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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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zwar kein stehendes, aber ein fitzendes Heer an Beamten; hier aber haben wir freie Hand. Hier ist es uns möglich, und darum auch nothwendig und Pflicht, ein anderes System, als das bisherige, herzustellen. Das gegenwärtige System wirkt nachtheilig auf die materielle und geistige Entwickelung des Volks. Nicht nur, daß es in den-stets wachsenden Besol dungen einen großen Theil der schwer zu erschwingenden Steuern aufzehrt, sondern es hindert auch den Aufschwung der Gewerbe, des Handels und der Industrie durch die Selbst- thätigkeit der Staatsbürger, die überall beschränkt ist, und durch das Afsociationswesen; es gewöhnt an das Sichregierenlafsen, an das Gängelband auch in den Gewerben und daran, Alles von der Regierung zu erwarten auch in der Industrie, und an jene Anforderungen zu stellen, die sie nicht befriedigen kann und deren Nichterfüllung dann Unzufriedenheit erregt. Das System des Vielregierens hat daher nicht nur materielle, son dern auch politische Nachtheile. Auch ist es klar, daß die gei. stige und moralische Kraft eines Volks nicht wächst, wenn es bevormundet und gehindert wird, selbstthätig, möglichst sich selbst zu regieren und zu controliren. Dazu kommt noch, daß dieses Einmischen in Privatgemeindesachen den Reiz der immer wachsenden Vergrößerung in sich tragt, daß der Bevormun dende glaubt, es sei Einsicht allein bei ihm, und außerhalb sei eine eben so große Einsicht nicht vorhanden; — eine An sicht, die bei dem heutigen Culturzustande nicht richtig ist. Die Intelligenz ist heute kein Privilegium oder Monopol der Behörden mehr, sondern ein Gemeingut aller Gebildeten, und darum das vornehme Absprechen von Behörden über Ansichten von Nichtbeamten, die ihnen nicht paffen oder gefallen, oder gar Paradoxien scheinen, nicht mehr an der Zeit. Wir müssen ferner mit dem jetzigen Verwaltungssysteme den Glauben ver drängen, als würde die Welt aus ihren Fugen gehen, wenn nicht so und so viele Seiten und Registrandennummern angefüllt werden, wobei man nur darauf sieht, daß sie erledigt werden, und nicht darnach fragt, wie sie erledigt werden. — Die von mir beantragte Reform kann nun so wohl durch die Aenderung unserer bisherigen Gesetzgebung, welche, oft noch von demselben falschen Grundsätze des Viel- und Zuvielregierens ausgehend, die Gemeinden noch sehr bevormundet, als auch, wenigstens theilweise und um einen Anfang zu machen, ohne die Aenderung der bereits bestehenden Gesetze, sogar mit deren Beibehaltung und Ausführung, durch bloße Reform der Art und Weise hierbei, des Verwaltungsgan ges und des Geistes unserer Verwaltungsbehörden, durch Be schränkung und Abschneidung d^r übermäßigen über das Gesetz hinausgehenden Thätigkeit derselben zu Stande kom men. Unserer Städteordnung liegt z. B. der Grundsatz -er Selbstständigkeit, Mündigkeit und Selbstregierung der Städte zu Grunde; allein dennoch werden auch sie von den obern Verwaltungsbehörden über die Städteordnung hinaus und gegen sie bevormundet, das Oberaufsichtsrecht zu weit ausge dehnt und angewendet. Eben so ist es mit den Kirchen- und Schul-, ja, auch den Landgemeinden. — Daß aber der endliche Wegfall solcher Bevormundung vortheilhast auf die moralische: und geistige Kraft des Volkes wirken werde, dies beweist das Beispiel Englands. Man kann und wird mir einwenden,: die Ansichten sind ganz gut, aber bei uns nicht ausführbar. Allein England hat diesen Beweis geliefert, und daß es auch bei uns ge lingen werde, dafür berufe ich mich auf die Autorität eines sehr ausgezeichneten Mannes, des preußischen, Oberpräsidenten v. Vinke, welcher in seiner Schrift: „Darstellung der inner« Verwaltung Großbritanniens? schon im Jähre 1815 Folgendes sagt: „Unter den mannichfachen interessanten Ansichten, welche eine nähert Kenntniß von Großbritannien darbietet, ist unstrei tig die merkwürdigste der leise und einfache, doch feste und kräf tige Gang der großen Staatsmaschine und der ganzen inner« Verwaltung des Reichs, ohne sichtbare Einwirkung der Regie rungsgewalt. Da giebt es keine Ministerialdivisionen und Bureaux, oder General- und Landesdirectorien, keine Ober- und Unterpräfecten, Regierungs- und Kammercollegien, keine Land- und Steuerräthe, keine Gensd'armerie- und Polizeicomrniffaire, fast gar keine sichtbaren Regierungsbeamte, Personen, die aus dem Regieren ein eigentliches Geschäft und Gewerbe machen und sich handwerksmäßig darauf vorbereiten. Die brittische Verwal tung des Innern hat das Eigenthümliche, daß sie nicht durch be soldete Beamte in mancherlei Abstufung von Ober- undUnter- behörden, nicht durch eigne immerwährende Einwirkung schrei bender Regierungsgewalten, welche Alles wissen, Allcslertenund regeln wollen, gehandhabt wird, sondern daß sie der eignen An sicht und Thätigkeit der Einwohner eine große Masse von Ge schäften überträgt, daß sie für alle übrigen nur wirkt durch Ab fassung von Gesetzen und allgemeinen Verfahrungsregeln, durch Auswahl der zurAusführung geeignetsten Männer, welche solche unentgeltlich als Nebensache hei ihrem eigentlichen Berufe ver richten, und daß sie die Controle ihrer Amtsgeschäftigkeit und Pflichtmäßigkeit hauptsächlich dem Publicum überläßt. Es scheint bei solchem Laufe der Dinge gar kein sogenannter Ge schäftsgang gedenkbar zu sein/ und doch findet sich in demselben große Ordnung und Lebendigkeit; er hat nicht blos den frühem einfachen Zeiten genügt, sondern auch für die verwickeltem Ver hältnisse und Interessen der gegenwärtigen in dem gewerbreich- sten Lande der Welt ausgereicht, u. s. w." — Am Schluffe feiner Beschreibung der ganzen Innern Verwaltung Englands sagt dann dieser preußische Beamte: „So ist es in Großbritannien, so könnte es auch in andern Staaten sein; die Fähigkeit eines Volkes, öffentliche Geschäfte zum eignen und allgemeinen Be sten auszuüben, setzt freilich allgemeinere Existenz von Verstand und Rechtlichkeit, Vaterlandsliebe und Gemeingeist, Gewandt heit und Selbstständigkeit voraus, welche anscheinend erst Wir kung einer, die Ordnung, Industrie und Freiheit begünstigenden Verfassung fein können; aber esist eine tröstende Erfahrung- daß, sobald nur die nothwendigen Bedingungen gegeben sind, die Sache bald wie von selbst folgt, und daß die Menschen, bei der ihnen fast überall eignen Neigung für öffentliche Geschäfte, bald die Fertigung dazu erwerben, wenn man ihre Wirksamkeit dabei nur nicht beschränkt. Wenn einzelne Beispiele von den an man-
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