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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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ebenfalls anführte, irgend etwas, was auf diesen Fall irgend wie gedeutet werden könnte. Vom Oberaufsichtsrechte der Staats regierung hat das Ministerium des Innern ebenfalls gesprochen, die Stelle der bezüglichen Verordnung aber ist von solcher Be schaffenheit, daß sie gewiß nicht auf die Aufhebung der Städte ordnung, wenn sie einmal in einer Stadt eingeführt ist, ange wendet werden kann. Ich glaube, es ist allerdings von Wich tigkeit, zunächst die Rechtsgründe in's Auge zu fassen, und dann auch die politischen Gründe, wie es der Abgeordnete aus Anna- berg gethan hat. Wenn man die Rechtsgründe sich vor Augen stellt, so scheint mir das auf Seite 461 von der Deputation An geführte hier sehr durchschlagend zu sein, nämlich daß hier der Stadtrath noch nicht cognoscirt hat. Man kann unmöglich den Stadtverordneten das Recht einräumen, die Städteordnung durch ihren Beschluß ohne Zuthun der eigentlich durch die Stadtgemeinde berufenen Behörde, des Stadtraths, aufzuhe ben, geschweige nur einer Anzahl von Stadtverordneten, also nicht einmal ein einstimmiger Beschluß der Stadtverordneten ist vorhanden. Auf Seite 461 sagt die Deputation, daß eine Meinungsverschiedenheit zwischen Stadtrath und Stadtver ordneten gar nicht zur Entscheidung vorgelegen habe. Die Majorität der Stadtverordneten hat darauf angetragen, die Städteordnung aufzuheben und die Landgemeindeordnung ein- zuführen. Die Staatsregierung hat, abgesehen von den aller dings greulichen Wirren, welche in Zöblitz stattfinden mögen, demungeachtet diesem Gesuche entsprochen. Dies scheint mir ein entscheidender Grund gegen die Ansicht der Staatsregierung zu sein und ein bewegender Grund, für das Deputationsgut achten zu stimmen. Der Herr Referent hat bereits darauf hin gewiesen, daß es sehr gefährlich sei, wenn ein Abgeordneter der schnellen Bewegung in so fern das Wort spricht, als er meinte, wenn die Städtevrdnung auch aufgehoben würde, so handle man eben dem Fortschritte gemäß, er könne das Princip des Stabilismus und Conservatismus nicht vertheidigen, wenn es sich um die Aufhebung der Städteordnung handle. Nun, ich überlasse das seinem Gutdünken, ich halte es für nöthig, daß man sich an das Gesetz halte, und namentlich, wenn es sich um die Auchebung der Städteordnung handelt, nicht einer Anzahl von Stadtverordneten das Recht einräume, gegen den Willen der übrigen Stadtverordneten und mit Umgehung des Stadt raths auf die Aufhebung der Städteordnung anzutragen. Ich muß mich daher für die von der Deputation auf S. 61 angege benen rechtlichen Gründe erklären. Staatsminister v. Falkenstein: Ich bitte um die Er laubnis auf die Aeußerung des Abgeordneten Hensel ein paar Worte zu erwidern. Es scheint dem geehrten Sprecher das Sachverhältniß nicht ganz gegenwärtig gewesen zu sein, wenn er bemerkte, es wäre der Stadtrath gar nicht in Kenntniß von dem Beschlüsse der Stadtverordneten gewesen, und es hätte sich hier nicht einmal von der Gesammtheit der Stadtverordne ten, sondern blos von der Majorität derselben gehandelt. Ich glaube vorhin bereits bemerkt zu haben, daß die ganze Verhand lung zunächst über die Frage selbst in Gegenw artdes Stadt- II. 128. raths und der Stadtverordneten vom Commissar gehalten wor- den. Es wurde da über die Frage, ob die Landgemeindeord nung nach Maaßgabe der Städteordnung modisickrt eingeführt werden solle, verhandelt und abgestimmt, indem es im Proto kolle ausdrücklich heißt: „Beschließen die Stadtverordneten zu Zöblitz, ihre jetzt bestehendeVerfassung nach den Grundsätzen der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 und mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes, die Anwendung der Landgemeindeordnung aufkleinere Städte betreffend, s. eoä. äie et sllao, zu modificiren?" Es wurde discutirt, und als es zur Abstimmung kommen sollte, war es ganz in der Ord nung, daß der Stadtrath abtrat, und die Stadtverordneten stimmten ab. Die Majorität der Stadtverordneten erklärte sich dafür, der Stadtrath wurde wieder hereingerufen und er klärte sich dagegen. Es war also der Stadtrath vollständig davon in Kenntniß gewesen und hat seine Ansicht nach Maaß gabe des vorliegenden Protokolls und der Acten ausgesprochen. Wenn ferner erwähnt wurde, es wäre nur von Seiten der Ma jorität der Stadtverordneten darauf angetragen worden, so weiß ich nicht, ob das von irgend einem Einflüsse sein kann. Die Majorität hat eben darauf angetragen, und es hat das beachtet werden müssen, wie das in allen Fällen ist, wo eine Corporation in eine Majorität und Minorität sich theilt. Zu der Zeit, um das gleich hinzuzufügen, wo diese Frage discutirt wurde, ist, so viel mir aus den Acten erinnerlich ist, selbst die Zulässigkeit des Stadtverordneten Arnold nicht einmal bezwei felt worden. Er ist also damals in der Lhat in jeder Bezie hung, selbst nach der Ansicht derjenigen, die ihn jetzt nicht für fähig halten wollen, ein vollkommen zulässiger Stadtverord neter gewesen, Wenn man noch wollte irgend einen Zweifel darüber haben, daß ein solcher Antrag von Seiten der Stadt verordneten könne gestellt werden, so erlaube ich mir, mich noch auf das Gesetz von 1838 zu beziehen, was auch schon in dem Expose' geschehen ist, welches der geehrten Deputation gegeben worden ist, wo ausdrücklich der „Communvertreter" ge dacht wird, die sich für die Annahme des für kleinere Städte be stimmten Gesetzes erklären sollen. Ich weiß wohl, was man dagegen sagen wird; man wird sagen, es könnten unter den Communvertreter» nicht blos der Stadtrath, sondern der Stadtrath und die Stadtverordneten gedacht werden. Dem sei nun, wie ihm wolle, jedenfalls sind die Stadtverordneten mit darunter verstanden, und wenn sich der Stadtrath dagegen und die Majorität der Stadtverordneten dafür erklärte, so muß doch Jemand da sein, welcher darüber, ob dem Anträge Folge gegeben werden solle, entscheidet. Will man davon ausgehen, daß der Stadtrath die Wahl gehabt habe, ob er den Antrag der Stadtverordneten bewilligen wolle oder nicht, so wird man das Grundprincip der Städteordnung erschüttern und wird das nehmen, was die Städteordnung hat geben wollen, bei der Vertretung der Commun dem Stadtrathe gegenüber. Aus diesen Gründen würde selbst im eigentlichen Interesse der Kom munen das Princip nicht gebilligt werden können, das im De putationsberichte in dieser Beziehung aufgestellt worden ist. 4
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