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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (22. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 311
- ArtikelReisebriefe (II) 312
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 313
- ArtikelSprechsaal 314
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 314
- ArtikelAnzeigen VIII
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 317
- ArtikelVerschiedenes 317
- ArtikelVom Büchertisch 317
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 317
- ArtikelAnzeigen IX
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 318
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 26 DU! UHRMACHERKUNST 816 Lohnbewegung Relcbslotanfarlf. Die neuen Stundenlöhne sind vom. 16. —30. Juni für Ortsklasse I A 2000, B 2700, C 3000, D 3300 Mk. In Ortsklasse II betragen die Löhne 90 0/0, in Ortsklasse III 80%, in IV 7°*/# und in V 60 0/0 des Lohnsatzes der Klasse I. Die Einteilung der Orte in die verschiedenen Klassen geschieht durch die Tarifämter (siehe dazu die Bekanntmachung des Haupt tarifamtes auf S. 312 der vorliegenden Nummer) Verbindlldikelfserkläriiiig des Berliner Tarifs (Berichtigung). In der in der vorigen Nummer veröffentlichten Verbindlichkeitserklärung ist der Reichsarbeitsverwaltung ein Fehler unterlaufen. Der letzte Absatz der Ziffer 3 (beruflicher Geltungs bereich) muß heißen: „Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verbände Berliner Metallindustrieller an geschlossen sind.* Leipzig* Vom 2. bis 15. Juni 1923 gelten folgende Stunden löhne: Klasse A 1680 Mk., B 2160 Mk., C 2400 Mk., D 2640 Mk. Dresden. Durch Verhandlung am 8. Juni werden die Löhne der Gehilfen vom 10. bis 16. Juni um 50 o/ 0) vom 17. Juni bis 23. Juni um insgesamt 60 o/ 0 der am 9. Juni gültigen Sätze erhöht. D.r Stundenlohn beträgt: tZgßS a) Für Angelernte ^35 Mk. 1744 Mk. b) im zweiten bis mit dritten Gehilfenjahre, sofern der Arbeitnehmer die Normal leistung, d. h. die gründliche Reparatur von zwei Herrenzylinder- oder zwei ein fachen Ankeruhren pro Tag liefert . 1980 „ 2112 „ c) vom vierten bis mit fünften Gehilfenjahre unter denselben Bedingungen . . . 2457 » 2620 „ d) ab sechsten Gehilfen jahr unter denselben Bedingungen 2838 „ 3027 „ e) ab siebenten Gehilfenjahr unter denselben Bedingungen 2964 „ 3I 6 a „ Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel steinen und Perlen ist in Kraft Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel steinen und Perlen vom n. Juni 1923 ist im „Reichsgesetz blatt“ vom 15. Juni 1923 und im „Deutschen Reichsanzeiger“ vom 16. Juni veröffentlicht, also in Kraft getreten. Der Wortlaut des Gesetzes ist bereits in Nr. 22 der UHRMACHERKUNST vom 1. Juni wiedergegeben. Auf die Einzelheiten können wir erst in der nächsten Nummer eingehen. Für heute bemerken wir nur, daß die Ausführungsbestimmungen noch nicht erlassen sind. Ins besondere ist auch noch nicht bestimmt, welche Behörde die Erlaubnis erteilt. Die Frage der Handelserlaubnis ist für unsere Mit glieder auch nicht die brennendste. Für den Handel mit Fertigwaren, die von Grossisten oder Fabrikanten bezogen werden, ist überhaupt keine Erlaubnis notwendig, und der Edelmetallankauf darf von denjenigen Personen, die ihn schon am 1. Januar 1923 betrieben haben, einstweilen ohne Erlaubnis weiterbetrieben werden. Es ist aber notwendig, bis spätestens 11. Juli d. J. die Erlaubnis zu beantragen Von besonderer Wichtigkeit sind dagegen die §§5,7 und 17. Nach § 5 ist es — und zwar bei Gefängnisstrafe und bei Geldstrafe bis zu 100 Mill. Mk. — verboten, Gegen stände nach § 1 des Gesetzes von Minderjährigen (also Personen unter 21 Jahren) anzukaufen. § 7 bestimmt: „Es ist verboten, vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Erwerb und der Eintragung den Gewahrsam an den erworbenen Gegenständen weiter zu übertragen, die Gegen stände einzuschmelzen, zu scheiden, zu zerlegen, zu zer schlagen, so zu vermischen, daß ihre Ausscheidung nicht möglich ist, oder weiter zu be- oder verarbeiten. Ein Auf- schneideri oder Durchschneiden ist nur zur Prüfung des Feingehalts, der Einlage und des Gewichts erlaubt. Die Wiedererkennbarkeit des Gegenstandes muß in jedem Fall bestehen bleiben.“ Hierzu ist zu bemerken, daß nach § 8 die Vorschrift des § 7 keine Anwendung findet auf Geschäfte zwischen Personen oder Firmen, die beide im Besitz der Erlaubnis sind. § 17 droht demjenigen, der einen Gegenstand, „von dem * er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu seinem Absatz bei anderen mitwirkt“, Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 20 Mill. Mk. an. Da schon die Fahrlässigkeit bestraft wird, ist es notwendig, in Zukunft bei der Prüfung der Ausweise noch viel schärfer vorzugehen und sich insbesondere auch über die Herkunft der Gegenstände zu vergewissern. Da die Verordnung vom 7. Februar 1920 aufgehoben ist, dürfen Silbermünzen der Markwährung jetzt an gekauft werden. Auch die einschränkenden Bestimmungen über die Anzeigen in Zeitungen sind weggefallen, doch sind nach § 6 die obersten Landesbehörden befugt, neue Bestimmungen jiber die Zulässigkeit von Anpreisungen zu erlassen. Von ganz besonderer Wichtigkeit ist der § 6, der am 1. Juli in Kraft tritt. Er schreibt bei Gefängnisstrafe und Geldstrafe bis zu 100 Mill. Mk. bei Zuwiderhandlung vor: „In dem Gewerbebetriebe müssen Bücher geführt werden, in denen sämtliche Erwerbungen im einzelnen fort laufend numeriert, sofort nach Abschluß des Geschäfts mit Tinte oder Tintenstift einzutragen und nach Ort, Zeit, Art (einschließlich besonderer Merkmale, wie Gravierungen und Stempel), Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach der Person des Veräußerers (Name, Familienstand, Wohnung, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen sind. Von allen Ver äußerern, die ihm nicht zweifelsfrei bekannt sind, hat sich der Erwerber einen amtlichen Ausweis über ihre Person vorlegen zu lassen. Dem Veräußerer ist eine Durchschrift der vollständigen, seine Veräußerung betreffenden Bucheintragung mit der namentlichen Unterschrift des Erwerbers auszuhändigen. Die Quittung des Veräußerers über den Empfang der Zahlung, des Gegenwerts oder der Gegenleistung ist mit den Handels- ’ papieren aufzubewahren.“ Die vorgeschriebenen Ankaufs- und Quittungsbücher sind vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Mühlweg 19, zu beziehen. Ein Buch mit 50 Blatt kostet zur Zeit (bei einem Büchermultiplikator von 5000) 6000 Mk., ein solches mit 100 Blatt 11250 Mk. Da die Bestellungen der Reihe nach erledigt werden und mit Massen bestellungen zu rechnen ist, empfehlen wir, die Bestellung heute noch aufzugeben. Ueber alles Nähere werden wir in den nächsten Nummern belichten. Für heute seien nur die Herren Obermeister und Vereinsvorsitzenden nochmals dringend auf unser Rund schreiben Nr. 60 vom 28. Mai hingewiesen und aufgefordert, sich — sofern das noch nicht geschehen ist — schnellstens mit den Ortsbehörden und der zuständigen Handwerks kammer in Verbindung zu setzen, damit das Uhrrtiacher- gewerbe in den Prüfungskommissionen entsprechend ver treten ist.
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