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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Grundsätze. Daß sie den Grundsatz: Iwllum crimen sine lege im Polizeistrafrechte nicht anerkennen wollen, haben wir nur erst vorgestern gesehen. Ich will jetzt weiter nichts hinzufügen, berufe mich aber dafür, daß die Trennung der Verwaltungs strafjustiz von der Verwaltung eine höchst nothwendige sei, auf die Worte unsers Herrn Präsidenten in seinem Reiseberichte S. 14. Dort heißt es: „Nach unserer Verfassung mangelt es an einem Polizeistrafgesetzbuche und an einer Polizeistrafordnung; nach französischem Rechte ist das Eine wie das Andere in der Strafproceßordnung enthalten. Nach unserm Rechte giebt es keinen förmlichen, an feste Normen geknüpften Proceßgang in Polizeisachen, vielmehr ist dem polizeilichen Ermessen, dem Gut dünken ein großer Spielraum gegeben, nach sranzösischemRechte find die Polizeigerichte immer Gerichte mit gerichtlichen, demUn- tersuchungsproceffe entlehnten Formen und mit einem geregelten Proceßgange. Nach unserm Rechte spricht die Verwaltung als Polizei, nach französischem spricht die Polizei als Justiz. Also größere Formlosigkeit ist das wesentliche Merkmals wodurch sich unsere Einrichtung von der des französischen Rechts unter scheidet, Formlosigkeit, die im Grunde nichts als Willkür ist. Die große Ausdehnung, welche man dem Polizeistrafrechte in Sach sen gegeben, der Mangel schützender Formen in dem Polizeistraf- verfahrenund das constitutionelleBedürfniß einergrüttdlichen Re form an diesem Zweige der Staatsverwaltung ist schon von Vie len gefühlt, angeregt und erkannt worden. Das cvnstitutionelle Königreich Württemberg besitzt seit dem 2. Oktober 1839 ein Polizeistrafgefetz und das konstitutionelle Großherzogthum Hessen hat in der Verordnung vom 6. Juni 1832 die sogenannte Poli zeigerichtsbarkeit an die Justiz übertragen. Im konstitutionellen Sachsen hingegen gilt, wenigstens der Hauptsache nach, dasselbe Verfahren in Polizeisachen, dasselbe Polizeirecht, was vor seiner Verfassungsurkunde und bezüglich vor hundert undmehrJahren gegolten hat. Ja, es hat sich sogar seit letzterer Zeit der Wir kungskreis der Polizeibehörden in mancher Beziehung gegen früher noch erweitert. Hier ist das Walten einer reformirenden Hand so nöthig, wie irgend wo. Freilich setzt dies voraus, daß durchaus eine Trennung der Justiz von der Verwaltung erfolge." Ich glaube, meine Herren, was ich angeführt habe, werde hin reichen, meinen Antrag vorläufig so begründet zu haben, daß er Unterstützung erhält. Ich bin überzeugt, er werde um so mehr Beifall finden, als er in der bescheidenen, auf diesem Landtage so beliebten und gewöhnlichen Form abgefaßt ist: „die Regierung wolle in Erwägung ziehen". Eine Erwägung verdient die Sache doch jedenfalls. Ich bitte die geehrte Kammer, den Antrag zu be rücksichtigen, damit wir endlich einmal einen, wenn auch noch so kleinen Anfang dazu machen,aus demNerwaltungssysteme, wie es jetzt besteht, in ein anderes übergehen zu können mit der gewohn ten sächsischen Vorsicht und Umsicht. Ich bitte, den Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Antrag ist als ein Ganzes zu betrachten und es wird die Unterstützungsfrage sich nicht Hei len lassen. Er lautet aber so: „Di e Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen: 1) auf welche Weise die n. 8l. jetzt bestehenden Berwaltungs-, bezüglich Verwal tungsjustizmittelbehörden — die Kreisdirectio- nen und Amtshauptmannschaften — einfacher vr- ganisirt werden, 2) ob die einen oder andern in Wegfall kommen können, 3) ob statt der erster«, dervierKreisdirectionen, eine einzige Mittelbe hörde für das ganze Land zu errichten, 4) die Tren nung der Justiz von der Administration endlich durchzuführen und dieVerwaltungsjustiz, so wie die Verwaltungsstrafjustiz den Verwaltungsbe hörden zu entnehmen und den Justizbehörden zu zuweisen sei, 5) und über alles dieses der nächsten Ständeversammlung Mittheilung machen, 6) und einen veränderten Organisationsplan vorlegen." Abg. 0. Schaffrath: Ich habe allerdings beabsichtigt und deswegen meinen Antrag in sechs Theile getrennt und un ter Nummern gestellt, , daß einzeln darüber abgestimmt werde, weil es doch möglich ist, daß der eine Antrag Jemandem als zu weit gegangen erscheint, der andere aber nicht. Daher würde ich um die Unterstützungsfrage hinsichtlich der einzelnen Theile bitten. Präsident Braun: Da eine Theilung der Unterstützungs frage gewünscht wird, so gehe ich auf diesen Wunsch, weil er unbedenklich ist, bereitwillig ein. Der erste Antrag lautet: „Dw Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen: auf welche Weise die jetzt bestehenden Verwaltungs-, bezüglich Verwal tungsjustizbehörden — die KreiSdirectionen und Amtshaupt mannschaften— einfacher organisirt werden können". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird sehr zahlreich unterstützt. Präsident Braun: Der zweite Antrag lautet: „ob die eine» oder andern in Wegfall kommen können." Nun würde ich zugleich die Unterstützungsfrage auf den Antrag unter 3 richten. Abg. v. Thielau: Ich wollte gerade bitten, daß die An träge getrennt würden. Präsident Braun: Ich werde sie also trennen; Zweitens, „ob die einen oder die andern in Wegfall kommen können". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird ebenfalls zahlreich unterstützt. Präsident Braun: Drittens: „ob statt der erstem, der vier KreiSdirectionen, eine einzige Mittelbehörde für das ganze Land zu errichten". Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Wird ebenfalls unterstützt. Präsident Braun: Der vierte Antrag lautet: „die Tren nung der Justiz von der Administration endlich durchM'h'M 5
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