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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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zu befassen, wodurch es von jenen Arbeiten abgezogen und diesen seine ganze Kraft und Zeit zu widmen behindert wird. Es kann demnach nach der Meinung der Majorität der Deputation die beabsichtigte Veränderung auf die Beförderung der Urthel und auf deren Abfassung überhaupt nur von günstigem Er folge sein. Dasselbe dürfte auch von den akademischen Arbeiten, welche der Iuristenfacultät künftighin ausschließlich überlassen bleiben sollen, anzunehmen sein, auch diese dürften nur gewinnen da durch, daß die Mitglieder dieses Collegiums sich ausschließlich und mit voller Kraft den gedachten Arbeiten widmen und inson derheit ihre ganze Zeit auf den akademischen Unterricht und lite rarische Arbeiten verwenden können. Indessen ist allerdings nicht zu verkennen, daß das Princip, Welches der beabsichtigten neuen Einrichtung zum Grunde liegt und dieselbe empfiehlt, nicht völlig durchgeführt wird. Nach der Beilage^, sollen wieder Professoren—Mitglieder der Fakultät — Mitglieder des Spruchcollegiums werden und an der Actenarbeit, wenn auch in verminderter Maaße Antheil nehmen, und Mitglieder des Spruchcollegiums sollen dagegen auf Verlangen des hohen Ministeriums des Cultus Lheil neh men an den akademischen Arbeiten derFacultät, nämlich an Prü fungen, die nicht blos die Ertheilung akademischer Würden zum Gegenstände haben; auch sollen beide Collegien, obwohl sie ge trennt bestehen, und ein jedes derselben seine besonder» Sitzungen hält, in dem Ordinarius seinen Vorstand erhalten. (Bergt. §§. 4, 5,6,15,16 der Beilage ^.) Inzwischen geht aus der Beilage hervor, daß diese Abwei chungen von -em Princip nur zeitig und vorübergehend sein sol len, da dasselbe, welches die gänzliche Sonderung und Trennung beider Collegien in allen ihren Mitgliedern ausspricht, um des willen augenblicklich nicht durchzuführen ist, weil dies größere Opfer des Staats in Anspruch nehmen, die Gewährung bedeu tender Entschädigung der Betheiligten bedingen würde. In dieser Hinsicht hat auch die Majorität der Deputation auf diese Abweichungen kein so großes Gewicht gelegt, um die beabsichtigte neue Einrichtung als nicht rathsam zu bezeichnen. Dahingegen würde sie allerdings, sollten diese Abweichungen von dem Grundsätze gänzlicher Trennung beider Collegien flicht vor übergehend sein, sondern bleibend werden, sich ebenfalls und zwar einstimmig gegen eine solche Einrichtung, die der bestehenden nicht unähnlich sieht, erklären müssen. — Wenn daher die Majorität der Deputation nichts desto weniger bei ihrer Ansicht stehen bleibt, daß diese neue Einrich tung räthlich erscheine, so kann sie dies doch nur unter nachstehen den Bemerkungen und Anträgen: 1. daß die Ernennung der §§. 9,19,23 der Beilage erwähn ten Hülfsarbeiter, Substituten, dasDenominationsrecht dem Spruchcollegium verbleibe; 2. daß, wenn in Folge Personalveränderung in den jetzi gen Mitgliedern beider Collegien die zur Zeit nicht zu er möglichen gewesene vollständige Trennung der Fakultät von dem Spruchcollegium eintreten kann, diese gänzliche Trennung wirklich Platz ergreife, dergestalt, daß solchen falls 1) das Spruchcollcgium einen eignen, der Juristen- facultät nicht angehörigen, Vorstand habe, 2) daß in dem Sp'uchcollsgium lediglich die demselben wirklich angehörigen Mitglieder Sitz und Stimme haben, 3) daß kein Mitglied des Spruchcollegiums zu den Ar beiten der Iuristenfacultät beizuziehen; 3. daß ohne Zustimmung der Ständcversammlung das Spruchcollegium als Staatsbehörde, und dessen Mit glieder als Staatsdiener im Sinne des Staatsdiener gesetzes nicht erklärt werden. Der erstere Antrag wird dadurch motivirt, daß ein Grund nicht vorhanden sein dürfte, von der Regel, daß das Spruchcolle gium seine Mitglieder denominire, abzugehen; der zweite Antrag bedarf nach Vorstehendem keiner weitern Begründung; der dritte aber findet in der nöthigen Rücksicht auf die Staatskassen seine Rechtfertigung. Mit diesen Anträgen giebt daher die Majorität der Depu tation ihr Gutachten dahin ab, daß die vorbemerkte Veränderung räthlich erscheine. Die Minorität der Deputation hingegen hält die beabsich tigte Veränderung um deswillen für bedenklich, weil cine neue Einrichtung des Gerichtswesens und des bei demselben zu be iheiligenden Personals bevorstehe, und es daher angemessener sein dürfe, diese kurze Zeit über das Bestehende zu erhalten, auch überhaupt das Richteramt, wenn solches in den Händen der Ju- ristenfacultät verbleibe, selbstständiger und unabhängiger sei, als wenn für solches nach den in der Beilage ri.. enthaltenen Bestim mungen ein besonderes Spruchcollegium gebildet werde. Sie giebt daher ihr Gutachten dahin ab: daß diese beabsichtigte Veränderung nicht räthlich er scheine. Referent Abg. v. Haase: Ich werde noch die Beklage snl> ör. vorlesen, wenn mich die Kammer nicht dessen über hebt. Präsident Braun: Will die Kammer von diesem Bor trage absehen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: In so fern nicht die hohe Staats regierung die Vorlesung dieser Beilage wünscht, wird sie zu unterlassen sein. — Ich erwarte nunmehr, wer das Wort ver langen wird. Abg. Klien: Mit der heutigen Vorlage kann ich mich jetzt wenigstens deshalb nicht einverstehen, weil uns eine baldige Umgestaltung theils der Gerichtsverfassung, theils des Proceß- verfahrens bevorsteht. Es hat geschienen, als ob die hohe Staatsregierung, wie auch die Slände bisher damit einverstan den gewesen wären, daß solche provisorische Einrichtungen so lange überhaupt ausgesetzt bleiben mögen; indessen glaube ich, daß auch mit dieser Vorlage der wirkliche Zweck nicht er reicht werde. -Dazu rechne ich die Erledigung der Beschwer den, welche in Beziehung auf die Sportelansätze der Jurist-»-
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