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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Abg-Todt: Wenn ich mich fürdasDeputationsgutachten erkläre, so werde ich deffenungeachtetkeineweitläuftigeDeduction zu dessen Begründung vornehmen. Es ist dieselbe ohnehin auch schon im Berichte enthalten und noch außerdem durch den Herrn Referenten und den Abgeordneten Hensel nachträglich er gänzt worden. Für mich genügt es, daß der Wille der derma- ligen Stadtgemeinde zu Zöblitz nicht hat in ihrer Reinheit und Vollständigkeit erklärt werden können; denn die Organe, welche die Stadtgemeinde in der hier vorliegenden Beziehung zu ver treten hat, sind, wie sie das Gesetz verlangt, nicht vorhanden. Man weiß allerdings zur Zeit noch nicht, ob es wirklich der Wunsch und Wille der Stadtgemeinde ist, daß die Verfassung verändert werden soll, und so lange man das nicht weiß, glaube ich, kann von einer Meinungsdifferenz der einzelnen Organe der Gemeinde und von der Entscheidung der Staatsregierung keine Rede sein. Zwar muß man zugeben, daß nach der Schilderung, welche der Herr Staatsminister des Innern gegeben hat, die Verwaltung in Zöblitz bis jetzt keine glänzende gewesen ist. Allein daraus folgern zu wollen, daß nun mit der Einführung der Landgemeindeordnung die goldenen Lage für Zöblitz begin nen werden, das scheint mir ein großes Wagniß zu sein. Nicht dadurch, daß man die Städteordnung in die Landgemeindeord nung umformt, wird die Schuldenlast von der Stadt abgewen det werden. Wer dies glaubt, wird sich sehr irren. Ich habe allerdings selbst auch schon wahrgenommen, .daß die Staats regierung darauf einen großen Werth legt, wenn kleinere Städte die Städteordnung verlassen und die Landgemeindeordnung an nehmen wollen. Ich habe früher immer geglaubr, es liege das nur in den unternOrganen und es sei vielleicht nicht einmal die Ansicht und der Grundsatz der Staatsregierung selbst. Der vor liegende Fall scheint aber allerdings etwas Anderes zu beweisen. Gewiß ist wenigstens so viel, daß in Fällen, wo sich die Gelegenheit dazu dargeboten hat, der betreffende Beamte den Gemeindever tretern immer zugeredet hat, die Städteordnung aufzugeben und die Landgemeindeordnung anzunehmen. Es ist das nach meiner eignen Erfahrung sogar schon öfter vorgekommen. Al lein ich möchte doch allen Stadtgemeinden den wohlgemeinten Rath geben, jenen Rath so viel wie möglich nicht zu befolgen. Die Verhältnisse der Städte sind ganz andere, als die der Land gemeinden, und wenn wir auch in dem vorliegenden Falle hier von absehen, so ist doch das, was die Landgemeindeordnung bie tet, etwas ganz Anderes, als was wir durch die Städteordnung haben, die zwar allerdings auch noch Mängel hat, jedoch immer eins unserer besten Gesetze ist. Wenn ich dies nicht weitläuftig ausführe, mit Rücksicht auf die Kürze der uns gegebenen Zeit nicht weiter ausführe, so wird wohl das Eine genügen, daß nach der Landgemeindeordnung die Gemeinde nicht so selbstständig auftreten kann, wie nach der Städteordnung, da sie immer und immer die Gemeindeobrigkeit zur Sekte hat. Das mögen die Städte bedenken, wenn ihnen von den Commiffarien eine Vorstel lung gemacht wird, lieber zur Landgemeindeordnung überzu gehen. Es kann wohl der Fall vorkommen, wo es vielleicht zweckmäßig ist, eins veränderte Verfassung ernzuführen, die Re gel wird es aber gewiß nicht sein. So wie ich nun den Städten diesen Rath zu geben mir erlaubt habe, so muß ich aber freilich auch den Wunsch aussprechen, daß die Staatsregierung, wo nicht ganz besondere Verhältnisse obwalten, es nicht darauf anlegen möge, den Kreis/ welcher die Städteordnung bis jetzt umschrie ben hat, zu verengen. Mögen also alle Gemeinden, so lange sie selbstständig beschließen können, sich darüber, welche Verfas sung sie annehmen oder behalten wollen, ganz ohne fremde Ein flüsterung entschließen. Möge aber auch die Regierung in dieser Beziehung aller und jeder Einmischung sich enthalten. Staatsminister v. Könneritz: Auf die letzte Aeußerung desgeehrtenAbgeordnetenLodterlaube ich mir Einiges zu erwi dern. Wenn er gesagt hat, es scheine, als ob die Staatsregie rung darauf hinwirke, daß die kleinern Gemeinden nicht die Städteordnung annehmen, sondern die Landgemeindeordnung, oder vielmehr die für die kleinern Städte besonders vorgeschrie bene Gemeindeordnung (denn das Stadtgericht behalten sie), so liegt der Grund davon in der Zweckmäßigkeit. Es ist aber nicht blos die Ansicht der Regierung, es ist das die Ansicht der Stände selbst gewesen. Schon die vorigen Stände machten, als die Städteordnung von 1842 berathen wurde, darauf auf merksam, daß die Städteordnung sich nur hauptsächlich für grö- ßereStädte eigne, daßsiefür die kleinern Städte nicht paffe, und trugen ausdrücklich darauf an, es möge bei der Publication der Städteordnung den Städten nachgelassen werden, sie abzuleh nen und abzuwarten, bis die Landgemeindeordnung erschiene, um sich darüber entschließen zu können, ob sie nicht lieber die Landgemeindeordnung oder die für die kleinern Städte modist- cirte Landgemeindeordnung annehmen wollten. Allein nicht blos die Stände von 1830, sondern auch die von 1836 verfolg ten diese Ansicht. Als die Regierung die Landgemeindeord nung und zugleich das Gesetz über die Anwendung dieser ttrodi- ficirten Landgemeindeordnung vorlegte, war die letztere nur für die kleinern Städte vorgeschlagen, welche die Städteordnung noch nicht angenommen hatten. Die Stände waren es, welche beantragten, auch den Städten, welche dieStädteordnungschon angenommen hatten und diese nicht für zweckmäßig fanden, die Annahme der Landgemeindeordnung zu gestatten, und hiernach das Gesetz abänderten. Es ist daher nicht ein Grundsatz der Staatsregierung, sondern ein Grundsatz, den die Städte selbst anerkannten, und gewiß ist er auch nach Lage der Verhältnisse zweckmäßig. Stellv.Secretair Scheibner: Es hat der Herr Referent in Abrede gestellt, daß die Ansicht, die er aussprach, im Berichte selbst ausgedrückt sei. Diese Ansicht ist klar ausgedrückt auf Seite 458 des Berichts. Es heißt da: „Ueberhaupt ist in der ganzen Städteordnung kein einziger Fall bestimmt, in welchem zu einem Anträge der Stadtverordneten die Zustimmung des Stadtraths von der Negierung ergänzt werden könnte, wohl aber sind umgekehrte und nur umgekehrte Fälle, in denen die Zustimmung der Stadtverordneten zu Beschlüssen des Stadt raths von der Regierungsbehörde ergänzt werden kann, aufge-
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