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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-04-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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42 „fallt die Wahl auf einen Stellvertreter; so ist sogleich an dessen Stelle ein neuer Stellvertreter zu wählen." Bei tz. 21. kam in Erwägung, daß die dem Wahlgesetz beigefügten Rittergutsverzeichnisse sehr mangelhaft befunden worden wären. Es ward daher der Antrag beschlossen: daß die Verzeichnisse von den Krcisvorsitzenden und Donativgeldereinnehmern berichtigt, den Ständen auf Kreistagen zum Anerkennkniß vorgelegt und dann zur Landesregierung eingereicht werden möchten. Ueber §. 26. und 27. mußte man sich die Erklärung bis zu definitiver Bestimmung der in jeder Kammer aufzunehmenden ritterschaftlichen Abgeordneten Vorbehalten. Zu §. 21. schien der Curie der Zusatz wünschenswerth: „ganz nach der zeitherigen Verfassung unter Leitung der Kreisvorsitzenden und resp. Landesältesten" ß. 34. gab zu der Bemerkung Anlaß: daß es gut seyn würde, wenn jedem Wahlberechtigten ein gedrucktes Derzeichniß der Wählbaren zu gestellt würde, weil es oft unmöglich sey, bei der Insinuation des Convocationscirculars vollständige Einsicht von diesem Verzeichnisse zu nehmen; man beschloß daher in obiger Gemäßheit einen Antrag zu stellen. Vbschon §. 38. man mit der Bestimmung: „daß Stellvertreter für die ritterschaftlichen Abgeordneten der ersten Kammer nicht stattfinden sollen," in sofern einverstanden war, als von Behinderungsfällen die Rede ist; so schien es doch nöthig, daß für. den während eines Landtags sintretenden Todesfall eines Abgeordneten ein Stellvertreter vorhanden sey, und hielt es für hinreichend, wenn in jedem Kreise Einer gewählt werde. Bei §. 52. schien es mehrerer Deutlichkeit wegen gut, daß statt der Schlußworte: „als die Zahl der Häuser in 25 aufgehet," gesetzt würde: - „als die Zahl 25 in der Häuserzahl ausgehet." Bei §. 54. ward die wichtige Frage in Erwägung gezogen: ob nicht durch in allen Klassen der Stände zur Bedingung gemachte Ansässigkeit, dem Gewerbstand ein verßältm'ßmäßig zu kleiner Antheil an der Volksvertretung eingcraumt werden würde, und ob es daher nicht zweckmäßiger sein würde, diejenigen, welche von ihrem Gewerbe eine gewisse Summe an indirecten Abgaben jährlich entrichten, ohne Rücksicht auf Ansässigkeit für wählbar zu erklären? Man erkannte aber, daß es bei unserem dermaligen Systeme der indirecten Abgaben sehr schwer, wo nicht unmöglich seyn würde, einen angemeßnen Maaßstab zu einem Wahlcensus auszumitteln, und berücksichtigte man nun noch, daß in Mittlern und kleinern Städten fast ohne Ausnahme alle Gewerbetreibende, von ir gend einer Bedeutung, ansässig sind und in großen Städten doch wenigstens sehr viele derselben; so glaubte man es bei der getroffenen Bestimmung bewenden lassen zu müssen. Der §. 94. ward das Bedenken erregt, daß der bäuerliche Wahlcensus für einen Theil des Landes zu hoch seyn mochte? da indessen nur aus der Erfahrung hierüber ein gründliches Unheil geschöpft werden kann, und da einem wirklichen Mangel an Wahlfähigen durch Len auch hier in Anwendung kommenden 55. Z. vorgebeugt wird; so hielt man es für rathsam, daß diese Disposition jetzt unverändert gelassen und erst nach dem Erfolge
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