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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Staatsminister v. Könnerrtz: Nicht um über die einzel- uen Amendements zu sprechen, sondern um die geehrte Kam mer vor der Abstimmung in den.Stand zu setzen, den Stand punkt zu übersehen, erlaube ich mir, das Wort zu ergreifen. Sehen wir zunächst ab von dem Concurs und nehmen wir das Verhältniß außerhalb des Concurses. Ein Geschäftsmann, Kaufmann oder Banquier ist im Besitze von Maaren eines an dern, und hat an ihn eine Forderung. Kann er sich wegen seiner Forderung an die Maare halten? Dies muß man noth- wendig aus dem Geschäfte abrrehmen, wodurch die Forderung entstanden ist, und aus dem Geschäfte, wodurch er in den Be sitz der Maare gekommen ist. Sie können sich hier sehr ver schiedene Rechtsgeschäfte denken. Die Maaren können ihm als Pfand zur Sicherheit gegeben sein, sei es zur Sicherheit eines Darlehns, der Speditionskosten oder sonst. Aber ein Pfandgeschäft kann nicht vorausgesetzt werden, sondern bedarf ausdrücklicher Bestimmung. Ist diese vorhanden, so ist der Inhaber der Maare befugt, sobald er das Geld zur rechten Zeit nicht hat, das Pfand zu verkaufen. Aber immer wird man hier den Beweis eines Contracts, der das Pfand zur Folge hat, voraussetzen müssen. Ob das mit den Worten ausgesprochen wird: „als Pfand oder zur Sicherheit", mag als gleichgültig be trachtetwerden. Der Besitzer der Maare kann, wenn er zur rech ten Zelt nicht die Deckung erhält, die Maare verkaufen und aus dem Erlös sich bezahlt machen. Das ist auch in dem Ge setzentwürfe durchaus nicht abgeschafft, im Gegentheil versteht es sich von selbst; denn es liegt ein Pfand vor, und in dieser Beziehung stimme ich mit den Aeußerungen des Abgeordneten Clauß vollkommen überein. Aber es würde mit dem übrigen Rechtssystem unvereinbar sein, wenn er bei ausbrechendem Concurse das Pfand selbst verkaufen wollte, da jeder Pfand gläubiger das Pfand an den Concurs abliefern und dort liqui- diren muß. Außer dem Pfandvertrage besteht nach den Rechten noch ein gewisses Retentionsrecht, und dieses besteht in unserer Gesetzgebung nach einer dreifachen Modifikation. Man hat ein einfaches Retentionsrecht, was bloß darin besteht, daß ich die Sache behalte und nicht eher wieder herausgebe, als bis ich be friedigt bin. Ein solches Retentionsrecht steht z. B. den Spediteuren wegen der verlegten Frachtlöhne und Spesen zu. Auch das ist in dem Gesetzentwürfe in den letzten Worten Z. 4 ausdrücklich anerkannt. Aber in dem Concurse muß er die Maare herausgeben, und er hat nicht vorzugsweise Befriedi gung aus der Maare zu verlangen. Das folgt aus der aus drücklichen Bestimmung der erläut. Proceßordnung und den neuern Gesetzen, namentlich dem Gesetze von 1829, weil in her erläut. Proceßordnung das Retentionsrecht dem Concurse gegen über im Allgemeinen ausdrücklich aufgehoben ist. Die zweite Categorie des Retentionsrechts ist ein sogenanntes qualificirtes, d. h. ein solches, mit welchem zugleich ein Pfandrecht oder Prioritätsrecht verbunden ist, was loco Maoris dient, wie das Gesetz sagt. Ein solches ist in der erläut. Proceßordnung jedoch ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, wenn der Verpachter oder Vermiether sich an die in das Grundstück hinemgebrachten Gegenstände halten will, und da das Gesetz von 1829 jedes stillschweigende Pfandrecht, jede prioritätische Befriedigung aus der Concursmasse mit Ausnahme der dort speciell bezeich neten Verhältnisse aufhebt, so kann es auch weiter nicht ange wendet werden. Nun giebt es noch ein drittes Retentions recht, ein privilegirtes Retentionsrecht, wie ich es. nennen möchte, was nicht blos darin besteht, die Sache zurückzubehal» ten, bis die Forderung getilgt ist, sondern was zugleich ein Quasi-Pfandrecht in so weit involvirt, daß, wenn die Forderung zur rechten Zeit bezahlt worden, der Gläubiger die Waare ver kaufen und sich daraus bezahlt machen kann, und zwar mit dem befondern Vorrechte, daß er selbst bei ausbrechendem Concurse die Waare nicht herauszugeben braucht, sondern selbst dieselbe verkaufen kann, und das ist das Recht, was in den Gesetzen nur dem Commissionair und dem, der sonst die Waare in Verwahrung hat, zusteht, wenn er mit Wechseln bezogen ist. Präsident Braun: Es ist auf Schluß der Debatte an getragen worden. Ich frage die Kammer: ob sie den An trag unterstütze?— Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Wünscht Jemand dagegen das Wort? Abg. Jani: Ich muß mich allerdings gegen den Schluß der Debatte erklären, da ich noch nicht Zeit gehabt habe, um mich wegen dessen zu äußern, was der Abgeordnete Georgi ge sagt hat, indem ich erklärt haben würde, daß ich nichts dagegen hätte, wenn die von ihm angedeuteten Worte stehen blieben, da ich sie allerdings blos aus Jrrthum mit unter denjenigen bezeichnet habe, welche wegfallen sollen. Präsident Braun: Ich werde bei der Fragstellung eine Lheilung dieses Satzes Vorschlägen, wodurch das Bedenken des Herrn Abgeordneten Georgi beseitigt wird. Ich frage also die Kammer: Will sie die Debatte für geschlossen an nehmen? — Wird bejaht. Referent Abg. v. Haase: Ich habe nur Weniges zu be merken. Die Deputation ist in der Hauptsache ihren in dem Berichte niedergelegten Ansichten überall treu geblieben. Nur in einem Punkte ist sie davon abgewichen, den ich der Kammer bereits vorgetragen habe, und der den bloßen Accept bei einer Tratte und Nothadresse außer dem Concurse betrifft. In diesem Falle soll nämlich nur ein Retentionsrecht eintreten, nicht aber ein Verkaufsrecht. Die ganze Differenz zwischen der hohen Staatsregierung und der Deputation beruht demnach nunmehr blos auf zwei Punkten; der eine derselben ist der, daß die Worte: „Accreditive und Stellzettel" mit in den Paragraphen ausge nommen werden, so daß diese so den bezahlten Anweisungen gleichgestellt werden sollen; denn was die bezahlten domiciliirtrn Wechsel betrifft, so ist die Staatsregierung damit einverstanden, daß sie ebenfalls hier ausgenommen werden. Der Abgeordnete Schäffer hat schon erklärt, wie natürlich und wie nothwendig bei dem jetzigen Geschäftsgänge es sei, daß bezahlte Accreditive und
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