Mitthetlungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. M IZ. Dresden 27. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Discussionen der städtischen Curien über 58 bis 61 der Verfassungsurkunde (Beschluß.) ^in anderer Antrag geschah dahin, daß zugleich mit den städtischen Deputirten für die zweite Kammer auch die für die erste Kammer bestimmten zwölf gewählt würden, und dem König dann die Entscheidung darüber zustehen solle, wer von ihnen den Eintritt in die erste Kammer haben und wer der zweiten Kam mer verbleiben solle. Die beabsichtigte Vereinigung der verschiedenen Ansichten führte nun den Vorschlag herbei, ob es nicht das beste sey, wenn für die nach Abrechnung der.Stellen für Dresden und Leipzig verbleibenden zehen städtischen Stellen in die erste Kammer freie Wahl entscheide, diese auch nicht an Ma gistratspersonen schlechterdings gebunden werde, sondern auch mit ihnen zugleich die Stadtverordneten um fasse, oder sogar alle städtische Einwohner unter Annahme eines Census als erwählbar aufstelle. Die Ver wirklichung dieses Vorschlages hielt man jedoch dem Entwürfe der Verfassungsurkunde insoweit nicht ent- svrcchend, als in ihm lediglich von Magistratspersoncn und zwar von rechtskundigen die Rede ist, welche Eigenschaft die Städteordnung für die Dberburgemcister als unerläßlich annimmt; andern Theils hielt man dafür, daß die Ausführung dieses Vorschlags die Stabilität verletzen würde, in welcher das Princip der ersten Kammer eine seiner Erundstützen anerkennt. Bei Fortsetzung der Diskussionen, in welchen die ver schiedenen Ansichten mehr und mehr sich näherten, war das Ergebniß ein nach Stimmenmehrheit gefaßter Beschluß dahin, daß 1) die Städte des Königreichs, mit Ausschluß von Dresden und Leipzig, in fünf Wahlbezirke von oßn- gefähr gleicher Bevölkerung getheilt werden sollten; 2) daß von den Städten dieser Wahlbezirke durch ihre Stadtverordneten auf 3000 Seelen der Be völkerung ein Wahlmann aus dem Stadtmagistrat und Stadtgericht erwählt werde; 3) daß nun durch diese Wahlmänner aus rechtskundigen Mitgliedern der Magistrate- und Stadtge richte für jeden Wahlbezirk sechs Eandidaten erwählt werden; 4) daß der König aus diesen sechs Eandidaten zwei wieder als lebenslängliche Mitglieder der ersten Kammer erkiese;