39 §-40. Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz naher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nöthige Unabhängigkeit des Richteramts berücksichtiget werden wird. Bei§. 40. Hier kam es zu einer langen Diskussion, indem es viele der Anwesenden für Wünschenswerth ansahen, daß auch der Hofdienst einer gesetzlichen Bestimmung unterworfen und namentlich festgesetzt wer den möchte, daß der größere Theil der in selbigem Angestellten, oder, wie andere meinten, ein bestimmter Theil aus den lutherischen Glaubensgenossen genommen werden müsse. Der Beschluß ging jedoch dahin, daß dieser Gegenstand in der Dcrfassungsurkunde nicht erwähnt, sondern lediglich in der zur Annahme ab zufassenden Schrift gesagt werden möchte: „die Stände hatten den 40. ß. nur unter der ausdrücklichen Bedingung genehmigt, daß Se. König!. Majestät für Allerhöchst Sich und Allerhöchst Dero Nachfolger in der Regierung die Zu sicherung ertheiltcn, daß n) die Mehrzahl der im Hvfdienste angestellten Personen, beiderlei Geschlechts, aus den evangelisch lutherischen Glaubensgenossen angenommen, und K) Ausländer im hohem Staatsdienste so wenig als möglich und nur im Falle ganz ausgezeichneter Talente angestellt werden möchten." §- 47. Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet oder bestraft, und über vier und zwan zig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. Bei Z. 47. wurde erinnert, daß cs nicht hinreichend sey, wenn jemand von der Ursache seiner , Verhaftung in Aenntniß gesetzt werde, sondern es sey zur möglichsten Sicherstellung der persönlichen Freiheit erforderlich, daß, wie auch in mehrern Landern bereits gesetzlich vorgeschrieben sey, jeder Verhaftete binnen einer bestimmten Zeit vor den Untersuchungsrichter gestellt werde. Man beschloß daher darauf anzutragen, daß diese Frist auf 48 Stunden fesigestellk, jedoch der Fall eines gehörig bescheinigten Hindernisses, wie besonders bei Patri- rnom'algerichtsstellcn, deren Justitiare entfernt wohnen, leicht eintreten könne, ausdrücklich ausgenommen wer den möchte. §. ol. Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Weise in der Waaße eingerichtet werden, daß die privilegieren Gerichtsstände aufhören, so weit nicht einzelne auf Vertragen oder bessndern Verhältnissen beruhende Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben. Bei §. 51. kam man dahin überein, daß unter die auf besonderen Verhältnissen beruhenden Ausnahmen, jedenfalls die mit Berichten beliehenen Rittergutsbesitzer und Stadträthe oder Stadtgerichte, als löorxus, zu rechnen waren, weil