60 Der Herr Landtagsmarschall Excellenz eröffnete dieselbe, indem er kürzlich den Zweck derselben, wie er eben angedeutet worden, auseinandersctzte. Zur vollständigen Beurthcilung des Sachstandes referirte sodann einer der Herren Deputirtcn des E. A. kürzlich, wohin in Beziehung auf die Repräsentation bis her die Ansichten der drei Curien gegangen, in welchen Puncten dieselben übcreinstimmten, in welchen an dern eine Verschiedenheit noch verwalte. Bei der hierauf stattfindenden Diskussion verbreiteten sich mehrere Redner über die bei Zusammen setzung der ersten Kammer, von welcher heute zunächst zu handeln sey, zu befolgenden Principien, und über die Art, auf welche diese wohl zu sichern seyn möchten. Schon bei den Berathungen in den einzelnen Curien war darüber kein Zweifel gewesen, daß die Theilung der Standevcrsammlung in zwei Kammern entschiedene Vorzüge habe. Man mußte es sich aber noch einmal vergegenwärtigen» was man von einer ersten Kammer er warte, um beurtheilen zu können, aus welchen Elementen eine solche am zweckmäßigsten zusammenzusetzen seyn möchte. Ein sehr ehrenwerlhes Mitglied der Versammlung entwickelte dies ohngefähr so: Der Nutzen, den man sich von der Theilung der Ständeversammlung in zwei Corporaüonen mit gleichen Rechten verspreche, sey: - Erstens, der Vortheil der doppelten Diskussion. Sehr wünschenswerth müsse es seyn, die wichtigsten Angelegenheiten des Landes einer solchen un terworfen zu sehen. Das Uebergewicht einer Partei, ja eines einzigen Mannes in einer Kammer könne vielleicht die Beschlüsse derselben veranlassen; es sey gut, wenn noch eine zweite Instanz existire, in der wenigstens nicht die nämlichen Individuen Einfluß gewinnen könnten. Je vielseitiger ein Gegenstand be leuchtet würde, um desto gründlicher könne man hoffen, werde die Beurthcilung seyn; und wenn, zur För derung der Geschäfte, dieser Grundsatz auch nicht zu sehr ausgedehnt werden dürfe; so sey doch eine dop pelte Berathung in Gesetzgebung- und Finanzangelegenheiten fast unerläßlich. Zweitens, die Erhaltung der Stetigkeit im Staate. Eine Wahlkammer sey ihrer Statur nach beweglich; leicht könnten durch sie zu rasche Maaßregeln veranlaßt und mit zu wenig Beachtung des Bestehenden das Besserscheinende ins Leben gerufen werden. Solle diese, an sich nützliche Lendenz, dem Staate nicht Gefahr drohen; so müsse die zweite, die Wahl kammer, in einer, nach richtigen Grundsätzen zusammengesetzten, ersten Kammer ein Gegengewicht erhalten. Diese müsse gefährliche Versuche verhindern, würde aber auch so zu orgam'siren seyn, daß von ihr nicht zu erwarten lern könne, daß sie wahrhaft heilsamen Maaßregeln hindernd in den Weg trete. (Fortsetzung folgt.) Leipzig, gedruckt de: B. G, Teubner.