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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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geehrten Verteidigers,des MinoritätsgutachtensKlinger getreu, mich nur in den Grenzen des Rechtlichen zu halten; da aber jener Abgeordnete diese überschritten und in's Gebiet der Poli tik eingegangen und in ihm sich fast einzig und allein bewegt hat, so werde ich nicht umhin können, wenn ich mich auf jene Rede beziehe, jenes Gebiet des Rechts auf einige Schritte zu-verlassen. Die formelle Zulässigkeit der uns vom Herrn Professor Bieder mann und 180!) meistens achtbaren Männern Leipzigs zuge gangene Beschwerde steht über allen Zweifel erhaben, nachdem ein Abgeordneter, welcher das Recht dazu hat, dieselbe zu der seinigen gemacht hat. Ich erwähne außerdem noch, daß diese Beschwerde allerdings von Betheiligten unterzeichnet wor den ist, von solchen, deren Väter und Ernährer erschossen wor den sind. Der Abgeordnete v. Thielau äußerte hierauf, daß es in Leipzig 1831 mehr den materiellen Interessen gegolten habe, und man hätte sich damals nicht über ein gleiches Verfah ren beschwert, welches die Militairbehörden damals eingeschla gen haben. Es scheint dies fast, als ob dort die materiellen In teressen höher ständen, als andere, höhere Interessen. Ich er wähne daher, zu Vermeidung irgend eines Mißverständnisses, daß damals jenes materielle Interesse und die einzige Veranlas sung zum Tumulte war: daß die Communalgarde ein neues Wachtlocal nicht beziehen wollte, welches sie beziehen sollte. Er vertheidigt das Verfahren der Staatsregierung dadurch, daß sie von jenem Tumulte nichts gewußt habe: wenn sie von dem Tumulte gewußt hätte, so würde ihre Pflicht gewesen sein, dem selben vorzubeugen, und der Umstand, daß sie nichts gewußt hat, beweist eben nur, daß ein Erschwerungsgrund des gegen die Regierung erhobenen Vorwurfs nicht vorhanden ist. Es würde ein Fehler derselben in Bezug auf jenen Tumult mehr vor handen sein, wenn sie, wissend, daß er stattfinden würde, nichts gegen denselben gethan hätte. Jener Grund beweist also nichts. Ueber den Antrag der Minorität sagt der Abgeordnete v. Thielau, er greife tief in die Gesetze ein, und die Kammer würde, wenn sie denselben annähme, selbst in dieselben ekngrei- sen. Aber, meine Herren, was kann der Abgeordnete v. Thielau Ihnen anders rathen, als, wenn Sie den Antrag der Minorität nicht annehmen sollen, den der Majorität anzunehmen, und greift dieser nicht etwa in die-Gesetze und in die Unabhängig keit der Gerichte ein? Jener Majoritätsantrag, welcher durch den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte vertheidigt wor den ist, enthält nicht etwa eine bloße Gefährdung der richter lichen Unabhängigkeit, nein, sondern geradezu eine Entschei dung, wie sie nur einzig und allein das Gericht selbst geben kann. Die Kammer soll nach dem Anträge der Majorität aus sprechen oder beschließen, daß sie sich dahin aussprechen wolle, „wie sie bei der durch die angestellten Erörterungen erlangten Ueberzeugung, daß in demjenigen, was von den betheiligten Offizieren auf Veranlassung des Tumults, welcher zu Leipzig am 12. August 1845 stattgefunden, befohlen und ausgeführt worden, sich derVerdacht eines Verbrechens keineswegs heraus gestellt habe, und sich daher nicht bewogen sehe, bei der hohen Staatsregierung die Einleitung einer Criminaluntersuchungrc. n 14S. zu beantragen " Abgesehen von dem Anacoluth, welches sich in dem Anträge befindet, welches ihn nicht zur Annahme der Kammer in der jetzigen stylistischen Gestalt geeignet macht, so frage ich Sie, ob das nicht das Aussprechen eines richterlichen Erkenntnisses sein würde, wenn die Kammer das Majoritäts gutachten annähme. Sie sollen auf Grund der durch die an gestellte Erörterung erlangten Ueberzeugung entscheiden, daß kein Verdacht vorlkege. Glauben Sie, daß, wenn Sie den um gekehrten Fall entscheiden wollten, nämlich daß ein Verdacht vorliegt, und daß gewisse Personen mit der und der Strafe zu belegen seien, glauben Sie, daß dies inJhrerCompetenz liege? Ganz gewiß nicht; wie Sie aber nicht glauben können, daß Ihnen das Verhängen einer Strafe zusteht, eben'so wenig kann es der Kammer zuständig sein, auszusprechen, daß kein Verdacht vorliege, oder Jemanden freizusprechen. Der Ab geordnete v. Thielau vertheidigt die Majoritätsanträge weiter durch den Ausruf, daß,- wenn die Staatsregierung den Gerich ten nicht freien Lauf gelassen habe, dann, wenn man ihm das nachweise, dann wolle er der Erste sein, welcher in eine Be schwerde gegen die Staatsregierung einstkmme. Allerdings hat, wie ich schon vorhin erwähnte, durch ihre Declaration die Staatsregierung dieGerichte moralisch abgeschreckt, siehateine Strafvollziehung unmöglich gemacht und eine Untersuchung, wenn sie die Gerichte auch gewünscht hätten, vereitelt. Hier ist Stoff zur Beschwerde genug. Schlimm genug, rief der Abgeordnete v. Thielau aus, daß an diesem Tage der Magi strat zu Leipzig bei Tafel saß. Meine Herren, es sind viele Vorwürfe insbesondere auf das Haupt jener Stadt gewälzt worden. Ich selbst weiß wohl, daß die Meinungen, die heute sowohl von dem Abgeordneten Oberländer angedeutet und noch deutlicher vom Abgeordneten v. Thielau über dasselbe und von Letzterm sogar über die ganze Ortsbehörde ausgesprochen wor den sind, zumal so weit sie sich auf die politische Seite jener Magistratsperson beziehen, auch vom größten Theile der Be wohner Leipzigs getheilt wird. Ich bin auch weit entfernt, in dieser politisch-moralischen Hinsicht jene Magistratsperson in Leipzig irgend in Schutz nehmen zu wollen, ich glaube es aber der Gerechtigkeit schuldig zu sein, zu bemerken, daß, da in Leipzig die Polizeigewalt von dem Magistrate gänzlich ge trennt ist, nicht der Bürgermeister, sondern der Vorstand des Polizeiamts in Leipzig für das, was von der Polizei nicht ge than worden ist, mit Recht verantwortlich sein kann. Aber ich frage auch dagegen: wo war denn in Leipzig diePolizeigewalt? Diese war durch eine frühere Instruction der Polizeibehörde in Tumultfällen entnommen und auf den Kreisdirector übertra gen worden. Ist also wegen der Ausübung der Polizeigewalt irgend Jemandem ein Vorwurf zu machen, so ist er nur gegen denjenigen zu richten; welcher die Gewalt hatte und für deren Ausübung verantwortlich ist. Allein selbst wenn die nachträg liche Erklärung, welche das Ministerium gegeben hat, in ihre? Interpretation gerechtfertigt wäre, so würde als in der Gewalt concurrirenden Beamten den Stellvertreter des Kreisdirettors mindestens ein gleicher Antheil an jenem Vorwürfe und jener 3
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