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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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die Sache selbst nicht darunter leiden, und daß nicht dem größ ten Theile der Bevölkerung des Landes, den mittlen und klei nen Städten und deren ländlicher Nachbarschaft, der Genuß solcher künstlerischen Darstellungen entzogen werden möchte, wie ich besorge, daß es der Fall sein würde, wenn Z. 1b. in der unbeschränkten Maaße, wie er von der Deputation vorgeschla gen worden ist, in's Leben träte. Denn die Theaterunterneh mer im Kleinen und in den meisten Mittlern Städten sind nicht rm Stande, ein Honorar zu bezahlen; sie werden also die Auf führung eines Stückes unterlassen, wofür sie nach dem Gesetze Honorar gewähren müßten, ja selbst die Correspondenz würde für sie wegen des Porto's beschwerlich sein, besonders bei .ent fernten Orten, wenn der Verfasser in Königsberg, Stuttgart oder Wien, oder wohl gar in Paris wohnte, was doch auch der Fall sein könnte, z. B. Meyerbeer. Das Publicum wird also überall, wo die Schauspielunternehmer auf kein erkleckliches Einkommen rechnen können, den Genuß neuerer dramatischer Darstellungen ganz entbehren müssen. Ich.halte gleichwohl dafür, daß, wenn eine Bestimmung en den §. 1 b. gebracht würde, wonach der Vorbehalt eines dramatischenDichters oderCompo- nisteninBezug aufStädte, welcheunter einer gewissen Seelen zahl der Bevölkerung ständen, nicht eintreten dürfte, daß dann in doppelter Weise genützt werden könnte; einmal würde da durch der Bevölkerung nicht die Gelegenheit entzogen, von einem armen Schauspielunternehmer mit eben so armen Mit gliedern ein Stück bei sich in Scene gesetzt zu sehen, dessen Genuß sie für immer entbehren müßten, die Wenigen ausge nommen, die Zeit und Mittel hätten, deshalb in eine größere Stadt, oder in die Residenz zu reisen. Es würde aber auch, wenn das dramatische Gedicht oder die Partituren gedruckt würden, sich durch diese für dieVerleger wohl eher ein Gewinn verschaffen lassen; denn wenn die Aufführung in solchen klei nen Städten freigegeben würde, so würde dies den Absatz sol cher Werke gewiß vermehren. Nehmen wir an — Sachsen hat 144 Städte, — daß in diesen nur 10 — 20 Unterneh mer, um ein Stück in Scene zu setzen, das Gedicht, oder die Partitur anschaffen, daß dies nach ähnlichen gesetzlichen Be stimmungen in andern deutschen Staaten auch geschieht, so giebt dies schon ein größeres Einkommen, und für den Verle ger einen sichrem Absatz, der ihn in Stand setzt, den Componi- sten oder dramatischen Dichter höher zu honoriren. Andern- theils, wenn man nicht eine Bestimmung in Bezug auf die Seelenzahl annehmen wollte, könnte man dem Schriftsteller freistellen, ob er nicht in gewisser Maaße den Gebrauch frei geben wollte. Ich habe in guter Meinung für die Betheilig- ten und wohl fühlend, daß ich auf Einwendungen stoßen werde, zwei Zusätze entworfen, wovon der erste den andern aus schließenwürde. Diese Vorschläge sind so: Es würde in Z. 1b. in der4. Zeile, wo es heißt: „nicht ohne seine Erlaubniß zur öffentli chen Aufführung"zwischen die Worte: „Erlaubniß" und: „zur" hinzuzusetzen sein: „in Orten des Königreichs Sachsen, welche mehr, als 15,000 Seelen enthalten". Es könnte sich fragen, ob dieWorte: „des Königreichs Sachsen" nothwendig wären,dadoch das Gesetz nurin Sachsen Geltung erlangen soll; ich habe aber geglaubt, daß diese Worte für ausländische Schrift steller hineinzusetzen wären, um ihnen Anlaß zu geben, solche in ihrem Vorbehalt ausdrücklich aufzunehmen, damit kein Zrr- thum entstehe. Dieser Zusatz würde allerdings die Componi- sten und dramatischen Dichter nöthigen, bei der Aufführung ihrer Stücke in kleinern Städten auf Honorar zu verzichten, sobald diese nämlich nicht über 15,000 Seelen hätten. Ein zweiter Zusatz, der den Schriftstellern mehr Freiheit giebt, be stände darin, daß es ganz in ihr Belieben gestellt würde, ob sie eine Beschränkung des Vorbehalts hinzufügen wollten, oder nicht. Man könnte freilich dagegen einwenden, daß sie dies schon von selbst, ohne im Gesetze darauf hingewiesen zu sein, thun würden und könnten; allein dagegen muß eingehalten werden, daß man nicht weiß, ob die dramatischen Dichter und Componisten nicht glauben möchten, der Vorbehalt müsse un bedingt ausgesprochen werden und dürfe bedingungsweise nicht eintreten. Zn dem Falle also, daß ersteres Amendement nicht annehmlich gefunden würde, schlage ich vor, bei dem ersten Satze des §. 1b. hinzuzusetzen: „Dabei steht ihnen jedoch frei, von diesem Vorbehalte diejenigen Orte des Königreichs Sachsen auszunehmen, deren Bevöl kerung eine von ihnen gleichzeitig zu bestimmende Seelenzahl nichtübersteigt." Dramatische Dichterund Componisten hätten dann selbst zu bestimmen, von welchen, in den in solcher Maaße nach der Bevölkerung zu bezeichnenden Or ten weilenden Theaterunternehmern bei der Aufführung sie kein Honorar verlangten. Die Theaterunternehmer kleinerer Orte hätten aber keine vorläufige Correspondenz zu führen, sie könn ten der Aufführung von solchen Stücken sich unterziehen, ohne sich mit den Schriftstellern und den Componisten zu verneh men. Es würde dieser zweite Zusatz dem Dichter oder Com ponisten völlige Freiheit gewahren, nach seinem Interesse von der bedingten Beschränkung Gebrauch zu machen, oder nicht. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, diese zwei Amendements zur Unterstützung zu bringen, und bitte auch die KamMer, sie möge sie unterstützen, damit man aus derDebatte wahrnehmen könne, ob es nicht nützlich sei, sie in das Gesetz hineinzubringen. Ich mache diesen Zusatz eben sowohl im Interesse der Schrift steller und Componisten, als der außerhalb der zwei oder drei größten Städte Sachsens befindlichen Bevölkerung, welche ge wiß bei dem Vorschläge der Deputation verlieren würde. PräsidentBraunrDerHerr Abgeordnete Sachße wünscht nochmals das Wort. Abg. Sachße: Da der Herr Präsident mir (beiUeber- reichung meines Amendements) so eben bemerkt hat," es möch ten diese Amendements lieber bei Z. 8 c. angebracht werden, so nehme ich jetzt noch damit Anstand, um sie dort erst zur Unter stützung zu bringen. Präsident Braun: Es ist von dem einen Theile der De putation bei §. 8 den Rücksichten, welche der Herr Abgeordnete Sachße erwähnt hat, Folge gegeben worden, ich werde also sei nen Antrag gegenwärtig nicht zur Unterstützung bringen.
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