Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Legierung wird die von ihren Behörden ergriffenen Maaß- regeln vertreten." Nun kann aber Niemand, meine Herren, vorgekommene Verbrechen irgend wie „vertreten", auch die Staatsregierung nicht; sie kann nur gesetzmäßige Handlungen vertreten. Demnach ging jene Erklärung des Herrn Regie- rungscommissars dahin, daß die Regierung die Handlungs weise aller Behörden in Leipzig am 12. August für völlig ge setzmäßig halte und deshalb vertreten werde. Demnach kann man nicht der Ansicht sein, es sei nicht ein Eingriff in die Ueberzeugung der Richter vorgekommen. Ich nenne das aller dings eine indirecte, wenn auch nicht beabsichtigte Einwirkung auf die Ueberzeugung der Richter. Bei Urtheilen, die in Iu- stizsachen einschlagen, muß man vorsichtig sein und jedeAeuße- rung, selbst als Privatmann, unterlassen, und die Staatsregie- rung hätte dies auch thun sollen, besonders als Staatsregierung, deren bloße Worte schon so großen Einfluß auf jeden Andern haben. Noch weniger zweifelhaft ist dies, wenn der Herr Re- gierungscommissar schon in Leipzig erklärte, „dasMilitair habe den bestehenden Gesetzen gemäß gehandelt." Diese Aeußerung ist nicht anders auszulegen, als so, daß das Militair in keinem Falle fehlerhaft gehandelt habe. Diese Rede ist doch gewiß deutlich. Wie konnte die SLaatsrcgierung vor aller Erörte rung, vor aller Untersuchung dies erklären, wie konnte sie ins besondere dies, da sie am 17. August selbst wieder eine Unter suchung anordnete? Das ist ein auffälliger Widerspruch. Am> 16. August fällte man als Regierung bereits das Urtheil, und am 17. August ordnete man wieder die Untersuchung an! Es ist ferner auf die Ueberzeugung der Gerichte indirect durch die Niedersetzung der Commission eingewirkt worden. Wäre das Commissoriale,' wie wir es erst aus dem Deputations berichte kennen gelernt haben, gleich damals öffentlich seinem ganzen Inhalte nach bekannt gemacht worden, so würde diese Einwirkung weniger stattgefunden haben. So viel ich weiß, ist aber jenes Commissoriale den Gerichten und dem Publicum nie bekannt geworden, imGegentheil habe ich einmal, ich weiß nicht, wo, nur einen Kheil dieses Commissoriale gelesen, aber da gerade den einschlagenden sehr wichtigen Passus vermißt, „daß durch die kommissarische Erörterung das Befugniß der zuständigen Behörde zu einem polizeilichen oder criminellen Verfahren gegen bestimmte Personen nicht sollte aufgehoben werden." Gerade dieser Passus fehlte in der Bekanntmachung des Commissoriale, und gerade dadurch, weil er, und gerade er, hier fehlte, konnte und mußte auf die Ueberzeugung der Gerichte mngewirkt werden, so daß sie glauben mußten, die Staats regierung wolle durch die Niedersetzung der Commission es ver hindern, daß si e die Sache untersuchen sollten. Noch dazu ist nach jenem Commissoriale nur die Specialinquisition gegen bestimmte Individuen ausdrücklich den Gerichten nachgelassen, nicht aber auch die Generaluntersuchung; denn es war in ihm nicht gesagt, daß die Commission nicht auch die General inquisition habe. Auch diese gehört den Gerichten, und nur diesen. Es heißt im Commissoriale nur, es solle „den kompe tenten Behörden die Untersuchung gegen bestimmte Indivi duen" verbleiben, also hat man die Untersuchung des objectiven Khatbestandes der Commission überlassen, und, da man diese nicht ausgenommen hat, die Generaluntersuchung den Gerich ten genommen. Nun hat man die Niedersetzung der Commis sion theils mit dem Anträge des Stadtraths und der Stadtver ordneten in Leipzig, der aber doch unmöglich die gesetzlichen Befugnisse der gesetzlich zuständigen Behörden abändern kann, theils damit rechtfertigen wollen, daß hier unmöglich der mit- betheiligte Stadtrath in Leipzig diese Erörterung oder Unter suchung habe anstellen.und führen können. Allein ich weiß noch-eine andere Behörde, die gewiß geeigneter war, als der Stadtrath, und auch geeigneter, als die Commission, ich meine das kompetente Gericht, das Criminalamt. Vor dieses gehörte auch die Generaluntersuchung. Wenn also die Staatsregie- rung Erkundigung eknziehen wollte, so konnte sie dieselbe auch erhalten, wenn das Criminalamt die Generaluntersuchung über die Vorfälle erhielt. Mithin war cs nicht nothwendig, deshalb eine besondere Commission niederzusetzen. Wenn man übri gens sagt, jene commiffarische Erörterung sei keine Untersuchung gewesen, so behaupte ich wiederholt, jene Erörterung ist eine Untersuchung, mindestens eine generelle gewesen. Im klebri gen hat der Herr Staatsminister des Innern gestern jene kom missarische Erörterung selbst, so viel ich weiß, eine „polizeiliche Untersuchung" genannt. Es heißt im Deputationsberichte derMajorität Seite 232: „durch die kommissarische Erörterung sei Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen oder eine Untersuchung eingeleitet oder einer einzuleitenden Untersuchung vorgegriffen worden." Allein es wird durch eine solche Erör terung der eigentlichen Untersuchung allemal vorgegriffen, denn es werden bei jener dieselben Zeugen abgehört, welche nachher in dieser das Gericht abzuhören hat, und wenn einmal ein Zeuge abgehört worden ist, so ist gewiß, daß, wenn er einmal Unwahrheit gesagt hat, er dann vor Gericht nicht die Wahrheit sagen wird, denn er käme dann wegen jener in Untersuchung. Dadurch wird der Untersuchung vorgegriffen, es werden die Zeugen in dieser von ihren frühem Aussagen nicht zurücktreten und vor Gericht gewiß nichts Anderes aussagen, als sie vor der Commission ausgesagt haben. Hiernächft ist auch eine solche dritte indirecte Einwirkung auf die Gerichte, worüber ich mich eben beschwerte, noch in der Bekanntmachung des Ministe riums des Innern vom 2S. September über die Resultate der kommissarischen Erörterung enthalten, wo es ausdrücklich am Schluffe heißt: „damit nichts unterbleibe, was das Recht gebietet, u. s. w." Wenn also Alles erfüllt war, was das Recht gebietet, wenn das Recht weiter nichts gebot, so waren die Gerichte durch diese Erklärung der Regierung indirect ab gehalten, noch etwas Weiteres zu thun. Man hat dem An träge der Minorität, welcher wegen dieser verschiedenen indi rekten Verhinderungen einer Untersuchung gegen die Civil- und Militairbeh örd e n der Form nach vielleicht richtiger auf Beschwerdeführung zu richten war, vvrgeworfen, er sei nicht auch auf eine Erörterung des Verfahrens der Civilbehörden ge richtet. Ich muß wiederholt auf die ganz allgemeinen Worte
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview