Mit theilu irgen über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. ZI, Dresden 27. Juny 1831. Zm Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Verhandlungen der städtischen Curien über den 6. Abschnitt des Entwurfs der Verfassungsurkunde. (Beschluß.) Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. V^enn man in Z. 54. das Wort Staatsrcgicrung mit dem oberste Staatsbehörde vertauscht wünschte, so geschah es aus dem Grunde, weil jener Ausdruck zu unbestimmt zu ftyn schien, da unentschieden blieb, welche Behörde eigentlich darunter zu verstehen ftyn sollte, die Constitution und das sie begleitende Decret keine nähere Nachweisung darüber crtheilte, auch der Gegenstand Mißbrauch der kirchlichen Gewalt von einer solchen Wichtigkeit wohl ist, daß der Recurs dagegen an die oberste Staatsbehörde auszu sprechen war. Auf den Wegfall ß. 56. sah man sich veranlaßt, antragen zu müssen, da man besorgte, daß leicht Mißverständnisse und Mißdeutungen dadurch herbeigeführt werden könnten, besonders in Beziehung auf Geistliche der katholischen Kirche. Der Genuß der Achtung braucht in der Constitution nicht für die Die ner der Kirche irgend einer Confession des Chrisienthums ausgesprochen, in der Constitution keine Garantie dafür gewahrt zu werden, da es sich ja wohl von selbst versteht, daß niemand dem geistlichen Stand die Achtung versagen wird, die er verdient, welcher christlichen Confession auch immer er angehören möge, so lange nicht die Individuen desselben einzeln sich dieser Achtung unwürdig machen, ihnen kann auch die Constitution den Genuß einer Achtung nicht zusichern, die sie sür ihre Person verwirkt haben. Die Achtung für die vom Staate anerkannte Amtswürde ist es aber auch nicht, die man als ausschließliche Kevorrech- tung des geistlichen Standes anfthen kann, sie- gebührt auch anderen Ständen, welche Amtswürden beglei ten, und so sah man nirgends einen ausreichenden Grund, um den Geistlichen die Achtung sür ihre Amts-