Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (19. Januar 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 19
- ArtikelGeschäftslage und Aussichten von heute und morgen 21
- ArtikelWinke für die Abgabe der nächsten Einkommensteuererklärung 24
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 25
- ArtikelIst zur Zeit eine Aufhebung der Preistreibereiverordnung möglich? 26
- ArtikelLadendiebe und ihre Tricks 27
- ArtikelEinladung zur zweiten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 28
- ArtikelUeber eine im Marine-Observatorium zu Wilhelmshaven abgehaltene ... 29
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 30
- ArtikelVerschiedenes 32
- ArtikelKonkursnachrichten 33
- ArtikelVom Büchertisch 33
- ArtikelPatentbericht 33
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 34
- ArtikelVersammlungskalender 34
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 35
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
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IV
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V
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VI
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VII
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VIII
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IX
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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32 Die Uhrmaoherkunst. Nr. 2 Zu Meistern für den Lehrlingsprüfungsausschuss wurden die Kollegen A. Löffler, P. Hertel und A. Hunger vorgeschlagen, die die einstimmig erfolgte Wahl auch annahmen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Lehrlingsprüfuugen nur in der Zeit von Mitte bis Ende Februar stattzufiuden haben. Der ehemal'ge Zwickauer Uhrmacherverein hat seine Auflösung gefunden und seinen Kassenbestand der nunmehrigen Zwangsinnung überwiesen. Die nächste ordentliche Versammlung findet am 6. April statt. Die Kollegen werden gebeten, schon heute hiervon Vormerkung zu nehmen. Job Klug, Schriftführer. Beachtungl Alle Zahlungen, die den Zentralverband betreffen, sind auf das Postscheckkonto In Leipzig Nr. 13953: Zentral verband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), zu leisten. Alle Zahlungen, die die Uhrmaoherkunst betreffen, also Bezug oder-Anzeigen, sind auf das Postscheckkonto in Leipzig Nr. 103533, Die Uhrmaoherkunst, Halle (Saale), einzuzahlen. Zentralverband und Uhrmacherkunst haben also zwei ver schiedene Postscheckkonten! ^^nächst n och fccine 24 • Stunden «Zeit. Zeitungsnachrichten zufolge finden gegenwärtig Erhebungen über Einführung der 24-Stunden weit statt Wir sprachen deshalb im Reichsverkehrsministerium vor, um Näheres darüber in Erfahrung zu bringen und auch unsere Bedenken über die E nführung gerade in der jetzigen Zeit äussern. Der W unsch, dass auch Deutschland wenigstens im Eisenbahn verkehr die 24-Stunden-Zeit einführe, wurde, wie man uns im Reiehs- verkehrsmmisterium mitteilte, bei der kürzlich in Bern stattgefundenen europäischen Fahrplankonferenz laut Ausser Holland und Dänemark haben nämlich jetzt alle an Deutschland grenzenden Länder die durch gehende Stundenzählung eingeführt, zuletzt Oesterreich und die Tschecho slowakei. Im internationalen Eisenbahnverkehr macht es begreiflicher weise Schwierigkeiten, wenn Deutschland bei der Einteilung des Tages in zweimal 12 Stunden bleibt Im Reiehsverkehrsministerium hat man deshalb den Wunsch, für die deutschen Eisenbahnen die 24-Stunden weit einzuführen. Da aber dann die Fahrpläne geändert werden müssen, soll die Einführung mit Beginn eines neuen Fahrplanes erfolgen. Für den diesjährigen Fahrplan ist es schon zu spät Frühestens könnte die neue Zählung also zum 1. Juni 1923 eingeführt werden. Das Reichsverkehrsministerium bat sich übrigens au die anderen in Betracht kommenden Ministerien mit der Bitte um Stellungnahme gewandt. Es ist interessant, dass, wie wir erfahren, die meisten der befragten Stellen erklären, dass ein Bedürfnis für die 24 Stunden-Zeit nicht vorhanden sei, dass aber auch keine Bedenken bestünden. Das Reichspostministerium bat erklärt, dass es die Einführung der 24 - Stunden- Zeit zwar begiüssen würde, dass aber der Postverwaltung durch die Aenderung der Stempel usw. erhebliche Kosten entstehen würden. P * e .kostenfrage und vor allen Dingen der volkswirtschaftliche bchaden sind es auch, auf den wir das Reictisverkehrsministerium hin - gewiesen haben Wir erinnerten nur an den Umstand, dass eine ganze Anzahl Personen sich mit der Aenderung ihres Taschenuhr-Zifferblattes durch Aufschreiben der Zahlen mittels Tinte nicht begnügen werden dass aber sämtliche Emailzifferblätter aus der Schweiz kommen und heute je nach Art und Ausführung 3 — 7 Fr. für ein Stück kosten. Die Kollegen werden im allgemeinen erfreut sein, dass die Ein führung der 24 Stunden Zeit einstweilen noch nicht erfolgt, denn der Gewinn der durch die Uebernabme der Aeuderung der Zifferblätter einiger Uhren erzielt wird, steht kaum im Verhältnis zu den Unannehm lichkeiten und den Verlusten bei der Umarbeitung der Lagerware. Im das Publikum darüber aufzuklären, dass es mit der Einführung der Stunden - Zeit noch gute Weile hat, haben wir eine Pressnotiz veranlasst, die auch allen Kollegen, die sie der Zeitung ihres Wohnortes ubergeben wollen, gern zur Verfügung steht. U ^ er ( Steuerabzug für Lehrlinge. In Nr 25 der „Uhrmacher- Kunst auf S. 488 druckten wir einen Erlass über die Steuerpflicht der Lehrlinge ab. ratsächlich haben einige Finanzämter den Lehrlingen Steuerbücher zugestellt, wie aus Anfragen an uns hervorgeht Nach der Neuregelung der Einkommensteuer unterliegt dem Steuerabzug ab , DIC w, , r jGde Per80n elu Betra S von 2400 Mk. jährlich sowie 5400 Mk für W erbuugskosten; es bleibt also im allerungünstigsten Falle ein Hiukommen von 7800 Mk steuerfrei Da dieses Einkommen wohl von keinem Uhrmacherlehrling erreicht wird, so unterliegt die den Lehrlingen gegebeue Entschädigung auch nicht dem Steuerabzug. Sollten Nachricht ^ ir ^ endeiner Stelle gemacht werden, so bitten wir um Erhöhung der Freigrenze bei der Lohn - und Gehalts* pfändung. Nach einem Gesetz vom 23. Dezember 1921, das am 1. Januar 1922 in Kraft getreten ist, ist die Grenze, bis zu der Arbeits oder Dienstlohn nicht gepfändet werden darf, auf 12000 Mk. herauf gesetzt worden. Soweit er diese Summe übersteigt, ist er bis zu einem Drittel des Mehrbetrages der Pfändung nicht unterworfen. Hat ein Schuldner seinem Ehegatten, früheren Ehegatten, Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so erhöht sieh in dem Falle, in dem der Arbeits- oder Dienstlohn die Summe von 50000 Mk. nicht übersteigt, der unpfändbare Teil des Mehrbetrages für jede Person, der Unterhalt zu gewähren ist, um ein Sechstel, höchstens jedoch auf zwei Drittel des Mehrbetrages. Nach einem Gesetz, betreffend die Pfändbarkeit von Gehalts ansprüchen vom 23. Dezember 1921, das am gleichen Tage in Kraft ge treten ist, ist auch in der Zivilprozessordnung § 850, Abs. 2, dahin abgeändert worden, dass die unpfändbare Grenze 12000 Mk. beträgt. Eine Novelle zum Gewerbesteuergesetz. Die Preussische Staatsregierung beabsichtigt zur Zeit, eine kurze Novelle zum Gewerbe steuergesetz vorzulegen, die darauf abzielt, vor allen Dingen die Klassen besteuerung zu beseitigen und an ihre Stelle eine Steuerreform setzen will, die den gegenwärtigen Zeitverhältnissen Rechnung trägt Als eine Folge des Wegfalls der Klassenbesteueruug ist dann auch eine all gemeine Regelung wegen Neubegrenzung der Veranlagungsbezirke und Neubildung der Steuerau* schüsse notwendig. Von der allgemeinen Reform soll so lange abgesehen werden, bis der Ausbau der Reichssteuergesetzgebung übersehen lässt, welchen Einfluss dieser auf die Landesgesetzgebung hat. Vorbesprechungen wegen dieser Novelle, bei der auch als Vertreter des deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages der Leiter der Steuer auskunftstelle des Reichsverbandes des deutschen Handwerks teilgenommen hat, haben bereits stattgefunden. Tariffähigkeit der Innungen. Der Reichsarbeitsminister hat hinsichtlich der Tariffänigkeit der Innungen unterm 6. Dezember 1921 (Nr. IV, D 3 — 111/59) folgende Entscheidung getroffen: „Als Ver tragsparteien eines Tarifvertrages können von Arbeitgeberseite einzelne Arbeitgeber oder eine oder mehrere Vereinigungen auftreten. Hiernach müssen auch Innungen für befugt erachtet werden, Tarifverträge mit Arbeitnehmerorganisationen abzusch Hessen. Ob auch Zwangs innungen dazu befugt sind, könnte angesichts des § 100 q der Gewerbe ordnung zweifelhaft erscheinen; meines Erachtens muss die Frage bejaht werden (so auch Flesch, Gewerbeordnung, 19. Aufl , S. 248, und die dort angeführten Quellen).“ ln einem Schreiben an den Reichsverband des deutschen Hand werks knüpft der Reiehsarbeitsminister an die Entscheidung nachstehende Mitteilung: „Ich verkenne nicht, dass die von mir anerkannte Befugnis der Zwangsinnungeu, Tarifverträge abzuschliessen zu Missständen führen kann. Es wäre daher zweckmässig, wenn die Zwangsinnungen in ihre Statuten eine Bestimmung aufnehmen würden, nach der nur die Arbeitnehmer (Gehilfen, Lehrlinge) beschäftigenden Mitglieder der Innung berechrigt sind, über Tarifvertragsfragen mitzubestimmen und dass ferner zum Abschluss eines Tarifvertrages der Beschluss einer gewissen Mehrheit dieser Mitglieder erforderlich ist — Ob etwa eine dahingehende Bestimmung in das kommende Arbeitstarifgesetz aufzunehmen ist, unterliegt noch der Prüfung.“ Hierzu bemerkt der R^ichsverband des deutschen Handwerks, dass der neue Entwurf eines Berufsgesetzes für Handwerk und Gewerbe im § 2o, III, bereits die erstere Bestimmung enthält, also durchaus in Ueber- einstimmung mit dem Reiehsarbeitsminister sich befindet. Es würde zu prüfen sein, ob entsprechend der weiteren Auregung zum Abschluss eines lar,Vertrages durch eine Innung qualifizierte Mehrheit vorzu schreiben ist. L j ßabattwesen im Einzelhandel. Der Gesamtvorstand des Reichs bundes des reit.leinzelhandels fasste am 25. November folgenden Be schluss bezüglich der Ankündigung von Preisermässigungeu: Eine Gegen- “Jj r ' h e 5 von „früheren- und Jetzigen“ Preisen ist nach dem Gesetz nur bei Ausverkäufen zulässig. Als früherer Preis darf nur ein solcher A^iS L D iih Wer J e H’ 7 ? e “. lü dem anzeigenden Geschäft der gleiche Artikel wahrend dei laufenden Saison verkauft worden ist Für andere d 0 eirBe e di ADkÜ ° di H gUDg V ° n ? abatt6n iD bestimmtG “ Artikeln güt 1 dl«ln! '1T Dg ; eineu währeud der Saison im Geschäft Ji n / r Z h f taiaäehlich erzielten Preis bezogen werden müssen. Eine Gegenüberstellung von früheren und jetzigen Preisen oder die An- An D «t!fk ng f i? eS K ^ J 8t bei 8olehea w *reu unzulässig, die für den Hiii8iduti*c h alb?mnef J ^ 0 r 8 6 8 0 b e n J oder „nacbgeschoben“) wurden. Hinsichtlich allgemeiner Rabattanküudigungeu wird der Stauduuukt ver- PubHkiim^af 6 * mit ? acksicht . auf missverständliche Auffassungen im Publikum ratsam erscheint, möglichst wenig von prozentualen oder ähn lichen generellen I reisherabsetzungen zu sprechen, namentlich wenn diese Herabsetzungen über eine bestimmte Grenze hinausgehen Es wird h a i 61 u“ ^ aufern leicht der falsche Eindruck hervorgerufen als ob der Einzelhandel übermässige Aufschläge zu nehmen gewohnt sei Als ausserste Grenze der Rabattanzeige haben für Artikel deren Ver trieb mit grossem Risiko verbunden ist, 33>/ 3 o/ 0 zu ge |’ ten Selbst verständliche Voraussetzung ist hierbei, dass die Angabf ziftArnmässig den Tatsachen entspricht und sich auf den zuletzt erziflten PreisTzTeht
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