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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (10. April 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Wort zur heutigen Lage
- Autor
- Hempe, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 265
- ArtikelVon der Entwicklung des Armbandes und der Armbanduhr 266
- ArtikelDie Wirkung der Brille 268
- ArtikelEin Wort zur heutigen Lage 270
- ArtikelSteuerfragen 271
- ArtikelSteuerbriefkasten 271
- ArtikelPatentschau 272
- ArtikelAus der Werkstatt 274
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 274
- ArtikelRotor-Uhren 278
- ArtikelVerschiedenes 278
- ArtikelFirmen-Nachrichten 279
- ArtikelEdelmetallmarkt 279
- ArtikelDas Nürnbergisch Ei (4) 280
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15 DIE UHRMACHERKUNST 271 bezahlen, so bedient man sich der von der Bank verabfolgten Schecks, auf denen man den Rechnungsbetrag jeweilig seinen Lieferanten überweist. Diese Bezahlung mit Schecks hat auch den Vorteil, daß zwischen der Einlösung des Schecks und dem Ausstellen immer einige Tage dazwischen liegen, in denen man schon wieder soundso viel Mark Einnahme zu verzeichnen hat, die man der Bank sofort zu führt. Ich habe, seit ich durch das Kontokorrent mit der Bank arbeite, weder mit Zahlkarten noch mit irgendwelchen anderen Zahlungsmitteln oder gar mit der Post zu tun. Die Schecks werden mit kurzen Begleitschreiben mittels einfachen Briefes für io Pf. Porto an die Lieferanten geschickt, die den Eingang auf Wunsch bestätigen. Es ist also auf dem Scheckkonto ein dauernder Zu- und Abgang der Gelder, und es kann Vorkommen, daß man ein Guthaben, welches dann verzinst wird, auf seinem Konto stehen hat, meistens aber wird wohl das Wort Debet zu lesen sein. Die Zinsen sind er träglich, und wer diese angenehme Art des Geldverkehrs einmal kennengelernt hat, wird mir die Annehmlichkeit des selben bestätigen. Mich schreckt kein Auszug und keine Mahnung mehr, wenn sie erscheinen, kann ich bei jedem kulanten Lieferanten bestimmt noch ein kleines Ziel heraus schinden, im anderen Falle stellt man einen Scheck aus und schickt ihn dem Fabrikanten ein. Zu beachten ist nur, daß die Höhe des eingeräumten Kredits nicht überzogen wird, doch glaube ich, daß auch da noch einmal ein Auge zu gedrückt wird, sollte dies Vorkommen oder sich einmal nötig machen. Dann wäre da noch das Zahlen mittels Wechsels. Man hat uns kleinen Handwerkern und Geschäftsleuten früher immer vor dem Wechsel das Gruseln beigebracht, und wer mit seinen Finanzen nicht versteht Ordnung zu halten oder nicht disponieren kann, sollte auch heute noch die Finger davon lassen. Die Hauptsache, wenn man einen Wechsel ausstellt, ist die, daß man ihn am Verfalltage einzulösen in der Lage ist. Ist dies unmöglich und der Wechsel geht zum Protest, falls eine Prolongierung nicht erwirkbar ist, dann ist es um jede Kreditwürdigkeit geschehen, und man kommt auf die schwarze Liste, d. h. alle Banken sperren den Kredit wegen Unzuverlässigkeit. Wenn ich z. B. einen offenen Kredit von 3 Monaten erhalte und kann nach diesen 3 Monaten einen Wechsel mit sechswöchiger Laufzeit geben, so bedeutet dies, daß ich ein Ziel von insgesamt 472 Monat hatte, was ja auch wertvoll ist. Aber, wie gesagt, ich will dem Wechsel nicht das Wort reden. Anzustreben ist ein Kontokorrentkredit. Es ist eine schöne Sache, wenn man als sichere Stütze die Bürgschaft und Zahlungsfähig- und -Willigkeit eines Bankinstitutes hinter sich weiß. Mir hat es die Sorgen von der Stirn gestrichen. Außerdem gehört diese Betätigung in das Kapitel „mehr Kaufmann sein als bisher“, und das tut uns allen not, auch oder gerade auf diesem Gebiete. Otto Hempe, Ottmachau. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Vorläufige Neuregelung der preußischen Gewerbesteuer Die bis zur Veranlagung der Gewerbesteuer auf die Gewerbe steuer vom Ertrage zu leistenden Vorauszahlungen mindern sich entsprechend der durch die Steuermilderungsverordnung vom 10. November 1924 (s. S. 714 v. J.) getroffenen Regelung. Die für die Zahlnng der Gewerbeertragssteuer erforder lichen Uebergangsbestimmungen werden noch erlassen werden, so bald das Reich eine Bestimmung erläßt, nach der auch dann, wenn der für die Umsatzsteuer maßgebende Vorauszahlungsabschnitt einen Monat beträgt, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer vierteljährlich zu entrichten sind. Die Beschlüsse der Gemeinden sind für das Rechnungsjahr zu fassen. Soweit sie für das Jahr 1924 (Kalenderjahr, Steueijahr, Rechnungsjahr) gefaßt sind, gelten sie für die Zeit bis zum 31. März 1925. Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die Beschlüsse bis zum 3a April 1925 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei Wochen uach der Beschlußfassnng den zuständigen Veranlagungsbehörden zugestellt werden. Beschließt die Gemeinde für das neue Rechnungsjahr an Stelle der bisherigen Bemessungsgrundlage nach der Lohnsumme die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital, so wird bis zur Feststellung der auf die Gewerbekapitalsteuer zu leistenden Vorauszahlungen die Lohnsummensteuer nach Maßgabe der für das vergangene Rechnungsjahr zuletzt beschlossenen Zuschläge fort erhoben. Nach Feststellung der Vorauszahlungen auf die Gewerbe kapitalsteuer sind die geleisteten Lohnsummensteuerbeträge auf die zu leistenden Kapitalsteuervorauszahlungen zu verrechnen. Erhebt die Gemeinde die Lohnsummensteuer auch für das neue Rechnungsjahr fort, ohne die Höhe der Zuschläge für dieses Rechnungsjahr beschlossen zu haben, so gelten bis zur endgültigen Beschlußfassung — längstens jedoch bis zum 30. Juni 1925 — die für das vorangegangene Rechnungsjahr znletzt beschlossenen Zuschläge. * Erhöhung der preußischen Hauszinssteuer Vom 1. April d. J. beträgt die Hauszinssteuer 700 % (bisher 600 0/ 0 ) der veranlagten vorläufigen Steuer vom Grundvermögen. Von dem Aufkommen aus der Hauszinssteuer sind 7/14 zur Förderung der Neubautätigkeit zu verwenden; 2/14 fließen den Ge meinden zur Deckung anderer Ausgaben, 5/14 dem Lande zu. Bei Grundstücken, die am 1. Juli 1914 mit dinglichen, privat rechtlichen Lasten nicht oder mit nicht mehr als 20% des Wertes belastet waren, ist die Steuer auf Antrag auf 500°/o, und wenn Wohngrundstücke dieser Art ausschließlich vom Eigentümer be wohnt werden, auf 4000/0 der Grundvermögenssteuer herabzusetzen. Ist das auf dem Grundstück errichtete Gebäude erst nach dem 1. Juli 1914 fertiggestellt worden, so tritt an die Stelle dieses Tages der Zeitpunkt der Fertigstellung. Den Steuerpflichtigen soll durch die Erhöhung der gesetz lichen Miete ein Betrag gewährt werden, der dem Zinsbetrag für die aufgewertete Papiermarkhypothek entspricht. Der zur Förderung der Neubautätigkeit bestimmte Teil der Hauszinssteuer fällt zu 3/14 dem Staate, zu 4/14 nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den Stadt- und Landkreisen zn. * Wechsel und Umsatzsteuer Im Anschluß an die auf Seite 202 im Steuerbriefkasten von uns erteilte Antwort hat der Reichminister der Finanzen uns folgende Erläuterungen, die vorbehaltlich der Entscheidung der Finanzgerichte gegeben sind, zukommen lassen. 1. Wird Zahlung durch Wechsel vereinbart, so gilt das um satzsteuerpflichtige Entgelt nicht schon durch Hingabe des Wechsels, sondern erst mit der erfolgten Befriedigung des Gläubigers durch Weitergabe oder Einziehung als vereinnahmt. a) Vergütet der Abnehmer dem Lieferanten die Diskontspesen, so stellen sie Beträge dar, die der Leistungsberechtigte aufwenden muß, um seine Schuld gegenüber dem Leistungsverpflichteten in vollem Umfange abzutragen, und sind daher umsatcsteuerpflichtig (vgl. Popitz, Erläuterungsbuch, 2. Aufl., § 8, C II, S. 371). b) Trägt der Lieferant die Diskontspesen, so entfällt die Um satzsteuerpflicht, da er insoweit ein Entgelt nicht vereinnahmt. 2. Verzugszinsen sind nicht umsatzsteuerpflichtig, weil sie nicht Gegenleistung einer Leistung, sondern eine Art des Schadenersatzes, einen Zwang zur rechtzeitigen Zahlung darstellen (vgl. Popitz, Er läuterungsbuch, 2. Aufl., § 2, Nr. 2, c III, 1. da nnd ß, Seite 244/245). Steuerbriefkasten Bayerische Gewerbesteuer Frage: Wie hoch waren die bayerischen Gewerbesteuersätze im Jahre 1924, und nach welchen Gesichtspunkten wurden sie er hoben? Antwort: Im August, September und Oktober 1924 betrug die Umsatzsteuer 2 1 / 1 0/ 0 , Luxussteuer 15%, die Einkommensteuer *>2 %• Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer lehnen sich eng an die Vorauszahlungen auf die Einkommen - und Körperschafts-
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