Mitt Heilung en über die Berhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 1 8 3 1. MM. Dresden 19. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schcn Buchhandlung. Auszug aus den Protocollen des weitern ritterschastlichen Ausschusses vom 3. bis 14. Marz 1831. Nachdem zuvörderst die Wahlen der Herren Dkletteren, die von dem ritterschastlichen engcrn Ausschuß- collcgio der Curie selbst ganz frey überlassen morden Waren, erfolgt, und die von einigen Mitgliedern der Curie überreichten schriftlichen Vorschläge und Anträge, die künftige Verfassung betreffend, zur Abgabe an das enge Ausschuß-Collegium verwiesen worden waren, wurde nun zur Berathung über den Entwurf der Derfassungsurkunde für das Königreich Sachsen geschritten. Der Herr Director machte hierbei auf die Verschiedenheit der Meinungeä über die Befähigung der fetzigen Ständevcrsammlung zur Begutachtung und Annahme des Lerfassungsentwurfs und überhaupt auf die schwierige Stellung der dermaligen Stande zu dem Volke aufmerksam, und stellte zugleich die Frage auf: ob die jetzige Ständevcrsammlung den Verfaßungsentwurf ganz, oder blos Lheklweise zu begutachten und anzunehmen haben möchte? Allgemein entschied sich die Meinung der Curie dahin, daß der Verfassungsentwurf zuvörderst durchzu gehen und dann erst auf diese Frage, zurückzukommen fty. Hierauf kam der Vcrfassungsentwurf zum Vortrag, und es wurde hierüber Folgendes discutirt. §.2. Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann, außer dem Falle einer durch äußere Verhältnisse herbeigeführten und unabwendbaren Nothwendigkeit, auf irgend eine Weise ver äußert werden. Erenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen. Wer §. 2. vereinigte sich die Curie in dem Wunsch, daß nach den ersten, sich mit dm Worten: „auf irgend eine Weise veräußert werden" endigendem Satze, die Worte: „und auch dann nicht ohne ständische Zustimmung" hinzugefetzt werden möchten.