druck des Namens, der Firma sowie der Wohnung des An zeigenden), nicht nachzuweisen ist, war das erstinstanzliche Urteil, wie geschehen, aufzuheben und der Angeklagte frei zusprechen. Die Kosten werden der Staatskasse auferlegt. (Ur teil des Landgerichts Nordhausen vom 21. Juli 1920,4 N. 28/20) Neue Hammereinstelluug bei Hausuliren. Die durch Patent geschützte Einrichtung zum genauen Einstellen der Schlaghämmer bei den Hausuhrwerken der Hamburg-Amerikanischen Uhrenfabrik-A.-G. („Kreuzpfeil marke“) besteht aus einem, aus Stahlblech gebogenen, U-förmigen Bügel V, der vermöge eines abgebogenen Lappens am Hammerputzen festgenietet und mit diesem auf der Hammerwelle W in bekannter Weise verstiftet ist. An einem zweiten, am oberen Ende des anderen Schenkels des U-för migen Bügels abgebogenen Lappen ist der Hammerpfosten H eingenietet. Vermittelst Stellschraube S können diese beiden Lappen gegenseitig verschoben und dadurch der Anschlag der Hämmer an die Gongs genau und in handlicher Weise einreguliert werden. F ist eine über die Schraube gestreifte Wickelfeder. In der Abbildung ist ein Werk mit Doppel schlag dargestellt, bei dem jeder Hammer mit der neuen Einstellvorrichtung versehen ist. Die Vorteile dieser Neuerung bestehen erstens darin, dass bei der Verstellung der Hämmer nur diese selbst ver stellt werden, aber nicht die Hammerprellungen verändert und dadurch der Hub der Hämmer nicht vergrössert oder verkleinert werden kann. Der zweite Vorteil ist darin zu sehen, dass bei dieser neuen verbesserten Einrichtung die Teile der Regulierung und des Hammers zu einem einzigen Bestandteil vereinigt sind. Die ganze Einrichtung kann wie ein einfacher, ge wöhnlicher Hammer angebracht und entfernt werden, wo durch dem Reparateur Zeit und Mühe erspart bleibt. Ein besonderer Vorteil ist auch der Umstand, dass keine Gelegen heit vorhanden ist, Scheibchen nnd Schräubchen und der gleichen kleine Teilchen verlieren zu können, da alle Teile von der Fabrik aus zusammengesetzt sind und bleiben. Es liegt später keine Veranlassung vor, die Hammerregulier einrichtung auseinandernehmen zu müssen. Die neue Vor richtung entspricht mithin mehr als jede andere dem Sprich wort: „Zeit ist Geld“. Internat ionale^Fac La Revue horlogere de Belgique, Nr. 13 vom 1. November 1920. Inhalt: In der Werkstatt. Die Kunst, seine Kundschaft zu verlieren. Allerlei. Die Zukunft des Goldes. Wo bleibt das Gold? Verschiedenes. Das Verfahren des Zapfeneinbohrens auf den bekannten Zapfeneinbohrmaschinchen scheint in Belgien nicht geläufig zu sein; man würde sonst wobl schwerlich das durch die vorstehende Abbildung veranschaulichte Verfahren empfehlen bei dem der Hauptwert auf die Kürze der Bohrschaufel d (siehe auch die die brauchbare Bohrlänge- genauer be grenzenden senkrechten, punktierten Striche bei b) gelegt wird, und ffarauf, dass die Schaufel nur sehr wenig über das Ende des Bohrerhalters hinausragt. Ein Einspannen von Trieben in die Amerikanerzange ist aber doch nur selten möglich und nicht immer ungefährlich; offenbar wird sie hier nur zum Zwecke des Körnerangebens, bei dem man sich natürlich vor der Schaffung eines gleichsam polierten Hohlkörners hüten soll, gebraucht und steht beim Bohren still. Letzteres geschieht mit Hilfe des | Bogens in langsamem Tempo. Der Bohrer soll, im Wider spruch zu manchen Angaben erfolgreicher Einbohrer, '. nur Oel gehärtet werden; er muss wegen der / Kürze seiner Schaufel zwecks Beseitigung der Bohr- / späne häufig zurückgezogen und immer wieder frisch geölt werden. B ist die leicht bewegliche Gegen- - spitze. Der zweite Aufsatz schildert an drei Episoden, die übrigens mit unserem Fach keine Berührungs punkte haben, aber in ähnlicher Weise auch in Uhren geschäften sich abspielen, wie manche Leute es durch Un- ordentlichkeit, Nachlässigkeit, zur Schau getragene Gleich gültigkeit, Mundfaulheit, Unpünktlichkeit usw. glänzend ver stehen, ihre Kundschaft zu verscheuchen. In den meisten diesor Fälle wird dann ungerechtfertigterweise lamentiert
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