Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (9. November 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Marksturz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelVorstands-Sitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher 477
- ArtikelDie Uhr ohne Hemmung 479
- ArtikelSprechsaal 481
- ArtikelAus der Werkstatt 481
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 482
- ArtikelVersammlungskalender 483
- ArtikelLohnbewegung 483
- ArtikelVerschiedenes 484
- ArtikelKonkursnachrichten 484
- ArtikelVom Büchertisch 484
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 484
- BeilageDer neue Marksturz -
- ArtikelAnzeigen VII
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 485
- ArtikelAnzeigen 488
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 41 DIE UHRMACHERKUNST 508 Lieferwerkbescheinigungen und Globalbewilligungen bei der Ausfuhr von Uhren Bekanntlich bedarf es für die Ausfuhr von Uhren jeder Art einer Ausfuhrbewilligung. Diese kann nach den geltenden Bestimmungen nur dann erteilt werden, wenn die jeweils festgesetzten Ausfuhrmindestpreise in der vorgeschriebenen Auslandswährung ein gehalten sind und außerdem seitens aller Ausfuhrinteressenten die nicht selbst Hersteller von Uhren bzw. von Uhrwerken sind, eine Lieferwerkbescheinigung des Herstellers beigebracht wird. Eine solche Lieferwerkbescheinigung stellt die Erklärung des Herstellers dar, daß er die darin näher bezeichnete Ware seinem Abnehmer für den Export nach dem Ausland verkauft hat. Mithin muß jeder Ausfuhrantrag, dem die nach Vorstehendem erforderliche Lieferwerkbescheinigung nicht beigefügt ist, abgewiesen werden. Aus diesem Grunde ist es notwendig, daß der Besteller seinem Fabrikanten bei der Bestellung von Waren, die nach dem Ausland verkauft werden sollen, von vornherein die Erklärung abgibt, daß es sich um einen Exportauftrag handelt. In diesem Falle wird näm lich nach den bestehenden Bestimmungen seitens des Ausfuhrinter essenten die Zahlung der Exportpreise verlangt, welche gegenüber den für den Inlandsverkehr festgesetzten Preisen erheblich höher sind. In letzter Zeit nun haben sich mehrfach Differenzen zwischen Besteller und Fabrikanten aus dem Grunde ergeben, weil bei Auf trägen auf Uhren zwar Inlandspreise vereinbart, seitens des Bestellers aber später das Verlangen auf Ausstellung einer Lieferwerkbescheini gung zum Zweck des Exportes gestellt wurde. Es muß daher aus drücklich darauf hingewiesen werden, daß jeder Exportauftrag von vornherein als solcher bei der Bestellung der Ware gegenüber dem Fabrikanten einwandfrei deklariert werden muß, andernfalls die Gefahr besteht, daß er für eine von dem Besteller bereits zu festen Preisen in das Ausland verkaufte Ware späterhin keine Ausfuhr bewilligung erhält. Für den Einzelhandel fällt nach den bestehenden Verein barungen allerdings das Erfordernis der Beibringung einer Liefer werkbescheinigung dann fort, wenn von dem Einzelhändler im Rahmen des ordnungsgemäßen Einzelhandels an Privatpersonen ins Ausland Einzelstücke verkauft werden. Dabei ist im Gegensatz zu den sonstigen Exportgeschäften ausnahmsweise auch der Verkauf in deutscher Reichsmark zulässig, vorausgesetzt, daß dabei die Preise nicht unterschritten werden. Für den sogenannten kleinen Grenzverkehr werden den in den Grenzgebieten wohnenden Uhrmachern zur Erleichterung ihres Ge schäftes sogenannte Globalbewilligungen ausgestellt. Dies sind Ausfuhrbewilligungen, durch welche die Ausfuhr einer zeitlich monat lich bemessenen geringen Menge einzelner Uhren für den Verkauf an Privatabnehmer über die Grenze freigegeben ist. Auch in dieser Hinsicht haben sich in letzter Zeit bedauerlicherweise die Klagen gehäuft, daß diese Globalbewilligungen unzulässigerweise dazu miß braucht werden, um unerlaubt große Mengen von Uhren über die Grenze zu bringen. Hierdurch wird nicht nur das legale Export geschäft geschädigt, sondern es wird auch die gesamte Ausfuhr politik der deutschen Uhren Wirtschaft sowie die Durchführung einer ordnungsgemäßen Außenhandelskontrolle durchbrochen und dadurch die deutsche Volkswirtschaft außerordentlich geschädigt. In der letzten Sitzung des Fachausschusses der Ausfuhrpreisstelle für Uhren ist daher beschlossen worden, durch die vorliegende Erklärung der führenden Verbände des Uhrengewerbes eindringlich darauf hinzu weisen, daß der leider bestehende Mißbrauch mit solchen Global bewilligungen keinesfalls fortgesetzt werden darf. Sollten in Zukunft noch weitere Umgehungen und unerlaubte Ausnutzungen dieser im Interesse des an der Grenze sitzenden Einzelhandels eingeführten Erleichterung sich bemerkbar machen, so muß unweigerlich mit einer generellen Aufhebung der Globalbewilligungen zum Schaden der durch sie begünstigten Grenzuhrmacher gerechnet werden. Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie, E. V., gez.: Dr. Hillgenberg. Verband Deutscher Uhren grossisten, gez.: Rud. Berger jun. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, gez. i. V.: Dr. Felsing. Richtpreise Glastattfter Taschenuhren. Die Deutsche Prä zisions-Uhrenfabrik, e. G. m. b. H., in Glashütte berechnet ab 17. November für goldene offene Herrenuhren, 40 g. OLSSS -f- 45 g I4kar. Gold, n Sav.- V 48 n BSUXYZ + 54 „ 14 » silberne offene „ 0,800, 43 » USSXY-j-50 , 0,800 Silber, 1» n „ 0,900, 60 „ UJZZZ + 69 „ 0,900 „ n Sav.- , 0,800, 54 » RASSZ-j-62 „ 0,800 „ n n . 0,900, 75 . JSXYZ + 85 „ 0,900 „ Federn für Taschenuhren (Georg Jacob): Nr. 860 (weiße Packung) Gros BOADN,—, Dtz. BJRD.ds; Nr. 861 (grüne Packung) Gros ANNJA,—, Dtz. ARDR.rs; Nr. 865 für Roskopf Gros ANNJA,—, Dtz. ARDR.rs; Nr. 898 für Achttage-Uhren Dtz. DSBS. Optische Waren. Der Aufschlag für Brillengläser (bisher 1400^/9) beträgt jetzt 2200 o/q. Optische Double- und Nickelwaren haben einen Aufschlag von 100 °/q erfahren. Der Aufschlag auf Barometer wurde von 2000 auf 3000 % erhöht. Die letzteren sollen in Zukunft in Goldmark berechnet werden. Tiixusgeräfe, Bronzen, Marmorwaren. Der Auf schlag, der erst am 4. November erhöht wurde, beträgt ab 10. Novbr. auf versilberte, vergoldete und naturfarbene Waren 35000%, der für Bronzen und Marmorwaren 25000 %. Die luxussteuerpflichtigen versilberten, vergoldeten und naturfarbenen Gegenstände werden mit einem Sonderzuschlag von 15*/, in Rechnung gestellt. Die Metall warenfabriken sind zum Teil jetzt auch zum Multiplikatorsystem übergegangen. Als Grundpreis gilt der hundertfache Betrag der Listengrundpreise, als Multiplikator zur Zeit bei luxussteuerfreien versilberten usw. Waren 3,5, bei luxussteuerpflichtigen versilberten usw. Waren 4, bei Bronzen und Marmorwaren 2,5. Taschenlampenbatterien. Der Teuerungszuschlag für Taschenlampenbatterien wurde mit Wirkung vom 10. November von 4900 0/q auf 6700 0/q erhöht. Taschenlampenhülsen. Mitwirkung vom 7.November wurde der Teuerungszuschlag auf 6900 % erhöht. Außenhandel Ein neuer Schweizer Zolltarif. Die Schweizer Regierung plant eine grundsätzliche Erweiterung des derzeitigen Zolltarifs, der nicht nur eine Heraufsetzung der einzelnen Zollsätze, sondern auch eine Vermehrung der Zollklassen umfassen soll. In erster Linie handelt es sich um die Erweiterung der Zollbestim mungen für bestimmte Maschinen und Metallwaren, ferner für chemische Erzeugnisse, Papierwaren, Lederwaren und Textilien. Um die Interessen der Verbraucher und Erzeuger gegeneinander aus zugleichen, sind Gutachten von allen Städten, sowie von Industrie-, Handels- und Gewerbezweigen seitens der Regierung eingefordert worden, die dem von der Regierung eingesetzten Sachverständigen ausschuß bei der Durchberatung des Regierungsentwurfs als Material dienen sollen. Da erst das Ergebnis der zur Zeit stattfindenden Handelsvertragsverhandlungen mit Italien abgewartet werden muß, dürfte die endgültige Fertigstellung des neuen Zolltarifs noch eine geraume Zeit beanspruchen. Multiplikatoren Gruppen einte ilun g: I: Platinit-, Alpaka-Schmuck- und Alpaka-Klein waren (außer Bestecken); II: elektro-plattierte und Amerik. Doubldwaren; IIa: Amerik. Charnier, Silberbijouterie und Silberketten sowie Silberdouble; III: Union, sowie alle sonstigen über a5 /ooo Feingehalt liegenden Doublöqualitäten; IV: kurante Gold waren; V: Kleinsilberwaren. 4.11.—5 11. 6.11. — 8.11. 9.11. IO. II. — 19. II. ab 20 11. I. . 250 250 2 5o 1 34° 340 II. . 320 320 320 510 510 II a . 380 38° 500 710 710 III. . 470 470 470 960 960 IV. . 850 IIOO 1300 1300 1100 v. - 1000 1400 1700 1900 1500 Firmennachrichten aus Industrie und Großhandel Uhrenfabrik vormals E.. Furtwängler Söhne, A.-G., Furtwangen. Die Generalversammlung am 11. No vember genehmigte die Verteilung von 20 o/ 0 Dividende. Für die jungen Aktien A 4981 bis 7980 beträgt die Dividende 10 o/ 0 . Messingwerke Schwarzwald, A.-G., Villingen. Unter führender Beteiligung von Gebr. Junghans wurde die Messing werke Schwarzwald, A.-G., mit 32 Mill. Mk. gegründet. Von dem Kapital übernimmt die Gebr. Junghans-A.-G. gegen ihre Gesamt einlagen von 43,5 Mill. Mk. 29 Mill. Mk. zu 150 %. Uebernommen wird auch das Vermögen der in Liquidation befindlichen Messing werke Schwarzwald, G. m. b. H., von 525000 Mk. gegen Hingabe von 350000 Mk. Aktien zu gleichfalls 150 %• Gegenstand des Unter nehmens ist die Verhüttung von Metallen und die Metallverarbeitung zu Halb- und Fertigfabrikaten. Im Aufsichtsrat sind auch die Deutsche Bank, die Berliner Handelsgesellschaft und die Württem- bergische Vereinsbank vertreten.
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