Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Dicasterium nicht an, sondern nur die Professoren der alten Stiftung. Sie nahmen daher weder an den Spruchsachen, noch an den Examinibus Kheil. Es trat also der Fall ein, daß nicht alle ordentliche Professoren, die wirklich den Lehrstuhl inne haben und das Lehrfach ausübrn, an den Prüfungen der Studirenden Antheil nahmen, dagegen aber die Prüfungen zum Kheil Män nern zusielen, welche übrigens mit der Universität in gar keiner nähern Beziehung stehen, das Lehramt nicht ausüben, für die Ausbildung der Studenten nicht wirken, sondern blos mit Spruchsachen sich beschäftigen. Diese Einrichtung bot noch an dere Schwierigkeiten. Namentlich bei der Berufung aus dem Auslande wurde oft die Annahme einer ordentlichen Professur alter Stiftung ganz abgelehnt, weil die Berufenen mit Spruch arbeiten beschäftigt werden sollten, oder man machte sich die Be dingung, davon befreit zu bleiben, so daß für die Spruchsachcn Substituten gestellt werden mußten. Dies war in so fern ein neuer Uebelstand, west die Substituten nur ganz gering besoldet werden konnten. Eben so wurden viele Professoren, wenn sie auch an den Actenarbeiten Lhcil nahmen, dieser Sache nach und nach müde. Sie klagten, daß sie in ihren wiffenschaftlichen Be strebungen und in ihremLehramte zu sehrbeschrankt würden, und verlangten Dispensation und Anstellung von Substituten. Und wenn'das geehrte Mitglied Oberländer vorhin bemerkte, daß man früher sehr tüchtige Rechtsgelehrte in dem Dicasterium gehabt habe, die sich darüber wundern würden, daß die jetzige Juristen- facultät dieses Recht aufgebe, so freut es mich zwar einer seits, von ihm einmal eine Aeußerung zu hören, welche sich auf das Urtheil der Alten beruft, und ich will ihm daher nicht die so oft von ihm gehörte Aeußerung entgegenhalten: die Männer haben den Fortschritt der Zeit und das jetzige Be- dürfniß nicht erkannt. Wohl aber muß ich ihm einhalten, daß schon in frühererZeit sehr lebhaft von Professoren gefühlt worden ist, wie schwierig es sei, beide Functionen mit einander zu ver binden. Ich will nur einen Mann nennen, deffen Name gewiß unter allen Juristen hier Anklang findet. Ich kann mich erin nern, daß der verstorbene Haubold bitter darüber klagte, daß er an den Actenarbeiten Kheil nehmen müsse und daß dadurch das Studium und das Lehramt beeinträchtigt werde. Deshalb kommt es auch noch heute vor, daß Professoren, die zwar noch nominell in dsrFacultät sitzen und nur halbe Actenarbeiten haben, doch gar nicht an den Spruchsachen Lheil nehmen, sondern diese wieder an andere Mitglieder gegen einAbfindungsquantuM, wo bei sie sich noch etwas Vorbehalten, überlassen. Schon jetzt neh men daher nur der Ordinarius und zwei Professoren an dem Verspruch der Rechtssachen Lheil und selbst von diesen Zweien überläßt der Eine seine Rata einem Nichtprofessor. Man ist daher auch auf allen Universitäten auf die Ansicht zmückgekom- rmn, daß man die practischen Arbeiten von dem Lehrstuhle tren nen müsse und daß, wenn man tüchtige Männer für das Lehramt haben will, man sie nicht mit Actenarbeiten belasten müsse, daß man aber auch auf der andern Seite die Examina der Studiren den blos den Professoren überlassen müsse. Dieser Grundidee nachzugehen, war die Absicht der Regierung, und deshalb ist das Abkommen getroffen worben. Allein das Ministerium hat nicht so weit gehen wollen, wie die geehrte Deputation vorschlägt. Das Ministerium hat allerdings in dieser Verbindung einen Vortheil erkannt, der wenigstens nicht sofort aufzugeben sei, und deshalb ist das Abkommen dahin getroffen worden, daß wenigstens zwei Professoren wo möglich noch an den Sprucharbeiten Theil nehmen, damit auch das Lehrfach in einer praktischen Weise aus geübt wird. Das Ministerium ist namentlich der Ansicht, daß dies für die Professur des sächsischen Rechts und für die Professur des Protestes nebst Relatorium von großem Nutzen sei. Für die Professur des sächsischen Rechts schon deshalb, weil diese am besten bei den Spruchsachen wird nützlich mitwirken können; für die Professur des Protestes und Relatoriums aber deshalb, weil es .für jenes Lehramt immer einer Fortbildung in der Praxis bedarf, ja selbst die Acteneinsicht Bedürfniß ist, die ihr bei der Gelegen heit des Verspruchs der Sachen zu Gebote steht. Dies, meine Herren, ist dieAnsicht der Staatsregierung. Es ist weniger darauf angekommen, alleweile die Organisation des Spruchcol legiums zu ändern, als vielmehr denBeruf der Professoren ihrem Lehramte gemäß zu ordnen. Das muß ich zugleich denjenigen einhalten, die da sagen: es wäre jetzt nicht der Zeitpunkt, weil bei der bevorstehenden Veränderung der Gerichtsverfassung sich ohnedies das Institut als überflüssig darstellen könnte. Wäre es hauptsächlich im Interesse der Spruchsachen, so könnte man diesem Grunde mehr Gewicht beilegen; so geschieht die Absonde rung aber vielmehr aus Rücksicht auf die Universität und die Exa mina. Was nun die speciellen Einwürfe anlangt, so hat der geehrte AbgeordneteOberländer hauptsächlich ein Bedenken dar über erhoben, daß die Facultät ein Schutz der politischen Freiheit sei. Meine Herren, was diese Behauptung hier für einen Sinn haben soll, kann ich nicht absehen. Sie werden sich erinnern, daß Niemand verbunden ist, Sachen an die Facultätzu versenden, und daß in Criminalsachen, wo nicht über 3 Monate Gefängniß erkannt werden kann, nach dem Organisationsgesetze die Unter suchungsacten nicht an die Facultat geschickt werden, mithin ist durchaus keine Gelegenheit für die Facultat vorhanden, den Schutz der politischen Freiheit zu bewahren. Dies kommt viel mehr den Gerichten, namentlich den Obcrgerichten, welche zugleich die Justizaufsicht haben, zu, und deren Besetzung hängt lediglich von der Regierung ab. Er erwähnte ferner, daß die Professoren dadurch praktischer gebildet würden. Darauf bin ich schon ein gegangen, daß, so weit die praktische Bildung einiger Professoren wünschenswerth erscheint, dies durch den Vorschlag erlangt wird- Er erwähnte ferner, cs sei ein Recht des Volkes; ich muß aber darauf aufmerksam machen, daß keine Partei verlangen kann, daß die Acten an die Facultat versendet werden. Es steht ledig lich in demBelieben desUntergerichts, ob es selbst erkennen, oder die Acten an die Facultat verschicken will. Der einzige Fall? wo die Untergenchte nicht selbst versprechen können, ist, wenn die Gmchtsherrschaft die eigenen Unterthanen bei ihrem eignen Gerichte verklagt. Wenn der geehrte Abgeordnete erwähnte, er glaube nicht, daß dis Urthel dadurch besser werbsn würden, so weiß ich nicht, was er für einen Maaß stab dafür hat. Eö
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview