Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (27. Februar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Boykott als "unlautere Machenschaft" im Sinne der Preistreibereiverordnung?
- Autor
- Zeiler, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- ArtikelAn unsere Mitglieder! 161
- ArtikelBoykott als "unlautere Machenschaft" im Sinne der ... 162
- ArtikelWas soll der Uhrmacher mit nicht abgeholten Reparaturen tun? 163
- ArtikelWas beim Besuch der Leipziger Messe nicht vergessen werden sollte 164
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 164
- ArtikelRationelle Einkaufs-Organisation 165
- ArtikelSteuerfragen 166
- ArtikelSteuertermine für März 167
- ArtikelAus der Werkstatt 168
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 168
- ArtikelVerschiedenes 172
- ArtikelSchaufenster und Reklame 173
- ArtikelFirmen-Nachrichten 175
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- ArtikelEdelmetallmarkt 176
- ArtikelDie Rochuskapelle (29) 176
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
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162 JDlB UHRMACHERKUftsD Nr -« Boykott als „unlautere Machenschaft“ im Sinne der Preistreibereiverordnung ? Von Reichsgerichtsrat Zur Frage des gewerblichen Zusammenschlusses hat kürzlich der i. Strafsenat des Reichsgerichts eine bemerkens werte Entscheidung erlassen (Urt. vom 23. Januar i9 2 5> 1 D. 9i4/ 2 4)- Im Herbst des Jahres 1923 entstand in Fr. unter den Gastwirten eine Vereinbarung, wonach ein jeweils fest be stimmter Mindestbierpreis einzuhalten sei. Zwei Wirte der Stadt, D. und T., taten nicht mit. Darauf verabredete die Wirtevereinigung mit den Bierbrauern der Stadt, diese sollten ihnen „Preisschutz“ in der Weise gewähren, daß jenen zwei Wirten, wenn sie den Mindestpreis nicht einhielten, die Bier lieferung gesperrt werde. Die Strafkammer hat in der Ver abredung, die die Wirte mit den Brauern getroffen haben, „preistreibende Machenschaften“ erblickt und die Ange klagten nach der PrTrVO. verurteilt. Das RG. hat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. Aus den Gründen des Urteils ist folgendes mitzuteilen: Die Strafkammer nahm an, der Zweck jenes Vorgehens, „den Bierpreis in der Zeit des stärksten Währungsverfalls auf einer für die Erhaltung des daniederliegenden Gast wirtsgewerbes erforderlichen angemessenen Höhe zu halten, sei, bis auf einer gesunden volkswirtschaftlichen Grundlage beruhend, nicht zu beanstanden“. Aber das angewendete Mittel sei nicht lauter gewesen; „denn es widerspreche den Anschauungen und Geschäftsgebräuchen eines ehrbaren Kauf manns, nichtorganisierten Standesgenossen den Willen der organisierten Mehrheit durch Maßnahmen aufzuzwingen, die auf nichts anderes abzielten, als auf den wirtschaftlichen Untergang oder doch eine schwere wirtschaftliche Schädi gung derer, die sich nicht fügten“. Diese Annahme ist in seiner Allgemeinheit nicht richtig, und die Voraussetzungen, auf denen die Strafkammer in der vorliegenden Sache zu der Annahme gelangt ist, sind nicht schlüssig begründet. Die Zusammenschließung der Gewerbetreibenden eines Geschäftszweiges ist im Laufe der wirtschaftlichen Ent wickelung immer allgemeiner geworden und kann den ver schiedensten Zwecken dienen. Sie kann von großem Wert nicht nur für die Verbandsmitglieder, sondern auch für die Allgemeinheit sein, während freilich der Mißbrauch einer dadurch erreichten wirtschaftlichen Macht dem Ganzen schäd lich sein kann. Zur Erreichung solcher Verbands zwecke ist gegebenenfalls die Ausübung eines Druckes auf Berufsgenossen nicht zu entbehren. Ein Druck kann sich für die Betroffenen dadurch zu einem unwiderstehlichen Zwange steigern, daß fernerer Widerstand zu ihrem wirtschaftlichen Untergang führen würde. Das macht nun aber die Ausübung des Druckes oder Zwanges nicht schlechthin zu einer Unsittlichkeit; es hätte keinen Sinn, solche Druckmittel grundsätzlich deshalb für unzulässig zu erachten, weil sie kräftig genug sind, die erwartete Wirkung herbeizuführen. Das Ziel, dem der Zusammenschluß und die Anwendung des Druckes auf Berufsgenossen dienen soll, kann derart sein, daß der wohlverstandene Nutzen der Be troffenen diese veranlassen wird, dem Rufe der Verbands genossen zu folgen. Unverstand und Eigensinn einzelner kann die wirtschaftlich berechtigte Maßnahme der Mehrheit derart durchkreuzen, daß mit dem wirtschaftlichen Bestände der widerspenstigen Außenseiter zugleich der der Verbands genossen schwer gefährdet wird. Unter solchen Gesichtspunkten ist die Frage zu würdigen, ob das Vorgehen eines Berufsverbandes gegen Außenseiter A. Zeiler in Leipzig als unsittlich, als eine „unlautere Machenschaft“ beurteilt werden kann. Die Strafkammer hat sich mit den Angaben der zwei als Zeugen vernommenen Wirte begnügt, sie hätten bei dem von ihnen eingehaltenen niedrigeren Preisen ihr Aus kommen gefunden. Erfahrungsgemäß ist eine klare Ein sicht der einzelnen Gewerbetreibenden in die Grundlagen der Preisbemessung nicht häufig anzutreffen, und eine Selbst täuschung über den wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Geschäftsbetriebs so wenig selten, daß eine einfache Angabe des einzelnen, er sei mit seinen Preisen ausgekommen, keine Gewähr für die Richtigkeit seines Ur teils bietet. Diese wirtschaftliche Erfahrungstatsache gilt in stark erhöhtem Grade für den Zeitraum, in den die Hand lung der Angeklagten fällt. Bei der außergewöhnlich starken Verworrenheit der da maligen Geld- und Preisverhältnisse durfte die Strafkammer nicht unterlassen, Ausführungen darüber zu machen, ob und aus welchen Gründen die beiden Wirte den von ihnen ge forderten niedrigeren Preis zutreffend als wirtschaftlich aus reichend bezeichnen konnten. Die Frage, inwieweit die von Verbänden angewandten Druckmittel gegen Außenseiter den Gepflogenheiten des ehr baren Kaufmanns widerstreiten, inwieweit sie als unsittlich verworfen werden müssen, inwieweit ihre Anwendung gar gegen das Strafgesetz verstößt, also etwa als preistreibende Machenschaft zu beurteilen ist, oder auch unter die Straf- vorschrift der Erpressung fällt — diese ganze Frage ist im einzelnen Falle schwierig zu beurteilen. Ihre Beantwortung ist nicht möglich, ohne den Fall nach allen seinen Besonder heiten zu würdigen. Die Frage ist im Schrifttum vielfach erörtert worden. Im Jahre 1909 war die zivilrechtliche Beurteilung der „Ver ruferklärungen“ Gegenstand der Verhandlungen des Deut schen Juristentags. Damals wurde „der deutschen Recht sprechung das Vertrauen ausgedrückt, daß sie, wie bisher, so auch ferner, verstehen werde, auf der Grundlage des § 826 BGB. die Interessen der individuellen Erwerbs- und Arbeitsbetätigung mit denen der freien gesellschaftlichen Selbsthilfe zu einer gerechten und sittlichen Ordnung zu vereinigen“. Dabei ist die Schwere des angewandten Druckmittels und seiner Folgen und die nachzeitliche Nach haltigkeit des Druckes von Bedeutung; andererseits ist wesentlich für die Beurteilung, ob es sich etwa um die Abwehr einer törichten und eigensinnigen Preisschleuderei handelt, oder ob der Druck dazu bestimmt ist, in gemein wirtschaftlich schädlicher Weise ausbeuterische und rein spekulative Berufsinteressen und monopolistische Zwecke zu verfolgen. Wenn es sich — führt das mitgeteilte Urteil in dieser Richtung aus — bei den Gaststätten jener zwei Wirte um Räume einfachster Art gehandelt hätte, so daß bei ihnen durch ein bestehendes Mindestmaß an Ausstattung und Be dienung der Bierverschleiß zu dem dort eingehaltenen niedrigeren Preis eine besondere wirtschaftliche Begründung gehabt hätte, so würde in dem Vorgehen der Angeklagten, das jene zwei Wirte zum Fordern eines höheren Preises zwingen wollte, allerdings eine strafbare Preistreiberei zu erblicken sein. Denn hätte der Druck gegen die zwei Wirte Erfolg gehabt, so würden diese in strafbarer Weise einen höheren Preis gefordert haben,, als auf Grund der Verhält nisse in ihren Betrieben gerechtfertigt war. (Ans dem „Konfektionär“.)
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