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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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den, wenn man annimmt, daß andere Gesetzgebungen theil- weise noch kürzere Fristen angenommen haben. Die erste Kürzung, die ich gefunden habe, findet man in dem (loäo Na poleon. Dieser nimmt eine sehr kurze Frist an, er nimmt eine Frist von 6 Monaten für manche Ansprüche, 6 Monate für Forderungen für den Unterricht in Kunst und Wissenschaften, 6 Monate für Forderungen der Gastgeber und Speisewirthe, der Arbeiter und Tagelöhner, er nimmt eine Verjährung von 1 Jahre an fürAerzte, Wundärzte, Apotheker, Huissiers, Kauf leute, bei Forderungen, wenn sie an Nichtkaufleute gerichtet sind, und der Dienstboten; die Frist von 2 Jahren für Advoca- ten wegen Verlägen und Honorar, und Sie sehen daraus, daß, wenn man noch den Z. 2271 dazunimmt, wo eine 5jährige Verjährung angenommen ist, viererlei Verjährungsfristen in der französischen Gesetzgebung bestehen. - Nun da ist die 5jäh- rige die längste der abgekürzten. Hat die Regierung erkannt, es ist doch besser, nur eine Frist anzunehmen, eine Frist von 3 Jahren zu bestimmen, so wird sich dagegen gerade nichts ein wenden lassen. Besser ist es, man nimmt nur eine an, sei es eine von 3 oder von 4 Jahren. Die Bedenken, welche der Ab geordnete Schaffrath aufgestellt hat, möchten sich wirklich auch erledigen. Es steht sich ganz gleich. Wenn man die einzel nen Fälle nimmt, wie Gläubiger und Schuldner sich gegen überstehen, so kann die Durchschnittszahl von 3 und 4 Jahren für den Einen vortheilhaft, für den Andern nachtheilig sein. Wenn wir einmal den Grundsatz anerkennen: es ist gut, daß wir für viele Beziehungen eine kurze Verjährungsfrist anneh- men, wenn wir einmal diesen Grundsatz aufstellen, so glaube ich, ist es auch nicht von so großem Einflüsse, ob man 3 oder 4 Jahre annimmt. Man hat wohl in der preußischen Gesetz gebung eingeschen, daß die Verhältnisse verschieden sein könn ten, und deshalb nahm man 2 Fristen an; man hat dasselbe in der französischen eingesehen, und deshalb nahm man 5 an. Kommen Sie auf die österreichische Gesetzgebung, die hat 3 Jahres 3 Jahre sind die kurze Zeit für die Klagansprüche, die der kürzern Verjährungsfrist unterliegen können. Nun, eine Unzufriedenheit mit der 3jährigenBestimmung hat sich in dem österreichischen Staate nicht kundgethan. Es ist seit dem Erscheinen des Gesetzbuchs nichts daran abgeändert worden, also glaube ich, daß gerade ein 3jähriger Zeitraum nicht un glücklich gewählt sei. Er hält die Mitte zwischen 2 und 4Jah- ren, wie es im Preußischen sich gestaltet. Uebrigens, daß es im Allgemeinen wünschenswerth erscheint, die Verjährung ab zukürzen, das ist gewiß. Es wird doch Jeder anzuerkennen haben, wie lästig es ist. Die Fälle kommen vor. Nehmen Sie einmal an, es stirbt ein Handwerksmann, von welchem Handwerk er sei, ich will annehmen, ein Schneider, der in einer großen Stadt, wie hier, bedeutende Geschäfte macht. Der hält sein Buch, in seine Bücher trägt er ein, und wenn er stirbt, finden seine Erben die Ansprüche in dem Buche' ungelöscht. Das sind Ansprüche — ich habe es hier erlebt,— von 15—20 Jahren her. Nun klagen die Erben in guter Treu und Glau ben auf einen Frack und,ein Paar Beinkleider, die dem langst verstorbenen Manne vor 20Jahren gemacht worden sind. Sie tragen den Erben den Eid an. Was sollen die Erben machen? Wenn sie gewissenhaft sind, können sie, besonders wenn sie dem Frauengeschlechte angehören, Anstand nehmen, einen Eid dar über zu leisten, daß der Erblasser den Frack nicht erhalten habe, ja sie haben gesehen, daß er ihn getragen, wie er gelebt hat. Nun, was können sie thun? Sie können dieVermuthung schö pfen, daß er das Kleidungsstück bezahlt habe. Also müssen sie den Eid antragen über die vorgeschützte Einrede der Zahlung. Was ist da zu machen? Die Erben des Schneiders nehmen in guter Treu und Glauben den Eid an, gehen davon aus, daß ihr Erblasser, wenn er die Zahlung erhalten hätte, die Forde rung im Buche gelöscht haben würde, sie schwören den Eid in der Ueberzeugung ab, daß sie Recht haben, die andern Erben müssen bezahlen, und der Erblasser hat doch längst bezahlt. So können die Fälle sich häufig finden. Was bleibt übrig? Wie die Fälle jetzt stehen, ist ein sorgsamer Hausvater gehalten, alle Quittungen auf 31 Jahre zurück aufzubewahren, damit, wenn seine Erben belangt werden, es durch Quittungen nachgewiesen wird. Das ist eine höchst lästige Sache. Nehmen Sie wie der an, es ist erwähnt worden, es sei ein Druck des Armen im Verhältnisse zum Reichen. Das glaube ich nicht; denn gerade die Unvermögenden werden wohl nicht so lange Credit geben. Man kann anne'hmen, daß durchschnittlich in Mehrheit die kleinen Forderungen in einem Zeiträume von 3—4 Jahren berichtigt werden. Aber wenn Sie einmal den Grundsatz nicht ableugnen können, daß die Verjährung ein an und für sich ir rationelles Institut, — dann kann ich mir nicht anders denken, als daß die Verjährung nicht so geleitet, nicht so organisirt werden soll, daß sie das Interesse so vieler Menschen benach- theiligt, — wenn man dieUeberzeugung nicht von sich ableug nen kann, daß unsere jetzige Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen viele Unzulässigkeit hat, so glaube ich, wird man wohl der Idee des vorliegenden Gesetzes, in so fern es eine Abkürzung der Frist bezweckt, nachgehen, daß die Dauer von 3 Jahren angenommen wird. Sie beruht auf Analogien, da man gefunden hat, daß bei andern Gesetzgebungen, bei der französischen, der preußischen, der österreichischen keine Nach- thekle daraus entstanden sind. Eine Willkür in der Gesetz gebung ist hier ganz unvermeidlich. Wie wollen Sie einen rationellen Grundsatz aufstellen, daß es 2, 4, 5 Jahre sein sollen? Und so glaube ich, daß das von der Staatsregierung vorgelegte Princip im Ganzen genommen, wie es von der De putation ist begutachtet worden, Ihre Genehmigung, Ihre Billigung in Anspruch nehmen kann. Staatsminister v. Könneritz: Es hatder geehrte Antrag steller mit sehr düstern Farben die Folgen dieses Gesetzes für den ärmern Stand der Staatsbürger geschildert. Ich muß dagegen erwähnen, daß die ganze Schilderung eben so auf die fünfJahre paßt, als auf die drei Jahre. Man kann dasselbe anführen, wenn man die Abkürzung der Verjährungsfrist von 31 Jahren auf 5 Jahre vorschlägt. Es ist aber auch der geehrte Antrag steller im Jrrthum, wenn er glaubt, daß durch das Gesetz gerade
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