Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (2. März 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gewerbliche Rechtsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas über das Legen der Spiralen
- Autor
- Donauer, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelHauptausschuss-Sitzung des Zentralverbandes der Deutschen ... 77
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 78
- ArtikelGewerbliche Rechtsfragen 78
- ArtikelEtwas über das Legen der Spiralen 79
- ArtikelDie einmetallische Unruh mit Kompensation 80
- ArtikelAus der Geschichte der Uhren 81
- ArtikelPorzellan-Uhren 83
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 84
- ArtikelVerschiedenes 88
- ArtikelVersammlungskalender 88
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 89
- ArtikelAnzeigen 92
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 5 ' DIE UHRMACHERKUNST 79 Auf diesem Standpunkt steht auch ausnahmslos die Rechtsprechung. Ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. März ly 19 führt aus, es sei in Verkehrskreisen und auch gerichtsseitig zur Genüge bekannt, dass gewöhnliche Post pakete häufig der BeraubuDg ausgesetzt wären. Daher sei es Pflicht des Versenders eines Postpaketes, solchen Eventuali täten durch „Wertangabe“ vorzubeugen. In ähnlicher Weise drückt sich ein Urteil des Land gerichts Ratibor vom 8. Oktober 1919 aus: „Unter normalen Verhältnissen würde der Verkäufer seiner Pflicht genügt haben, wenn er die Ware in einem gewöhnlichen Paket zur Ab sendung gebracht hätte . . . Unter diesen Umständen ist besondere Vorsicht bei der Versendung von Postpaketen ge boten, und es ist daher die Pflicht eines jeden Versenders, wertvollere Wertpakete unbedingt unter Wertangabe zur Ver sendung zu bringen.“ Aus der neuesten Zeit sind die Entscheidungen der 1. und 2. Instanz in dem folgenden Rechtsstreit von grund legender Bedeutung: a) Urteil des Landgerichts Braunsberg, Ostpr., I. Zivilkammer, 2. 0. 52/19 vom 14. Oktober 192Ü: Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, dass Wertsachen, die als solche leicht erkennbar sind, bei den seit der Revolution des Jahres 1918 eingetretenen unsicheren Verkehrsvcrhältnissen nicht ohne besondere Vorsichtsmassregeln versandt werden. Nachnahmesendungen werden von der Post nicht besonders kontrolliert, und es wird dafür auch kein anderer Ersatz geleistet als bei gewöhnlichen Paketen. Das Paket mit der Uhr war durch die Nachnahme von 460 Mk. als bei seiner Kleinheit besonders wertvoll gekennzeichnet; sein Inhalt war, da die Firma des Absenders, eines Uhrmachers, wohl darauf angebracht gewesen sein wird, leicht zu erraten; es bildete daher einen besonderen Anziehungspunkt für Postdiebe. Diese nabeliegenden Erwägungen hätten die Beklagte dazu bestimmen müssen, das Paket als Einschreibesendung oder unter Wertangabe auf zugeben; Gold- und sonstige Wertsachen wurden von der Post auch zu den Zeiten angenommen, in denen sonst die Annahme von Wert- und Einschreibesendungen beschränkt war. Wenn die Beklagte trotz der auf der Haod liegenden Verlustgefahr die Uhr als gewöhnliche Nachnahme sendung versandte, liess sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht. Sie muss daher für den Verlust der Uhr einstehen. b) Urteil des Oberlandesgerichts Königsberg I. Zivilsenat, 2. U. 435/20 vom 10. Mai 1920: Der Kläger verlangt Ersatz des ihm durch den Verlust der Uhr entstandenen Schadens Dieser Anspruch ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dem Grunde nach gerechtfertigt Veitragspflicht der Beklagten war es, dem Kläger die Uhr mit der Post zu übersenden. Mit der Uebergabe an diese hatte sie den Vertrag erfüllt. Die Versendung erfolgte, da nichts Gegenteiliges vereinbart war, auf Gefahr der Beklagten. Den ihm durch den Verlust entstandenen Schaden muss ihm aber die Beklagte erstatten, weil sie bei der Eifüllung der Versendungspflicht schuldhaft gehandelt hat. Da, abgesehen von der Nachnahme des Restkaufgeldes, über die Art der Versendung nichts Be sonderes vereinbart war, hatte die Beklagte diese so einzurichten, wie es die Umstände und das Interesse des Klägers erforderten. Danach aber musste die Uhr eingeschrieben oder unter Wertangabe verschickt werden. Gerade zu der hier in Betracht kommenden Zeit waren die Versendungs verhältnisse bei der Poat äusserst uhsichere. Sehr häufig wurden solche Sendungen, die ohne Wertangabe oder uneiDgeschrieben erfolgten, auf der Post beraubt. Das war allgemein sogar bei Nichtkaufleuten bekannt, und es wurden daher sogar häufig Pakete, die nicht besonders wertvolle Gegenstände enthielten, unter Wertangabe oder eingeschrieben gesandt. Um so mehr musste das bei einem so wertvollen Gegenstände wie der goldenen Glashütter Uhr geschehen, deren hoher Wert jedem beutelüsternen Postangestellten sofort aus der hohen Nachnahme erkenntlich war. Die Sendung unter Nachnahme bot keine besondere Sicherheit, da derartige Pakete wie jede andere gewöhnliche Sendung behandelt werden. Diese naheliegenden Erwägungen hätte die Beklagte anstellen und sie hätte das Paket „eingeschrieben“ oder unter Wertangabe versenden müssen. Der entgegengesetzten Ansicht des Sachverständigen kann dem gegenüber Bedeutung nicht beigemessen werden. Hätte die Beklagte die Versendung ordnungsmässig vorgenommen, so wäre der Erfahrung nach infolge der vorsichtigen Behandlung der Einschreibe- und Wertsendungen auf der Post die Uhr bei dem Kläger eingetroffen. Die Beklagte hat daher den - Verlust der Uhr verschuldet und muss den dem Kläger dadurch ent standenen Schaden ersetzen. Für die gesamte Beurteilung ist schliesslich noch die Tatsache heranzuziehen, dass der Postfiskus für gewöhnliche Pakete im Verlustfalle vor dem Kriege pro Pfund bis 3 Mk., jetzt aber pro Pfund nur bis 10 Mk. Ersatz leistete bzw. leistet. Bei der enorm höheren zahlenmässigen Wertsteigerung aller Waren (deutsche Grossuhren kosten z. B. jetzt gegen den Friedenspreis das 45V2fache, ausländische Waren bei einem Schweizer Frankenkurse von 4000 zuzüglich Zoll, Luxussteuer und Porto mehr als das bO fache) bedeutet dies, dass im Verlustfall eines gewöhnlichen Paketes auch bei den billigsten Waren jetzt nie ein angemessener, sondern nur ein ganz minimaler Ersatz zu erwarten ist, der sich bestenfalls auf den 15. bzw. 20. Teil im Verhältnis zu der in der Vorkriegszeit erreichbaren Entschädigung stellt. Mit anderen Worten: Versendet jetzt ein Lieferant eine bestellte Ware als gewöhnliches Paket, so bürdet er nicht nur ohne Grund seinem Abnehmer die jedem Menschen bekannte Verlust- und Beraubungs gefahr, sondern auch das um das Vielfache ge steigerte effektive Verlustrisiko auf. Der Absender handelt also zweifellos schuldhaft, wenn er grundlos die seinem Abnehmer in Rechnung zu stellende Wert Versicherung unterlässt. Etwas über das Legen der Spiralen Die Wichtigkeit einer gut gelegten Spirale Von E. Donauer, Zürich Nur allzu oft bekommt man von Kunden die Redensart zu hören: „Hier habe ich eine Uhr, für die ich doch einen anständigen Preis bezahlt habe, die aber noch nie richtig gegangen ist“, oder, was noch schlimmer ist: „Diese Uhr ist jahrzehntelang richtig gegangen, seit sie aber beim Uhr macher soundso war, ist einfach nichts mehr damit anzu fangen.“ Fürwahr ein schlechtes Zeugnis für unsere Kunst und ihre Adepten! — , Oeffnet man dann so einen Zeitmesser, so sind es zwei Dinge bzw. zwei Erscheinungen, die sich immer wieder wiederholen: Erstens ein am Rande des Unrubklobens oder gar über diesen hinausgeschobener Rückerzeiger und zweitens ein schleppender, kriechender, aller Kritik spottender Gang. Zerlegt man das Uhrwerk, so findet man, abgesehen .von einer verschwindend kleinen Anzahl von Gang- und Eingriffs fehlern, immer wieder die gleiche Erscheinung: eine Spirale, die in ihrer Stellung aller und jeder Beschreibung spottet und die ein bedenkliches Licht auf denjenigen wirft, der die Uhr zuletzt behandelt hat. Wir wollen nicht von den Spiralen reden, die aussehen wie Matratzen federn und über die wir ohne weiteres zur Tagesordnung übergehen wollen; auch nicht von denjenigen, die irgendein Künstler gebeizt oder geschabt hat. Nein nur von denjenigen, die von Grund auf gut, aber durch Unkenntnis verdorben, oder durch Nachlässigkeit zur Untätigkeit verdammt sind. Wenn ich nach gründlicher Durchsicht eine Uhr auf •ihre Reparaturfähigkeit untersucht und keine grösseren Defekte in ihr gefunden habe, die den Preis einer vorzunehmenden Reparatur in bezug auf ihren Wert in Frage stellen, so ist es beim Auseinandernehmen mein Erstes, Unruh und Spirale in den Rundlaufzirkel zu setzen und zu untersuchen, ob die Spirale auf der Rolle rund läuft. Es wird unter den^Alten und Jungen immer noch Kollegen geben, die da sagen: „Ja eine Spirale kann doch nicht rund laufen, eben weil sie eine
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