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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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hierbei jedoch zugleich die Staatsregierung zu ermächtigen, diese: Beitragsguote fürdas Jahr 1848 auf 7 Ngr. 2 Pf. zu erhöhen/ wenn das Erfotdetniß für Grandvergütung, nicht aber die Her anbringung des Reservefonds diese Steigerung nothwendig, machte. Da der Bericht selbst in den Händen jedes Kammermit-' glieds sich befindet, so sieht die Deputation hier von Wiederho lung der diesen Vorschlägen zu Grunde liegenden Motive ab, und führt nur noch an, daß von der jenseitigen Kammer in ihrer' 6?. Sitzung der Antrag der Majorität mit 16 gegen 13 Stim- men abgelehnt wurde, und die Kammer sich für den Vorschlag der Staatsregierüng, welcher zugleich der der Minorität war,' erklärte. Auf die Berathung des Allerhöchsten Decrets und insonder heit der Beilage L. V. übergehend, konnte es der Deputation nicht entgehen, daß bei Ermittelung des muthmaaßlichen Bedarfs der Anstalt von der hohen Staatsregierung zu viel Gewicht auf ein Ergebniß gelegt worden ist, welches man durch Aüfsuchen der Durchschnittssumme des Gesammtbedarfs der Anstalt seit ihrem Entstehen, seit dem Jahre 1787, erhalten hat.. Die Deputation muß bemerken, daß ftüherhin die hohe Staatsregierung beim Forschen nach dem muthmaaßlichen Be darfs immer von einer Berechnung, welche auf die Erfordernisse der Anstalt vor Organisation derselben basirt war, gänzlich abge sehen und selbst erklärt hat (s. Landtagsacten 1840,1. Abth. 2. Wd. S. 66), daß die Ergebnisse während des Bestehens der ältern Einrichtung darum kein ganz sicheres Anhalten gewähren könn- len, weil nicht nur die Theilnahmen sich theilweise verändert haben, indem manche Gebäude, die ftüherhin zutrittsfähig wa ren, jetzt ausgeschlossen, dagegen andere hinzugekommen sind, die ehedem eximirt waren, sondern auch hauptsächlich die Versiche rungssummen der einzelnen Gebäude sich mitunter sehr bedeu tend geändert haben. Wurde es nämlich bei der frühem Ein richtung fast gänzlich der Willkür der Eigenthümer überlassen, wie hoch sie ihre Gebäude versichern wollten, so ist nunmehr eine auf genaue Werthermittelung gegründete Grenze gezogen, inner halb deren sich der Versicherer halten muß, und die Catastration hat den Nachweis geliefert, daß vorher manche Gebäude um das Doppelte ihres Werths versichert waren, während die Versiche rung anderer kaum den zwölften Theil desselben erreichte. Die Deputation glaubt daher um so mehr das aus dieser Berechnung hervorgegangene Resultat als nicht richtig und beachtenswerth ansehen zu müssen, da nicht allein die von der hohen Staats regierung aufgeführten Gründe, sondern auch die wesentliche Ver änderung unsers Baupolizeiwesens, die von Jahr zu Jahr stei gende Vermehrung der harten Dachungen der Brandmauern, die sorgfältige Taxation der Brandschäden, die strengeren Vor schriften in Betreff der Versicherung des Mobile und Immobile bei andern Anstalten doch glücklicherweise in dieser Hinsicht eine so wesentlicheVeränderung zwischen sonst und jetzt hrrvorgrbracht haben, daß eine Bezugnahme auf die Erfordernisse der Anstalt in jener Zeit sicher nur falsche Resultate geben kann. Sie gelangte vielmehr zu derUeberzeugung,daß dieAnstalt in der veränderten Einrichtung schon lange genug besteht, um aus der seit ihrer Reform sich ergebenden zehnjährigen Erfahrung rin Resultat ziehen zu können, welches wohl um so mehr geeig net ftin dürste, für ein dem wahren Bedarfe sich möglichst an näherndes zu gelten, da in diesen Zeitabschnitt gute und byse Jahre fallen und namentlich das Nothjahr 1842 in demselben mit eingeschlossen ist. Die Deputation hat daher nach der Uebersicht oukv. die Beiträge der letzten zehn Jahre, vom Jahre 1836 bis mit 1845, zusammengezogen, und die erhaltene Summe auf die zehn Jahrs vertheilend, den Durchschnittssatz von 6 Ngr. 9 Pf ¬ erhalten. Sie ist der Ansicht, daß dieser Satz das sicherste An halten fürAufsinden des muthmaaßlichenBedarfs sür die nächste Finanzperiode gewähre. Die Deputation trägt deshalb Bedenken, dm von der hohen Staatsregierung gethanen Vorschlag, den alljährigen Beitrag auf 8 Ngr. vom Hundert der Versicherungssumme festzustellen, der Kammer zur Annahme zu empfehlen. Sie kann nicht um hin, es auszusprechen, daß ihr mehrere von der Majorität der jenseitigen Deputation angeführte Gründe besonders beachtens werth erscheinen. Sie finhet auch es rathsam, nachdem die Bei tragspflichtigen drei Jahre lang so ansehnliche Beiträge gezahlt haben, denselben die möglichste Erleicherung zu gewähren, da die der gegenwärtigen Ständeversammlung in dieser Beziehung vorliegenden Petitionen wohl deutlich zeigen, welchen Eindruck die hohen Beiträge der letzten Jahre imVolke hinterlassen haben. HoheBeiträge erscheinen besonders dann allemal drückend, wenn sie nicht nach gleichem und gerechtem Principe verthrilt sind, wie dies anerkannter Weise bei unserm Brandcasseninstitute der Fall ist, sie sind daher so niedrig als möglich zu bestimmen.. Die De putation wagt jedoch nicht, so weit mit ihren Vorschlägen zu ge hen, wie es die Majorität der jenseitigen Deputation gethan hat, und den Satz von 6 Ngr. 4 Pf. vom Hundert der Kammer zur Annahme zu empfehlen, da er dem Betrage des in Folge ihrer Berechnung enthaltenen Durchschnittsatzes nicht gleichkommt, sondern empfiehlt vielmehr, da die Summe den bei der Brand- caffe gesetzmäßig getroffenen Einrichtungen gemäß mit 8 theilbar sein muß, die Beitragsquote auf 72 Pf. festzustellen. Es läßt dieser Satz, der nach eigner Ansicht der Deputation den muth- maaßlichen Bedarf übersteigt, sich wohl dadurch rechtfertigen, daß der erlangte Mehrbetrag zur Ergänzung des Reservefonds die nen würde, welchen wenigstens auf seinen ftühernBetrag wieder herzustellen, wohl in der Pflicht der Stände liegen möchte. Wenn übrigens in dem dem Allerhöchsten Dekrete brige- legten mit 6. V. bezeichneten Aufsatze, Seite 594, die Absicht zu erkennen gegeben ist, den Reservefonds aümälig zu erhöhen, so glaubt die Deputation doch hier die Bemerkung aussprechen zu müssen, daß diese Erhöhung wohl keineswegs aus den Gründen gerechtfertigt erscheinen könnte, welche früher bei Erlassung des Gesetzes von der hohen Staatsregierung als leitende angegeben wurden. Man bezeichnete damals diesen Fonds keineswegs als einenReservefonds—der dazu dienen solle, eine Gleichmäßigkeit der Beiträge zu bewirken, sondern nur als einen Vorschußfonds, der zu Deckung unerwartet eintretenderBedürfnisse bestimmtsei, und welcher blos dazu dienen solle, den durch Brand Verun glückten augenblicklich Unterstützung gewähren zu können. Ob gleich man im Gesetze ein Maximum seiner Höhe nicht angegeben hat, so scheint die Bestimmung, denselben Nach und nach auf min destens 100,000 Khlr. zu bringen, wohl deutlich zu zeigen, daß man diesen Vorschußfonds nicht auf eine seinen Zweck übersteigende Höhe wollte ansteigen lassen, und daß man, da überhaupt von einem Reservefonds bei dem Princip der Gegen seitigkeit nicht füglich die Rede sein kann, denselben nur als Vor schußfonds ansah, dessen Vermehrung wenigstens niemals Anlaß zu Ausschreibung hoher Beiträge geben könnte. Ist nun die unterzeichnete Deputation auch dafür, daß der Vvrschußfonds auf der Höhe erhalten werde, welche er früher
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