Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (28. August 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- ArtikelBerufsehre und Berufssitte 677
- ArtikelDer neue Zolltarif 679
- ArtikelEin astrologisches Astrolabium für Kaiser Rudolf II.? 679
- ArtikelEine neue elektrische Pendule 682
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 684
- ArtikelDer Uhrmacher-Optiker 685
- ArtikelDie Reflexion 686
- ArtikelErste Arbeiten am Brillenglas 688
- ArtikelDie Preise der Centra-Uhren 689
- ArtikelDer Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher 689
- ArtikelMittelstandskredite und Preissenkungsaktionen 690
- ArtikelSteuerfragen 690
- ArtikelSteuerbriefkasten 691
- ArtikelSprechsaal 692
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 692
- ArtikelVerschiedenes 695
- ArtikelFirmen-Nachrichten 696
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 696
- ArtikelEdelmetallmarkt 696
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 35 .DIE UHRMACHERKUNST 691 trauensleute, Mitglieder der Innungen, Fachverbände usw.) zu hören. Die oben bezeichneten Unterlagen sollen nach Möglichkeit nebeneinander verwendet werden. Die Festsetzung soll auf einen bestimmten vierteljährlichen Vorauszahlungsbet rag lauten und nicht auf einen Prozentsatz des Umsatzes. Bei der Fest setzung bleibt das Einkommen unberücksichtigt, das dem Steuer abzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag unterliegt. Das Einkommen aus Vermietung wird dagegen mit erfaßt. Die Berechnung der Steuer auf Grund des festgesetzten viertel jährlichen Vorauszahlungsbetrages geschieht alsdann wie folgt: Für die ersten 3C00 Mk. werden 10 o/ 0 berechnet, vermindert um je 1 o/g für die Ehefrau und jedes zum Haushalt zählende minderjährige Kind und jeden mittellosen Angehörigen. Uebersteigt der fest gesetzte Vorauszahlungsbetrag nicht 500 Mk. vierteljährlich, so er mäßigt sich der Satz von 10 0/0 vom dritten zur Haushaltung zählenden minderjährigen Kinde ab um je 2<>/ 0 . Durch die Festsetzung der Vorauszahlungen wird der Steuer pflichtige von der Abgabe der Voranmeldungen für die Einkommen steuer frei. Die Festsetzung gilt für die noch nicht fälligen Vor auszahlungen, es sei denn, daß das Finanzamt zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Rück wirkung auf den Beginn des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Ueber die Festsetzung ist ein Bescheid zu erteilen; gegen den Be scheid ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig. * Veranlagung des Gewerbekapitals für das Rechnungsjahr 1925 (Preußische Gewerbesteuer) Nach einem Runderlaß des Finanzministers vom 3. Angust 1925 haben alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen in Gemeinden, die die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital gewählt haben, eine Steuererklärung für die Veranlagung der Ge werbesteuer nach dem Gewerbekapital zum Zwecke der Feststellung der Vorauszahlnngen für das Rechnungsjahr 1925 abzngeben. Zur Abgabe der Erklärung sind nur diejenigen Unternehmen verpflichtet, deren Gewerbekapital am 31 Dezember 1924 oder an dem in das Kalenderjahr 1924 fallenden Bilanzstichtag mehr als 4800 Mk. be tragen hat. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird von den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke bekanntgegeben werden. Das Gewerbekapital nmfaßt ohne Unterschied zwischen dem eigenen Kapital des Gewerbetreibenden und den nur gemieteten oder gepachteten sämtliche, dem betreffenden Unternehmen dauernd gewidmeten Werte. Daher sind solche Schulden, deren Gegenwert dauernd dem Gewerbebetrieb gewidmet ist, und die bei der Ermittlung des gewerblichen Betriebsvermögens nacn den für die Reichs vermögenssteuer geltenden Vorschriften abgezogen worden sind, hier wieder hinzuzurechnen. Es gehören dazu insbesondere Hypotheken schulden sowie Schulden, die behufs Anlage und Erweiterung des Geschäftes, Verstärkung des Betriebskapitals sowie sonstiger Ver besserungen aufgenommen worden sind. Dazu gehören ferner nach ausdrücklicher Bestimmung der Gewerbesteuerverordnung, abweichend von dem bisherigen Rechtszustande, der Miet- und Pachtwert der dem Gewerbebetrieb dienenden gemieteten oder gepachteten Grund stücke, Gebäude und Räumlichkeiten und Betriebskapital. Bei der Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens ist entsprechend der für die Vermögenssteuer geltenden Vorschriften zwischen Anlage kapital und Betriebskapital zu unterscheiden. * Bayerische Gewerbesteuer für 1924 und Gewerbesteuervorauszahlungen für 1925 Eine endgültige Veranlagung für das Rechnungsjahr 1924 findet nicht statt. Die geleisteten Vorauszahlungen auf Gewerbe steuer samt festgesetzten umlagefreien Zuschlägen von 100 % gelten als Ablösung der Gewerbesteuer für «924. Die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur ist vorgesehen, indem die Beschwerde bis zum 25. September zulässig ist. Als Vorauszahlungen für 1925 werden zwei Zehntel des Betrages, der nach dem Steuerüberleitungsgesetz als Einkommen- und Körper schaftssteuer zu entrichten ist, erhoben. Hierzu tritt ein umlage freier Zuschlag von 100 0/0. Künftig ist der Zahlungstermin der gleiche wie für die Ein kommensteuer-Vorauszahlung, also für alle Steuerpflichtigen viertel jährlich. * Zinszahlung und Kapitalertragsteuer Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Hypotheken fchuldner bei Zahlung von Zinsen 10% Kapitaler trags teuer ein zubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Meister U ist immer noch im Schwarzwald. Er fühlt sich dort recht wohl und läßt alle Kollegen herzlichst grüßen. Schwebende Aufwertungsstreitigkeiten Dnrch das Anfwertungssperrgesetz vom 17. Februar 1925 in Verbindung mit dem Gesetz zur Verlängerung der Geltnngsdaner der Dritten Steuemotverordnung vom 26. Jnni, sollten schwebende Aufwertungsstreitigkeiten auf Antrag bis zum 15. Juli ausgesetzt werden. Da inzwischen das Aufwertungsgesetz, worüber wir das Wesentliche anf S. 602 brachten und womit wir uns im einzelnen an dieser Stelle noch eingehend beschäftigen werden, mit Wirkung vom 15. Juli in Kraft getreten ist, kann nunmehr auf Antrag einer Partei die Anordnung der Aussetzung durch die Aufwertungsstelle oder das Gericht wieder aufgehoben werden. Solange eine von dem Normalsatz von 25 % bei Hypotheken abweichende Aufwertung nicht festgesetzt ist, sind die Zinsen (siehe Seite 603) unter Zugrundelegung des Normalsatzes zu entrichten. * Eia sehr wichtiger Teraiin für Aufwertungs ansprüche Die Aufwertung auf Grund des Vorbehalts der Rechte oder kraft Rückwirkung, welche für alle seit dem 15. Jnni 1922 ge löschten oder zedierten Hypotheken und Grundschulden Platz greift, findet nnr statt, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Auf wertung bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle an meldet. Insbesondere haben auch die Verwalter des Vermögens von Kindern und Mündeln für die rechtzeitige Anmeldung Sorge zu tragen. Steuerbriefkasten Umsatzsteuer und Luxussteuer bei Lieferungen ab Fabrik Frage: Sind die Lieferungen, die nicht in meinen Besitz kommen, also direkt ab Fabrik an den Käufer geschickt werden, von der Umsatzsteuer befreit? Antwort: Bei Abwicklung mehrerer, von verschiedenen Unter nehmern über dieselben Gegenstände abgeschlossener Umsatz geschäfte sind nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuer pflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen. Lassen Sie z. B. eine Nähmaschine, die Sie nicht auf Lager haben, sondern erst in der Fabrik bestellen müssen, direkt von der Fabrik an Ihren Kunden senden, so hat nur die Fabrik die allgemeine Umsatzsteuer zu zahlen. In Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung haben Sie die Betriebseinnahme zunächst als Umsatz anzuführen, aber, da steuer freier Umsatz, von dem Gesamtumsatz wieder abzusetzen, um den steuerpflichtigen Umsatz zu erhalten. Betrifft das Umsatzgeschäft eine Lieferung von Gegenständen, die der Kleinhandels-Luxussteuer oder Hersteller-Luxussteuer an sich unterliegen, so ist der Lieferer auch dann steuerpflichtig, wenn
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