3033 Besaß, wünscht sie auch, daß die Aufbringung mäßiger Beiträge nicht allein für die Deckung der erforderlichen Bedürfnisse aus reichen, sondern auch gleichzeitig zu einer Erhöhung desselben führen möge, so kann sie doch nicht umhin, in dem Berichte es auszusprechen, daß die Ansammlung allzu großer Summen in diesem Fonds ihr weder nothwendig, noch rathsam erscheint, da sie die Ansicht, dem Fonds eine andere Bestimmung unterzulegen und ihn als einen Reservefonds anzusehen, durch welchen eine vollständige Stabilität der Beiträge bewirkt werden soll, keines wegs theilen kann. Die unterzeichnete Deputation hat nicht unterlassen, ihre abweichende Ansicht dem Königl. Herrn Commiffar vorzutragen, um wo möglich schon bei der Worberathung dessen zustimmende Erklärung zu erhalten. Die gepflogenen Verhandlungen ver mochten indeß eine Uebereinstimmung mit demselben nicht her beizuführen. Die Deputation kann jedoch nicht umhin, der ge ehrten Kammer aus den derselben vorher vorgetragenen Gründen zu empfehlen, für die nächste Finanzperiode einen jährlichen Beitrag von 7 Ngr. 2 Pf. von jedem Hundert Thaler der Ver sicherungssumme, mithin 9 Pf. für jede 25 Thlr. dersel ben terminlich zu bewilligen. Zugleich aber, um die Herbeischaffung des nöthigen Be darfs der Brandcassenverwaltung zu erleichtern, empfiehlt sie, die Kammer wolle, wie es am letzten Landtage geschah, in der ständischen Schrift die hohe Staatsregierung ermächtigen: diese Beitragsquote für das Fahr 1848 auf 8 Ngr. zu erhöhen, wenn das Erforderniß für Brandvergütungen, nicht aber die Heran bringung des Reservefonds dasselbe nöthig macht. Präsident Braun: Meine Herren, cs haben sich bereits mehrere Sprecher angemeldet, die Berathung dürste daher heute nicht fortzusetzen sein, da die Tageszeit schon zu weit vorgerückt ist. Ich ersuche also die Herren, sich morgen um 10 Uhr hier wieder einzufinden, und bringe auf die Tagesord nung die Fortsetzung des gegenwärtigen Berichts und den Be richt der ersten Deputation über den Entwurf zu einem Gesetze, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze be treffend. Schluß der Sitzung »3 Uhr. Gnde des dritten Bandes. Mit der Redactisn beaustra^t: v. Grctschcl. — Druck und Papier von B. G- Lcubner in Dresden.