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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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brauche ihrer Waffen Erforderliche zu veranstalten; die wirkliche Hakige Anwendung derselben soll in der Regel nur auf Antrag der obrigkeitlichen Behörden eintreten. ZnNothfällenaber hat auch derGarnisonscommandant nach seiner pflichtmäßigen Ueberzeugung unmittelbaren Befehl dazu zu geben, und wenn die Tumultuanten den nach den Borschriften des Mandats wegen Tumult und Aüfruhr an sie zu erlas senden Ermahnungen der obrigkeitlichen oder Militair- behörden keine Folge leisten, oder sich der Communal- garde oder dem stehenden Militair thätlich widersetzen, soll der Gebrauch der Waffen gegen die Aufrührer ge stattet werden. Ergiebt sich nun hieraus unleugbar, daß in der Regel bei entstandenem Tumult das Militair nur erst auf Requisition der Civilbehörde einzuschreiten habe und einzuschreiten berechtigt sei, so stellt sich auch vor Allem die Frage heraus: ob in dem vorliegenden Falle eine Requisition einer Civil behörde stattgefunden habe, und da dieses Seite22 der ministeriellen Bekanntmachung vom 29. September 1845 unter Beziehung auf die der Deputation mitgetheilten Commissionsacten versichert wird, so sieht man sich veranlaßt, über die stattgehabten kommissarischen Erörte rungen Einiges zu erwähnen, um so mehr, da aus einigen der eingegangenen und an die Deputation überwiesenen Petitionen zu ersehen ist, daß man die stattgehabten und veröffentlichten Erörterungen zum Theil aus einem unrichtigen Gesichtspunkte aufgefaßt und ungenügend gefunden hat. Hierüber konnte man die beste Auskunft nur in dem ertheilten Commissoriale finden, und da dieses bei der erwähnten, im Druck erschienenen mini steriellen Bekanntmachung nicht enthalten war, so hat das hohe Ministerium der Deputation eine Abschrift des Commissoriale mitgetheilt, die unter T dem Berichte beigefügt ist. Es ergiebt sich daraus, daß auf den eigenen Antrag des Stadtraths zu Leipzig und in Betracht der nach den Anzeigen der'Behörden über das Geschehene umlaufenden verschiedenartigen und einander widersprechenden Gerüchte eine kommissa rische Erörterung über die Veranlassung, den Zusam menhang und Hergang des beklagenswerthenEreignisses anzuordnen für nöthig erachtet worden, und es ist ausdrücklich noch hinzugefügt worden, daß es sich bei diesem Anträge keineswegs um Einleitung eines polizeilichen oder criminellen Verfahrens gegen be stimmte Individuen handle, als welches vielmehr unab hängig hiervon nach wie vor den kompetenten Behörden überlassen bleibe, sondern es lediglich darum zu thun sei, den thatsächlichen Verlauf des Ereignisses in seinem vollen Umfange und in seinen Einzelnheiten möglichst vollständig aufzuklären und festzustellen. Da nun die Commission innerhalb dieser in dem Commis- sorialeihr gestellten Schranken bei den von ihr angestellten Erör terungen sich gehalten hat, wie aus den mitgetheilten drei Stück Acten sich ergiebt, und sich darauf beschränkt hat, von den ver schiedenen Cipil- und Militärbehörden Erklärungen zu erfor dern, Alle, von denen man erwarten konnte, daß sie eine Wissen schaft von der Sache haben könnten, zu befragen, die Aussagen zu Protokoll zu nehmen, so kann auch davon keine Rede sein, als ob irgend Jemand seinem ordentlichen Richter entzogen, oder davon, als ob eine Untersuchung stattgefunden und ernge- leitet, oder einer einzuleitenden Untersuchung vorgegriffen wor den sei. Um nun auf die Frage zurückzukommen, ob von der Civilbehörde eine Requisition an die Militärbehörde wirklich erfolgt sei, daß das Militair einschreiten solle, so ist dieses voll ständig durch die Acten an den aus denselben Seite 22 der Be kanntmachung angeführten Stellen dargethan worben, inson derheit versichert Regierungsrath Ackermann, welchem die Vertretung des Kreisdirectors in dessen Abwesenheit oblag, daß er den Obersten v. Buttlar, den Garnisonscommandanten, um Herbeiziehung des Militairs zu Stillung des Tumults requirirt habe, und Letzterer versichert, daß diese Requisition an ihn er gangen sei, auch ist dasselbe von mehrer» befragten Personen bestätigt, von Niemandem widersprochen worden. Wenn in den eingegangenen Petitionen zum Therl auch darauf hingedeu tet worden, als ob vorzugsweise vor dem Militair erst die Com- munalgarde herbeizuziehen und zu verwenden gewesen wäre, so ist einestheils zu erwägen, daß, wenn in dem Regulativ für Errichtung von Communalgarden vom 29. November 1830 Folgendes enthalten ist: Der Zweck derselben ist, durch eine ehrenvolle Verbin dung von Einwohnern aller Stände die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung zu erhalten, so wie, das öffent liche und Privateigenthum zu sichern. Sie haben dem nach den mit der Handhabung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Personen auf deren Verlangen bewaffnete Unterstützung zu gewähren und entstehenden Tumult durch Aufstellung von Commandos, auch, da nöthig, mit ihrer ganzen Masse zu unterstützen, daraus doch keineswegs zu folgern, daß bei entstehendem Tu mult, ehe zu Requisition des Militairs zu verschreiten sei, Vie Communalgarde zu requiriren, und nur dann, wenn die Com- munalgarde der Requisition nicht nachkomme, oder zu Unter drückung des Tumults nicht ausreichend sich zeige, zu Requisi tion des Militairs übergegangen werden dürfe. Anderntheils setzen die mitgetheilten Acten außer Zweifel, besonders Bl. 6, Bl. 32 und Bl. 92 flg. Vol. I., daß die Herbeiziehung der Com munalgarde allerdings in Frage gestellt worden, allein wegen des Zeitverlusts, der damit verbunden gewesen wäre, wenn die Communalgarde durch Generalmarsch hätte versammelt werden sollen, worauf der Commandant der Communalgarde selbst auf merksam gemacht, sofort zu Requisition desMilitairs verschro ten worden. Hierzu kommt aber auch noch, daß, wenn der Garnisonscommandant von der Civilbehörde aufgefordert wurde, das Militair herbeizuziehen, er nicht berechtigt war, die Hülfe unter der Einwendung zu verweigern, daß erst die Hülfe der Communalgarde anzurufen, und nur subsidiarisch militairi- sche Hülfe zu gewähren sei. Bei der weiter unten erfolgenden Prüfung der an die Deputation verwiesenen Beschwerde der Leipziger Stadtverordneten wird man auch darauf eingehen, in wie fern die dem Kreisdirector zu Leipzig angewiesene Stel lung den städtischen Behörden gegenüber sich rechtfertigen lasse, auf den Umstand aber, der hier vorliegt, und nur darauf sich beschränkt, daß das Militair auf Requisition' der Civilbehörde», zu denen die Kreisdirection döch als höhere Instanz gerechnet werden muß, eingeschritten sei, keinen Einfluß haben kann. Muß daher die Deputation ihre Ueberzeugung dahin aus sprechen, daß die an den Garnisonscommandanten erlassene Re- . quisition, Militair zu Unterdrückung des Tumults zu , verwenden, ihn nicht nur berechtigt, sondern auch ver-
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