Mtttheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. A Dresden 25. März 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Verhandlungen der allgemeinen Ritterschaft über den mittelst allerhöchsten De krets vom 1. Marz dieses Jahres den Standen mitgetheilten Entwurf der Ver fassungsurkunde für das Königreich Sachsen*). Vevor man die Berathungen über diesen wichtigen Gegenstand beginnen konnte, erschien es nothwendig den allgemeinen Gesichtspunkt fest zu stellen, aus welchem dieselben zu betrachten wären. Nach mehrsei tiger Erwägung wurde auch hier beschlossen, daß die gegenwärtigen Verhandlungen nur den Eharakter ei ner Vorberathung haben sollten, und es mithin der Curie Vorbehalten bleiben müsse, über die Annahme der einzelnen Bestimmungen, so wie des Ganzen, auf besonder» Antrag oder in Folge der Mitthcilungen der übrigen ständischen Curien anderweite Beschlüsse zu fassen. Bei dem höchsten Decrete vom 1. März d. I., zu dessen Durchgehung hierauf geschritten wurde, fand man etwas nicht zu erinnern, da die im Eingang desselben enthaltene Erklärung, daß Ihrs Königl. Majestät und Königl. Hoheit die, in Ihren Landen in anerkannterWirksamkeit bestehende, landständische Verfassung auf verfassungsmäßigem Wege, durch Uebereinkunft mit den jetzt anwesenden getreuen Ständen, abändern wollen, der Schlußakte der zu Wien gehaltenen Ministerialconferenzen vom 1Z. May 1820. §. 56., so wie den, den Landständen ertheilten Landesherrlichen, Rcversalien völlig angemessen ist, und daher nur mit un- terthänigstem Danke anzunehmen war. Bei Durchgehung des Verfassungs-Entwurfs selbst schienen zuvörderst bei der Fassung des §. 2. „kein Bestandtheil des Königreichs, oder Recht der Krone, kann außer dem Falle *) Diese Mittheilung enthält den nähern Bericht über diejenige Verhandlung, auf welche sich der in No. 68. der Sachstnzcilung diesfalls ausgencmmrne Dresdner Ccrrespondenx-Lrtikel vom 15. MLrz lSZt bezieht. Ein Königlicher Ccmmissair — wie darin wahrhcitssidrig behauptet wird — hat bisbrr nie einer ständischen Sitzung beigewshnt. Das Publicum wird hiernach beurth eilen, in wie weit dieser und ähnlichen Nachrichten Glauben beizumeffen ist.