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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (9. Januar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- ArtikelMarkenuhr und Alpina-Reklame 41
- ArtikelWinke zum Regulieren kleiner Armbanduhren 44
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 47
- ArtikelAuslandsnotizen 47
- ArtikelFortbildungskurse in Rathenow 48
- ArtikelSteuerfragen 48
- ArtikelAus der Werkstatt 50
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 50
- ArtikelVerschiedenes 52
- ArtikelRochuskapelle 54
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Kr. 2 DIE ührmacherktjnst Steuertermine für Januar 31. Jan. 1. ]an.: Fälligkeit der braunschweigischen Gewerbe steuer. 5. Jan.: Lohnsteuer ,für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember. Abführung der im Dezember einbehaltenen Steuer abzugsbeträge von denjenigen Betrieben, bei denen dieser Betrag 12 Mk. nicht überstiegen hat. Marken kleben. Der steuerfreie Lohnbetrag ist erhöht. Näh. s. U 48, S. 763. „ Abgabe der Bescheinigung über die Lohnabzüge im Dezember. „ Sächsische Arbeitgeberabgabe. Wenn die am 15. und 25. November fälligen Beträge 10 Mk. nicht erreichten, sind sie jetzt abzuführen. 8* Jan.: Vorauszahlung der württembergischen Gewerbe steuer. Schonfrist 2 Tage. IO. Jan.: Voranmeldung and Vorauszahlung auf Einkommen steuer und Körperschaftssteuer für Monats- und Vierteljahrszahler. Schonfrist eine Woche. Der Steuer satz ist von 1,20/0 auf 0,9% ermäßigt. Da die Steuermilderung erst vom 1. Dezember ab gilt, so hat der Vierteljahrszahler für die Monate Oktober und November noch nach dem alten Satz von 1,2 o/ 0 und für Dezember 0,9 0/ 0 des Umsatzes zu zahlen. Näheres s. U 45, S. 714. „ Voranmeldung und Vorauszahlung auf Einkommen aus Grundbesitz für das letzte Quartal. Keine Steuermilderung. Schonfrist eine Woche. Voranmeldung und Vorauszahlung auf Umsatz steuer für Monats- und Vierteljahrszahler. Steuersatz diesmal noch 2 o/ 0 . Näheres s. U 50, S. 795. Voranmeldung und Vorauszahlung auf Luxussteuer ” für Monats- und Vierteljahrzahler. Steuersatz diesmal noch 15 o/ 0 . Näheres s. U 50, S. 795. Schonfrist eine Woche. Wenn kein Umsatz, so iBt Fehlmeldung er forderlich. Im Laufe des Monats Januar ist ferner eine Luxussteuererklärung für den Steuerabschnitt Oktober, November, Dezember abzugeben. Zahlung der hessischen Gewerbesteuer für Monats- und Vierteljahrszahler. Vorauszahlung auf die bayerische Gewerbesteuer. Schonfrist eine Woche.' „ Voranmeldung und Vorauszahlung der preußischen ” Gewerbesteuer für Monats- und Vierteljahrszahler. Schonfrist eine Woche. Näheres S. 48. „ Zahlung der Kirchensteuer. Schonfrist eine Woche. 15. Jan.: Fälligkeit der preußischen Hauszinssteuer und der Grundvermögenssteuer. Schonfrist eine Woche. Auch in den anderen Staaten ist in^ der Regel die Grundvermögenssteuer nebst Gemeinde zuschlägen, ebenso die Haussteuer fällig. „ Lohnsteuer (erste Januar-Dekade). Markenkleben. Fälligkeit der sächsischen Arbeitgeberabgabe. „ Vorauszahlung auf die badische Gewerbesteuer- Schonfrist eine Woche. Die zweite Hälfte der am 1. Oktober 1924 fällig ge- ” wesenen Rentenbankzinsen ist vorläufig nicht zu leisten. IT. Jan.: Ablauf der Schonfrist für Zahlung und Anmeldung der Einkommen-, Umsatz- und Luxussteuer. Letzter Tag zur Zahlung der Kirchensteuer. Ablauf der Schonfrist für die bayerische Ge werbesteuer. Ablauf der Schonfrist für die preußische Ge werbesteuer. 22. Jan.: Letzter Tag der zuschlagsfreien Zahlung der preußi schen Grundvermögenssteuer und Hauszins steuer. „ Ablauf der Schonfrist für badische Gewerbe steuer. 25. Jan.X Lohnsteuer (zweite Januar-Dekade). Marken kleben. „ Sächsische Arbeitgeberabgabe. 31. Jan.: Letzter Tag zur Abgabe der Umsatzsteuer erklärungen für das Jahr 1924. Diese Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige über zeugt ist, daß seine gemachten Angaben sowie die Summe seiner Vorauszahlungen seinen steuerpflichtigen Umsätzen des Kalenderjahres 1924 entsprechen, wie dies ja in der Regel der Fall sein wird. Im Laufe des Monats Januar, spätestens bis zum 31. Januar, hat jeder Arbeitnehmer seine Steuer karte und die Einlagebogen, die im Kalender jahr 1924 zum Einkleben und Entwerten von Steuer marken verwendet worden sind, an das Finanzamt gegen Empfangsbescheinigung einzureichen. Letzter Tag znr Abgabe der Luxussteuererklärung für das letzte Quartal 1924. Dr. H. Steuerbriefkasten Hypothekenzinsen und Hauszinssteuerherabsetzung Frage: Nach der Diitten Steuernotverordnung tritt am 1. Januar die Verpflichtung des Hypothekenschuldners zur Zinszahlung für die aufgewerleten Hypotheken ein. Ich vermag in den — mir allerdings nur unvollständig vor liegenden — Unterlagen nicht festzustellen, wie hoch der Zinssatz für das Jahr 1925 ist und ob die Zinszahlung monatlich oder viertel jährlich, und des weiteren, ob sie pränumerando oder postnumerando zu erfolgen hat. Eine weitere Frage wäre die, ob bei Papiermark-Hypotheken, bei denen eine Kündigung nach den vertraglichen Bedingungen bis her ausgeschlossen war, für die Zahlungsweise der Hypotheken zinsen (prä- oder postnumerando, vierteljährlich usw.) die vertrag lichen Bedingungen „wieder aufleben“, oder ob die Zinszahlung genau eo behandelt wird wie bei abgelaufenen und auf Grund ge- , 8etzlicher Bestimmungen aufgeweiteten Hypotheken. Schließlich soll nach §8 der Dritten Steuernotverordnung auf Antrag des Grundstückseigentümers die Hauszinssteuer um den Betrag der Zinsen ermäßigt werden. Es fragt sich, wie ein solcher Antrag zu formulieren ist, und ob nach Stellung des Antrages bei dem nächsten Zahlungstermin für die Hausänssteuer der Be trag der monatlichen Hypothekenzinsen abgesetzt werden kann, oder ob eine Entscheidung auf den Antrag abgewartet werden muß. Antwort: 1. Für das Jahr 1925 beträgt der Zinsfuß für die auf gewerteten Ansprüche, nämlich für Ansprüche aus Rechtsver- häl nissen, die vor dem 14 Februar 1924 begründet sind, 2 o/ 0 . Da die Dritte Steuernotverordnung die Unverzinslichkeit bis zum 31. De zember 1924 ausspricht und rückständige Zinsen a’s erlassen gelten sollen, so würde bei einem verabredeten Zinssatz von 5 °/ 0 , zahlbar z. B. halbjährlich, postnumerando, April und Oktober, am 1. April J925 >/ a o/ 0 zu zahlen sein. Welchen Zinsfuß die Forderung hat, macht keinen Unterschied, auch dann nicht, wenn es sich um eine unverzinsliche Forderung handelt, der Zinsfuß ist für alle gleich auf 2 o/q festgesetzt. Im übrigen wird die Zahlungsweise nicht durch die Notverordnung geregelt, so daß also die verabredeten Zahltermine einzuhalten sind. ^ .... 2. Sowohl bei den Papiermtrkhypotheken, bei denen eine Kündi gung nach den vertraglichen Bedingungen bisher ausgeschlossen war, und solchen, bei denen der Vertrag abgelaufen, aber infolge der gesetzlichen Bestimmungen sich verlängerte, gelten hinsichtlich der Zahlnngsweise der Hypothekenzinsen die Verabredungen, die wieder aufleben. 3. Die preußische Hauszinssteuer vermindert sich auf Antrag um die laufende Geldverpflichtung, die sich daraus ergibt, daß eine auf dem Grundstücke ruhende nicht wertbeständige Last nach den Vorschriften der Dritten Steuernotverordnung aufgewertet wird. Eine über 15 o/q hinausgehende Aufwertung kann der Hauseigentümer bei dieser Herabsetzung des Hauszinssteuerbetrages nicht geltend machen, auch wird bei der Verminderung der Hauszinssteuer die laufende Geldverpflichtung nur insoweit berücksichtigt, als ihre Er füllung auf Grund der Aufwertungsbestimmungen verlangt werden kann. Konnte der Hauseigentümer eine Herabsetzung von der normalen Aufwertung von 15 % durchsetzen, so ist kein Zweifel, daß nur die sich danach ergebende geringere Verzinsung in Anrech nung gebracht werden kann. Der Betrag der Hauszinssteuer muß herabgesetzt werden, wenn die besprochenen Voraussetzungen vorliegen. Von Amts wegen er folgt diese Herabsetzung nicht, sondern nur auf Antrag beim Vor sitzenden des Steuerausschusses, unter Beifügung einer amtsgericht lichen Bescheinigung über die Höhe der Belastung oder einer be glaubigten Abschrift des Grundbuchblatts. Die Hauszinssteuer er mäßigt sich erst nach Prüfung bzw. Genehmigung des Antrags; meines Erachtens empfiehlt es sich, wenn man zur Ermäßigung be rechtigt, der Antrag aber noch nicht genehmigt ist, mit Bezug auf den gestellten Antrag Stundung bei der Steuerzahlstelle nachzusuchen. Uebrigens kann der Antrag, der sich auf eine laufende Geld verpflichtung aus einer nicht wertbeständigen Last, die aufge wertet wird, stützt, erst nach dem I. Januar 1925 gestellt werden. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Aufwertungsansprüche erst dann festliegen, insofern, als der Steuerschuldner bis zu diesem Termin unter Umständen eine Herabsetzung der Aufwertung unter das normale Maß verlangen konnte. Nachdem nun inzwischen die Anmeldefrist für die Aufwertungsansprüche bis zum 3t. März 1925 verlängert ist, so darf folgerichtig angenommen werden, daß der in Frage stehende Antrag nicht vor dem i. April 1925 gestellt werden kann.
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