Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (30. März 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sind goldene Herrenarmbanduhren Gegenstände des täglichen Bedarfs? - Gefahr der Bestrafung wegen Kettenhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 111
- ArtikelSind goldene Herrenarmbanduhren Gegenstände des täglichen ... 112
- ArtikelDie drahtlosen Nauener Zeitsignale 113
- ArtikelEinladung zur zweiten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 115
- ArtikelGesellschaft der Freunde des Lehrlings- und Fachschulwesen im ... 116
- ArtikelDer Rückerzeiger der Taschenuhren 117
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte (Sa.) 119
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 119
- ArtikelVersammlungskalender 123
- ArtikelVerschiedenes 123
- ArtikelPatentbericht 125
- ArtikelVom Büchertisch 125
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 125
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 126
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
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XXXII
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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112 1)1 K UHRMACHERKUNST Nr. 7 Betr. Firma Johannes Nitz, Berlin, Potsdamer Strasse 56. Wir haben das gesamte Material zur weiteren Prüfung unserem Anwalt übergeben. Dieser teilt uns als Ergebnis mit: „Aus dem vorliegenden Material ergibt sich, dass vier Uhrmacher sich lobend, 27 tadelnd über die Firma Nitz ausgesprochen haben. Während die ersteren erklären, von der Firma gut und reell bedient worden zu sein, gehen die Beschwerden fast durchweg dahin, dass die Firma Nitz auf Zusendungen und wiederholte Anmahnungen nicht geant wortet, endlich aber schon lange erfolgte Beantwortung, sogar drahtlich, behauptet habe, dass sie die geforderten Preise nicht gezahlt, gleichwohl aber Gegenangebote nicht gemacht, sondern die eingesandten Edelmetalie verwendet und ge ringere Preise gezahlt habe. Nach der eigenen Angabe der Firma Nitz hat ein strafrechtliches Ermittelungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in Berlin gegen sie geschwebt, das jedoch eingestellt worden sei. ln letzterem Umstand will die Firma Nitz den Beweis ihrer Schuldlosigkeit erblicken. Ein strafrechtliches Ermittelungsverfabren wird aber regel mässig dann eingestellt, wenn die angestellten Ermittelungen nicht den genügenden Beweis für eine strafbare Hand lung, also etwa Betrug oder Unterschlagung, erbracht haben. Ein solches Strafverfahren ohne mündliche Hauptverhandlung wird fast nie, insbesondere bei verzwickteren Tatbeständen, den Gegenbeweis der Schuldlosigkeit eines Angeschuldigten bringen. Ausserdem ist aber das strafrechtliche Verschulden, das allein den Staatsanwalt interessiert, sehr verschieden vom zivilrechtlichen Verschulden. Auch wenn der der Firma Nitz wiederholt gemachte Vorwurf des Betrugs erwiesenermassen unbegründet wäre, könnte sie doch ihre VertragspHichten schuldhafterweise verletzt haben. Dies kann im einzelnen Falle nur durch das zivilrechtliche Prozessverfahren einwand frei festgestellt werden. Wenn aber, wie im Falle der Firma Nitz, so viele Uhrmacher über deren Geschäftstätigkeit Be schwerde geführt haben, so war es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der GescbältsstelU* des Zentral verbandes der Deutschen Uhrmacher, hierauf öffentlich auf merksam zu machen, eine Nachprüfung der Beschwerden, soweit möglich, vorzunebmen und auf Beseitigung der Be- schwordegründe zu dringen.“ Da sich bei allen Beschwerden widersprechende Be hauptungen beider Parteien gegenüberstehen, war es der Verbandsleitung nicht möglich, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einwandfreie Feststellungen und Urteile zu treffen. Es muss vielmehr jedem einzelnen Beschwerde führer überlassen bleiben, sein Recht im Klagewege zu er reichen. Rückwirkende Erhöhung der Umsatzsteuer. Der Reichs tag hat auch in der zweiten Lesung der Novelle zum Um satzsteuergesotz dem Vorschlag der Regierung, die erhöhte Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1922 in Kraft treten zu lassen, zugestimmt und hat die in der ersten Lesung beschlossene Erhöhung des Steuersatzes von 2 °/ 0 gutgeheissen. Die Kollegen müssen also, um eigene wirt schaftliche Nachteile zu vermeiden, schon jetzt bei allen Ver käufen die Umsatzsteuer in Höhe von 2 % einrechnen. Spenden für den Opfertag. Krauskopf 50 Mk., Keller 50 Mk., Liefer 50 Mk., H Müller 150 Mk , C. Doll 50 Mk., Martin 50 Mk., A. Halm 100 Mk., Klarst 50 Mk., Hofifbauer 50 Mk., Koch 50 Mk., Weiser 50 Mk., Wetiig 100 Mk., Brüning 100 Mk., Exner 50 Mk , Eulner 50 Mk., LeiföOMk., Flach 100 Mk., sämtlich in Koblenz, Uhrmacher-Zwangs innung Trier 400 Mk., Uhrmacherverein Nürnberg 982 Mk., Uhrmacherbezirk Lauf-Nürnberg 30 Mk., Uhrmacherbezirk Weissenburg-Nürnberg 80 Mk,, Adolf Marx-Bonn 50 Mk., Grtinberger Ubrmacherverein 205 Mk., Paul Eisenreich-Gross salza 25 Mk., Otto Dreinhöfer-Ohligs 30 Mk., Adolf Koch- Halle (Saale) 60 Mk., Emil Plier-Merseburg 25 Mk., Uhr macher-Bezirksverein Schwarzwald 300 Mk., Fritz Kramer- Altenburg 300 Mk., H. Vollmer-Perleberg 25 Mk., Max Schafhirt-Witzen hausen 100 Mk., Uhrmacherverein Nieder sachsen, Sitz Rotenburg 260 Mk., Anton Reichl-Prien a. Cb. 10 Mk., M. Eckert - Schafstedt 36 Mk., Carl Zeutzius, Rhein dahlen 20 Mk., Josef Berrisch-Düsseldorf 300 Mk., Carl Mahn-Köln (Rhein) 30 Mk.. Heinrich Mengen-Gelsenkirchen 100 Mk., Michaelis Korpus-Buer-Resse i. W. 30 Mk., Robert Koch 100 Mk., F. Hoflfmann 100 Mk , beide in Halle (Saale), Otto Kraatz-Spandau 30 Mk., Freie Vereinigung der Uhr macher Reichenbach i. V. und umliegenden Städte 100 Mk., S Schiller-Dresden-A. 10 Mk. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband). Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19. W. König, Geschäftsführer. Sind goldene Herrenarmbanduhren Gegenstände des täglichen Bedarfs? — Gefahr der Bestrafung wegen Kettenhandels Mitteilungen der Preisschutzkommission Goldene Herrenarmbanduhron — Gegenstände des täglichen Bedarfs? Durch die Veröffentlichung in einer Fachzeitung kann der Eindruck erweckt worden sein, dass das darin angeführte Reichsgerichtsurteil über die obige Frage eine ungünstige Entscheidung getroffen habe. Es muss ausdrücklich festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist Das Reichsgerichtsurteil, welches der Kommission jetzt im genauen Wortlaut vorliegt, hat auf die eingelegte Revision die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Ent scheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Es wird daher zunächst noch dieses Gericht und eventuell nochmals das Reichsgericht endgültig in der Sache entscheiden. In dem Urteil ist ferner lediglich erklärt worden, dass die Be gründung des Urteils der vorhergehenden Instanz u. a. über die Frage nicht ausreiche, ob dio strittigen goldenen llerren- arrnbanduhren Gegenstände des täglichen Bedarfs seien oder nicht. Zugegeben werden muss, dass das Urteil des Roichs- geriehts es offen lässt, ob nicht auch goldene Herrenarmband uhron billiger Preislage als Gattungsware, dio nach Muster verkauft war, als Gegenstände des täglichen Bedarfs betrachtet werden können. Eine Entscheidung darüber liegt jedoch in dem Urteil keineswegs. Die Preisschutzkommission wird die Angelegenheit ver folgen und, soweit möglich, auf die endgültige Entscheidung Einfluss nehmen. Gefahr der Bestrafung wegen Kettenhandels. Von manchen Einzelhändlern wird Ware aus anderen Laden geschäften, die noch billig ausgezeichnet ist, aufgekauft und im eigenen Betriebe zu höheren Preisen wieder zum Verkauf gebracht. Soweit es sich um Gegenstände des täglichen Be darfs handelt, liegt hierin eine ausserordentlich grosse Gefahr, da damit der Tatbestand des Kettenhandels meist gegeben sein dürfte. Abgesehen von anderen Erwägungen kann daher zur •Vermeidung von Anzeigen und Strafen vor solchen Aufkäufen nur dringend gewarnt werden. Preisschutzkommission für das gesamte Juwelier- und Uhrmachorgewerbe Deutschlands I. V.: Dr. jur. W. Felsing
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