M i t t h e i l u n g e n über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. n Dresden 20. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Auszug aus dem Protocoll des ritterschaftlichen weitern Ausschuß-Collegii, vom 15. Marz 1831. 2)(ach mehrern Berathungen über den Verfassungsentwurf und das König!. Hausgesetz, gieng man zu dem Wahlgesetz über und machte folgende Erinnerungen dagegen. Zu §. 7. wünschte man, daß die in der Berfassungsurkunde des Eroßherzogthums Baden (vom 22. August 1818.) tz. 37. des HI. Abschnitts enthaltene Bestimmung: „daß Landes, Standes und grundherrliche Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder welt liche Localdiener von den Wahlbezirken nicht gewählt werden dürfen, zu welchen ihr Amtsbezirk, gehört," noch eingeschaltet werde. Bei tz. 10. glaubte man das Wort: „Stande", anstatt „Landtag" als bezeichnender ansehen zu müssen. tz. 11. erste Zeile, entschied man durch Abstimmung, daß das Wort „dürfen", anstatt „können" gesetzt, und der Nachsatz ,. ein nicht angeordneter Zusammentritt :c." ganz weggclassen werden möchte; indem man glaubte, daß durch eine zu strenge Auslegung der in letzte rem enthaltenen Bestimmung, einzelne Behörden zu übertriebenen Beschränkungen der natürlichen Freiheit verleitet werden könnten. Don §. 12. wünschte man den 2. Satz in folgende abgeanderte Fassung gebracht'zu sehen: „Wer diese durch Geschenke, Versprechungen oder durch ein anderes widerrechtliches Mittel davon ab zulenken sucht, verliert für immer das Recht zu wählen, oder gewählt zu werden. Oeffentliche Beam te, welche sich solches zu Schulden kommen lassen, werden aus dem Dienste entlassen." Zu Z. 16. wurde, bei der deshalb vorgenomrnenen Bestimmung, der Zusatz gewünscht: „daß auch erwiesene Behinderung durch Berufsarbeit als Entschuldigung gelten möchte." Bei §. 18. beschloß man auf folgende Zusätze anzutragen: