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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Mn, die vielleicht für die elegante Erziehung mehr leistet, vor ziehen würden. Aus diesem Gesichtspunkte hat das Ministe rium die Idee des verehrungswürdigen v. Tischer für eine ge meinnützige und empfehlenswerthe gehalten. Gleichwohl würde es nicht ein Postulat an die Stande gebracht haben, wenn es sich blos um das öffentliche Interesse, und nicht um ein Privatinteresse gehandelt hätte. Schließlich erlaube ich mir noch zwei Worte über die Stellung des Ministeriums in dieser Angelegenheit; es könnte scheinen, daß das Ministerium ein besonderes Interesse an der Sache nehme, und ihr deshalb der Antrag der geehrten Deputation unerwünscht scheine. Das ist in so fern allerdings der Fall, als das Ministerium, welches darin aber füglich auch irren kann, diese Stiftung für nützlich erachtet und in dieser Beziehung gewünscht hätte, daß sie zur Ausführung käme. Allein der eigentliche Hauptzweck des Ministeriums in der Sache war ein ganz anderer, war der, sei ner doppelten Verantwortlichkeit enthoben zu werden, und die ser Zweck ist durch die Vorlage bereits auf's vollständigste er reicht worden, möge denn die Kammer beschließen, was sie für angemessen erachtet. Bisher hatte das Ministerium auf der einen Seite eine materielle Verantwortlichkeit. Was würden die Stände, was würde aber auch hauptsächlich das Land und die betreffende Gegend gesagt haben, wenn durch Sorglosigkeit Und Gleichgültigkeit der obersten Behörde eine einem gemein nützigen Zwecke gewidmete Stiftung von 17,000 Thlr. dem Lande verloren gegangen wäre? Ich sage 17,000 Thlr., denn zu den 12,000 Thlr. kommen auch noch die 5000 Thlr. für die Kinderbewahranstalt. Auf der andern Seite hatte das Ministerium aber auch eine formelle Verantwortlichkeit; denn es konnte die Stiftung nicht in's Leben rufen, ohne seine Ver antwortlichkeit gegen die Stande durch Leistung von Vor schüssen zu überschreiten. Daß diese formelle Verantwortlich keit durch die gegenwärtige Vorlage an die Stände wegfällt, liegt auf der Hand; aber auch der materiellen Verantwortlich keit ist dadurch wenigstens das Ministerium überhoben, diese ist nunmehr auf die Stände übergegangen, welche in dieser Angelegenheit nach ihrer gewissenhaften Ueberzeugung stimmen werden. Abg. Hensel laus Bernstadt): Ich will keineswegs dem Referenten vorgreifen in Vertheidigung der Ansichten der De putation, in so weit sie von dem Herrn Kultusminister ange fochten worden sind; nur in Bezug auf den einen Angriff des Herrn Kultusministers, nämlich gegen den zweiten Antrag der Deputation Seite 179, erlaube ich mir einige Worte. Es wurde nämlich von dem Herrn Kultusminister ausgesprochen, die von dem verstorbenen Superintendenten v. Tischer ausge setzte Stiftung sei von Seiten des Staats zu acceptiren gewe sen, dies sei verfassungsmäßig; deshalb habe es auch einer be sonder» Vorlage an die vorige Ständeversammlung nicht be durft, da damals nicht vorauszusehen gewesen sei, ob aus der Staatskasse noch ein Zuschuß erforderlich sein würde. Dies muß ich jedoch bezweifeln. Der Paragraph der Verfassungs urkunde, welcher hiervon handelt, ist der 60. Wäre durch die sen Paragraphen dem Staate, also der Regierung und den Ständen die unbedingte Verpflichtung auferlegt worden, jede Stiftung, jedes Legat zu öffentlichen Zwecken, namentlich für den Kultus, für den Unterricht und für die Wohlthätigkeit, welche von, Privatpersonen errichtet wird, anzunehmen und, wie es dieVerfassungsurkunde ausdrückt, den von den Stiftern beliebten Zweck zu verfolgen, so würde dies eine Beschränkung der Freiheit des Staats sein, wie sie bei keiner Privatperson vorkommt; es würde dies zu sehr sonderbaren und selbst trau rigen Konsequenzen führen, wenn wir Zwecke, die durch Stif tungen auferlegt werden, verfolgen müßten, die ganz gegen die Ansicht der Regierung und der Stände laufen. Also ich kann nicht zugeben, daß der Staat die Verpflichtung auf sich habe, Stiftungen von Privatpersonen, wenn sie auch dem Kul tus, dem Unterrichte oder der Wohlthätigkeit gewidmet sind, unbedingt anzunehmen; vielmehr vindicire ich für den Staat, für die Regierung, wie für die Stände das Recht, hierüber erst zu cognosciren und über die Annahme entscheiden zu dürfen. Also will ich den Staat wenigstens in gleiche Lage mit Privatpersonen setzen, da eine Privatperson niemals ge zwungen werden kann, ein ausgesetztes Legat anzunehmen. Ist diese Ansicht die richtige, so würde der erste Theil der Rede des Herrn Kultusministers sich erledigen. Demnach sind in pri vatrechtlicher Hinsicht sowohl Regierung, als Stände nicht ge bunden, Stiftungen zu acceptiren. Es wird daher auf die Beantwortung der zweiten Frage ankommen. Hierüber er laube ich mir blos einige Worte. Es ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß die sociale Stellung des weiblichen Ge schlechts eine solche sei, die wohl einer Reform im Staatsleben unterliegen könne. Diese Frage ist in neuerer Zeit vielfach verhandelt und behandelt worden, die Emancipation der Frauen ist sogar der Lieblingsruf so manches Enthusiasten ge worden; ich will jedoch diese Frage nur auf die Berechtigung zum Lehren beschränken, also darauf, ob es zweckmäßig und zulässig sei, Lehrerinnen an öffentlichen Bildungsanstalten an zustellen. Diese Frage scheint der Herr Kultusminister selbst im Allgemeinen mit Nein beantwortet zu haben, jedoch hat er sich mehr zweifelhaft ausgesprochen und erklärt, daß es wohl in einzelnen Fällen oder für gewisse Abtheilungen für die „Mäd- chenclassen" und für gewisse Altersklassen zulässig erscheinen könnte. Ich will das dahingestellt sein lassen und zugeben, daß es ausführbar sei; ob es aber zweckmäßig und mit dem jetzigen Elementarunterrichte und Volksschulgesetze vereinbar sei, das muß ich sehr bezweifeln. — (Staatsminister v. Fal kenstein tritt ein.) — Wenn ein solches Seminar aber nur dazu dienen soll,für diePrivaterziehung zu sorgen,so behaupte ich,daß in unsernLanden hierzu ein besonderesBedürfnißnicht vorhanden sei, und ich könnte mich nicht entschließen, aus Staatskassen dafür etwas zu bewilligen. Nach unserm Volks schulgesetze sollen die Bildungsanstalten so beschaffen sein, daß wohl jeder Familienvater davon Gebrauch machen kann. Es wird Niemandem verwehrt sein können, einen höher« und bes-
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