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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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»der eine Anweisung auf den Commissionair rc. mit Leichtigkeit abzugeben. ' Es kann aber auch der Fall nicht selten eintreten, daß der Fabricant, welcher feine Maaren bei dem Commisslonair liege» hat, durch die beabsichtigte erschwerende Form des Trassi- rens oder kaufmännischen Anweisens in den größten Verlust geräth. Es kann sich nämlich ereignen, daß der Commissionair, während die acceptirte Tratte läuft, also vor deren Verfalltage, die Maare veikauft und in Coucurs verfällt. Die Tratte bleibt mithin unbezahlt. Der Inhaber derselben geht nun auf den Trassanten zurück, und dieser ist nach Wechselrecht gehalten, den Betrag der Tratte und w. d. a. sofort zurückzuzahlen. Hat der Fabricant aber den Vorschuß (wie gewöhnlich, denn sonst hatte er denselben durch die Tratte sich nicht zu verschaffen gesucht) in sein Geschäft'gesteckt, hat er ihn nicht mehr in Vossa und kann er die Tratte nicht sofort einlöfen, so ist sein Credit und sein Ge schäft vernichtet und auch dis Maare ist ihm verloren, deren Be trag er nunmehr bei dem Kreditwesen des Commissionairs zu li- quidiren hat. Diese Nachtheile würden ihn aber nicht, oder doch in minderm Grade betroffen haben, wenn er das Geld nicht auf dem Umwege des Trasflrens, sondern alsbald zurZsit, wo er des Vorschusses benöthigt war und die Tratte ausstellte, direct vom Commissionair'erhoben hätte. Diese Summe würde dann auf seinen Waarenhetrag abgegangen sein, seine Gegenforderung aus den von dem insolvent gewordenen Commissionair verkauften Maaren gemindert, seinen Verlust verringert haben. . Sein Cre dit würde erhalten worden sein. In gleicher Weise wird der Eigenthümer der Maaren ge fährdet, wenn er von seinem Spediteur durch Trassirung einen Vorschuß beziehen soll. Der Spediteur hat an si ch-zur Zeit das Recht nicht, die empfangenen Maaren zu verkaufen. Er erhält dasselbe aber nach -em Gesetzentwürfe, wenn er die Tratte acceptirt, also noch nicht bezahlt hat. Verkauft er nun die Waare n a ch bewirktem Accept und ist er sodann am Verfalltage der Tratte insolvent, so hat der Eigenthümer nicht nur die Waare verloren, sondern er muß auch noch die Tratte einlösen. Zu 2. Die Deputation hat erwähnt, daß insonderheit Fabrikanten und Gewerbtreibende in der Regel mit bestimmten Handlungs häusern, als ihren Cpmmissionairen, in fortlaufender Verbindung stehen, von Zeit zu Zeit im Jahre diesen ihre Maaren einsenden und darauf Vorschüsse erheben, daß diese Vorschüsse dann ein Ganzes bilden, was bei dem jährlichen Abschluß zwischen beiden Theilen saldirt wird, und daß höchst selten einzelne dergleichen Geschäfte kn das laufende Conto nicht eingetragen, sondern dar über besondere Rechnungen gehalten und diese getrennt von dem Hauptconto saldirt und berichtigt werden. Bei dieser im Handelsstande üblichen und für die leichtere Bewegung des Verkehrs nothwendigen Einrichtung stellt sich nun recht deutlich heraus, wie unpractisch die hier in Frage befan gene Bestimmung des Gesetzentwurfs ist, was folgendes Bei spiel nachweisen wird. Ein Commisflonair erhält, von einem Tuchfabricanten zu sechs verschiedenen Malen Tuche. Jede Tuchsendung Hat einen Werth von 2,000 Thlr. — —. Der Commissionair giebt auf zede einzelne Sendung 1,000 Thlr. - —Vorschuß. Er ver ¬ kauft nun (das ist der gewöhnliche Fall) diese Quantitäten Tuche nicht in derselben Reihe, wie er sie der Zeit nach erhalten hat, sondern nur eine oder die andere dieser Sendungen, z. B. die zweite und fünfte, und sendet die dafür empfangenen Kaufgelder dem Fabricanten auf dessen Verlangen ein, oder er gestattet ihm wohl auch den unmittelbaren Verkauf dieser beiden Posten, so wie die Erhebung des Geldes dafür. In beiden Fällen, im letztem sowohl, als in jenem, wo er das empfangene Kaufgeld für dievonihmselbstverkaustenTuche dem Fabricanten einsendet, kann er dies nach dem, was jetzt be steht, recht füglich thun und er thut dies zur Unterstützung seines Handelsfreundes, weil er wegen seines Vorschusses an 2,000 Thlr. , den er auf die zweite und fünfte Sendung machte, so wie wegen der übrigen 4,000 Thlr. , die er auf die vier andern Posten geliehen, durch den in Händen habenden Werth der ersten, dritten, vierten und sechsten Sendung an zusammen 8,000 Thlr. gegenwärtig sich gesichert sieht. Künftighin würd e er dies nicht mehrthun und auf diese Weisedem Fabricanten nicht nützlich sein können. Denn wird dieser insolvent undsinddie Tuche, worauf er 2,000 Thlr. Vorschuß geleistet, die zweite und fünfte Sendung in Natur nicht mehr vorhanden, so wird ihm, nach der Bestimmung des Gesetzentwurfs, das Vor zugsrecht wegen dieser 2,000 Thlr. aberkannt, die er nun bei der Creditmasse des Fabricanten zu liquidiren hat. Die Sache wird aber noch dadurch verwickelter, daß der Commissionair zuweilen die eine oder die andere der mehrer» Sendungen, worauf et Vorschuß geleistet hat, nur zum Th eil (in dem angegebenen Falle einzelne Stücken Tuche aus allen sechs Partien) verkauft und diesen Theil des erhaltenen Kauf preises an den Eigenthümer einsendet. In diesem Falle wird die Berechnung -es Verhältnisses des Vorschusses zur Maare so schwierig, daß sie kaum herzustellen ist. Dazu kommt, daß in der Regel der Fabricant und Commis sionair bei Eingehung ihrer Geschäftsverbindung über die Höhe einer gewissen Summe, die Letzterer dem Erstem gleichsam als eine stehende creditirt, mit einander sich vereinigen, und diese Summe als creditirte durch ihr beiderseitiges ganzes Geschäft fortläuft, ohne Rücksicht, ob die eingesendeten Maaren auf dem Lager des Commissionairs wechseln oder nicht, wenn nur jene als Credit verwilligte Summe durch die vorhandenen Maaren ge deckt bleibt, gleich viel, ob diese Maaren noch dieselben sind, auf welche der Vorschuß zuerst gegeben worden, oder ob sie später eingegangensind. Es geht daraus hervor, daß durch die unter 2ge- dachte Bestimmung des Gesetzentwurfs ein großer Zwang in den Handel gebracht, seine Ordnung und Leichtigkeit gestört, und auch die Commissionaire, ungeachtet des Besitzes eines hinlängli chen Waarenvorraths ihrer Schwdner, sehr oft in Verlegenheit gerathen müßten. Künftighin würde ein jedes solches Borschußgeschäft ei» selbstständiges und für sich abgeschlossenes bilden müssen, beson ders zu buchen sein, bei mehrer« Waarensendungen und Vor schüssen darauf über jede ein besonderes Conto anzulegen und von Seiten der Commissionaire eine Ueberwachung dieser Ver hältnisse, welche durch Einsendung von abschläglichen Zahlungen an sie noch verwickelter werden, sich nöthig machen, die sich mit großartigen Geschäften nicht verträgt und mit selbigen durchaus nicht vereinbar ist. Dabei würden Erörterungen und Erklä rungen zwischen den Betheiligten herbeigezogen werden, welche auf diese Geschäftsverbindung geradezu vernichtend einwirken müssen. Denn der Commissionair würde jedesmal, bei jeder
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