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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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welche noch gar keine Gemeindeordnung hatten. Es lag im Interesse des Staats, daß jede Gemeinde eine gesetzliche Ver fassung habe, und daher mußte für diese Städte eine Frist be stimmt werden. Für diejenigen Städte aber, welche die Städte ordnung bereits angenommen hatten und sie etwa ändern woll ten, lag ein Grund, eine solche Frist zu bestimmen, nicht vor. Ob solche kleine Städte, welche die Städteordnung bereits ha ben, in einem oder zwei Jahren zur Erkenntniß kommen, daß die Landgemeindeordnung ersprießlicher für sie sei, dies ist ganz gleich. Uebrigens erlaube ich mir, zu bemerken, daß diese Frist nicht gesetzlich ist, sondern nur vom Ministerium bestimmt, daß also von der Regierung auch hiervon dispensirt werden kann. Fragen Sie nun, abgesehen vom Gesetz, ob eine Abänderung der Stadtverfassung im Geiste der Gesetze liegt, so werden Sie fin den, daß sie ganz im Geiste des Gesetzes ist. Man hat die Ge meinden selbstständig machenwollen und demnach angenommen, daß die Gemeinden durch die Stadtverordneten vertreten wer den. Wollen Sie etwa auf die Grundsätze zurückkommen, wo die Stadträthe glaubten, daß die Gemeinden ihretwegen da wären, und nicht die Stadträthe wegen der Gemeinden? ReferentAbg. V. Schaffrath: Was die Existenz des Stadtraths betrifft, so muß ich nochmals bemerken, daß einige Mitglieder des Stadtraths über die gesetzliche Zeit darin waren, mithin bestand kein Stadtrath, er nannte und nennt sich nur so; folglich konnte auch keine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Stadträthe und den Stadtverordneten vorhanden sein. Die Schlußfolgerung im Bericht S. 457 aus §. 115 ist sehr einfach und natürlich, weder hoch, noch fein, auch nicht als gewiß und bestimmt hingestellt. Wenn aber der Staats minister sich auf §. 115 der Städteordnung zu dem Beweise beruft, daß die Regierung das Recht der Entscheidung in allen Fällen hätte, so steht kein Wort davon in diesem Paragraphen und in der ganzen Städteordnung. Daraus, daß die Stadt verordneten mit den Stadtrath betreffenden Anträgen oder B e - schwerden sich an die Oberbehörde wenden dürfen, folgt nicht, daß diese, die Regierung, dasRecht der materiellen Entscheidung hätte, sondern, daß sie vermöge ihres Oberauf sichtsrechts zu entscheiden hat, ob der Stadtrath den Gesetzen gemäß verfahre und handle. Hat hier aber der Stadtrath in Zöblitz beiVerweigerung seiner Zustimmung zur Aufhebung der Städteordnung gegen diese, gegen die Gesetze gehandelt? oder seine Rechte überschritten, oder die Rechte der Stadtver ordneten verletzt? oder gesetzmäßig verfahren? Nein, er hatnur sein Recht ausgeübt. Folglich tritt hier das Oberaufsichtsrecht, das Recht der Regierung, einzuschreiten, nicht ein. DkeUn- terthanen können sich auch mit Beschwerden über das Verfah ren und die Entscheidungen derBehörden an uns wenden; aber können wir deshalb überdas Materielle in einer Rechtssache entscheiden? Allerdings ist die Dauer der Frist, in welcher sich die Städte über Annahme der Sandgemeindeordnung erklären sollen, nicht in dem Gesetze selbst, sondern nur in der Ver ordnung festgesetzt; allein auch im Gesetze heißt es.'„Bin ¬ nen einer von der Regierungsbehörde durch Verordnung (ein für allemal allgemein) zu bestimmenden Frist". Also istdiese nicht nur durch Verordnung bestimmt, sondern durch Gesetz. Nach diesem hat die Regierung auch nicht dasRecht, diese einmalbe stimmte Fristimmer wieder beliebig zu ändern. Aber auch wenn siedieses Rechthat, so hat dieRegierungjene Frist undVerord- noch nicht geändert, vielmehr besteht diese noch. Dies mein Schlußwort; dies mag hinreichen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Herr Referent sagt, es bestehe kein Stadtrath in Zöblitz, so weiß ich in der Thal nicht, wie man von dem Stadträthe eineBefchwerde hat annehmen können. Wenn er ferner gesagt hat, daß im Gesetze nur angedeutet ist, daß eine Frist von der Regierung bestimmt werden soll, so geht eben daraus hervor, daß es durch das Ge setz in die Hand der Regierung gelegt wurde, welche Frist sie qnnehme und bestimmen wolle. > Präsident Braun: Die Deputation beantragt aufSeite 464 ihres Berichts das Gesuch an die Regierung: „Von der Ausführung obiger Verordnungen in Zöblitz zur Zeit noch ab zusehen". Ich frage die Kammer: Nimmt sie diesen Antrag, an? — Wird durch 33 Stimmen gegen 23 abgele hnt. Im Berichte heißt es nun noch: Zur vm. Beschwerde gehören folgende in der Bcschwerdeschrift zerstreute Bemer kungen : „Am 12. Juni 1834 sei die Städteordnung eingeführt, bei den Verhandlungen des Commissars mit den Vertretern der Stadt am 26. und 27. Juni, so wie am 30. Juli 1834 (Bl. 16 und 26 der Rathsacten IK. L. Nr. 1) ihnen die Zutheilung der Verwaltungsjustiz zur Erfüllung aller magistratischen Rechte in Aussicht gestellt worden, diese jedoch unterblieben, weil kn ihrem Stadträthe sich ein richterlich befähigtes Mitglied nicht befunden habe. Deshalb sei im Jahre 1838 ein solches ange- ftellt und seitdem die ganze Verwaltungsjustiz von dem Justiz amte Lauterstein sowohl, als allen mittler» und hohenBehörden der Stadt Zöblitz unbestritten überlassen worden, Lis ihnen die selbe plötzlich durch Verordnung derKreisdirectionvom 1. Octo ber 1844 wieder genommen worden sei. Die vorletzte Behauptung ist von den Beschwerdeführern unbefcheinigt geblieben, auch sonst nicht aus den Acten zu erweisen. Im Gegentheile, aus den Rathsacten lK. L. Nr. 1 Bl. 16 und 26 ergiebt sich, daß von einer Zusicherung der Verleihung aller magistratischen Rechte, insbesondere der Verwaltungsjustiz und Verwaltungsstrafjustiz an den Stadtrath zu Zöblitz nicht, am wenigsten von Setten der Regierung die Rede sein kann. Hiernächst ist aus den Acten noch Folgendes anzuführen: In Zöblitz — einer kleinen Stadt von 150 Häusern und 1400 Einwohnern — befand sich vor Einführung der Städte-
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