§. so. Den Geschäftsgang bei Ständeversammlungen betreffend; so spricht sich allgemein der Wunsch der Curie dahin aus, daß in der über die Begutachtung des Verfassungsentwurfs abzufasscndcn Schrift die Geneh migung der Landtags-Ordnung von Seiten der Stande als wesentliches Erforderniß ausgestellt werden möchte. Bei §.91. geht man von der Ansicht aus, daß das Gesammtministerium unter der obersten collegialischen Behörde ge meiner sey, welche zur Communication zwischen der Regiemng und den Standen bestimmt ist. Nach §. 94. sind alle landesherrliche Anträge, ehe sie zur Discussion und Abstimmung gelangen, zuvor in besonderen Commissionen zu erörtern, weshalb man beschließt, daß in der cinzureichenden Schrift ausgesprochen werde, auf welche Art die Zusammensetzung der ständischen Commissionen zu bestimmen sey. Bei §. 96. vereinigt man sich zu dem Wunsche, daß in dem ersten Satze, welcher die Zuziehung der landesherrlichen Commissarien in allen Fällen, wo cs von Seiten der Regiemng oder der Stände für nöthig erachtet wird, betrifft, die Worte „die Regiemng oder" ausgelassen werden möchten und der Schlußsatz: „Diese Zuziehung ist insbesondere unerläßlich, wenn wesentliche Abändemngen eines vorgelegten Ge setzentwurfs in Frage sind," ganz wegfallen möchte. Bei §. 98. wird ebenfalls die Weglassung des Schlußsatzes: „es darf jedoch nach ihrem (der Minister) Abtritte die Discussion über denselben Gegenstand nicht von neuem ausgenommen werden" gewünscht. B e i §. 99. geht einstimmig die Meinung dahin, daß am Schlüsse dieses Paragraphs, wo von Erlassung, Abände rung oder Aufhebung eines Gesetzes, die Rede ist, statt „bitten" das Wort „antragen" zu setzen sey. Wenn nach §. 162. die Erlassung durch das Staatswohl dringend gebotener Verordnungen vor Zusammenkunft der Stande soll erfolgen dürfen; so findet man hierbei einstimmig folgenden Zusatz für nöthig: „und es sind die Minister nicht blos in Bezug auf den Inhalt der erlassenen Verordnung, sondcm auch auf die angeblich vorhanden gewesene Dringlichkeit derselben, verantwortlich." Wei §. 106. wird bemerkt: es lasse diese Stelle des Verfassungsrntwurfs die Möglichkeit übrig, daß Maaßregeln, die von der Regiemng und der Majorität der Stände für zweckmäßig erachtet werden, durch die Minorität