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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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dere, daß also immer eine Diversität der Entscheidungen und Entscheidungsnormen im Lande die Folge sei. Das ist nicht zu leugnen. Allein nehmen Sie auf der andern Seite an, daß nur eine Centralbehörde bestehe, so ist es unmöglich, daß ein Mann, ein Senat, alle streitigen Fragen zur Entscheidung bringt. Es können also auch hier verschiedene Entscheidungen herauskom men. Es kann dann geschehen, daß verschiedene Entscheidun gen in einen und denselben Kreis, ja in einen und denselben Ort hinausgehen. Nun ist es aber jedenfalls sowohl compromitti- render für die Behörden, als auch unangenehmer für das Volk selbst, wenn von einer und derselben Behörde sogar in einen Kreis, ja sogar in einen Ort verschiedene Entscheidungen hin ausgehen, als wenn einmal in einem Kreise anders entschieden wird, als in dem andern. Das ist eine Frage, die nicht allein bei den Verwaltungs-, sondern auch bei den Justizbehörden sehr leb haft erörtert worden ist, nicht blos in Sachsen, sondern auch in andern Staaten, ob man besser thue, eine Behörde zu haben, und diese nun nach der Geschäftsmasse in mehrere Senate zu vertheilen, so daß sie über das ganze Land Recht zu sprechen hat, oder ob man besser thue, die eine Behörde in mehrere zu theilen, so daß jede einen besonder» Bezirk hat. Und aus der Rücksicht, daß wenigstens nicht in einem Bezirke die Entscheidungen so wechseln, ist man darauf gekommen, daß es besser ist, die Ge richte, wie die Regierungsbehörden nach Kreisen zu vertheilen, als in einer Centralbehörde nach Senaten zu vertheilen. Die vierte Frage anlangend: „ob die Trennung der Justiz von der Ad ministration endlich durchzuführen, und die Verwaltungsjustiz, so wie die Verwaltungsstrafjustiz den Verwaltungsbehörden zu entnehmen und den Justizbehörden zuzuweisen sei", so hatsie der Antragsteller zuletztnäher erläutert, nämlich er will, daß die Trennung der Administration von der Justiz auch in den untern Instanzen vorgenommen werde. Dieses, meine Herren, ist eine Frage, die nicht zum Budjet gehört, eine Frage, die nicht ein mal zu dem Departement des Innern gehört, sondern das ist eine Frage, die dieJustiz betrifft, und die viel passenderbei dem Capitel der Justiz hätte gestellt werden müssen. Es wird übrigens diese Frage schon von selbst bei der Organisation der Untergerichte vor kommen. Denn der Grund, warum man die Verwaltung von der Justiz trennt, ist nicht, um der Verwaltung mehr Selbststän digkeit zu gewähren, sondern um die Justiz von der Verwaltung zu befreien. Das ist der Gesichtspunkt, von dem aus man in allen Staaten die Trennung der Verwaltung von der Justiz ausgesprochen hat. Wir haben sie in den obern Behörden durch geführt; wir haben sie imPrincip durch das Competenzgesetz durchgeführt. Ob sie ferner noch bei den Untergerichten durchzu führen sei, so daß diese mit der Verwaltung gar nichts zu thun haben, das ist eine Frage, die bei der Organisation der Unter gerichte vorkommen muß. Nur auf Ein s will ich vorläufig auf merksam machen, daß auch dieseFrage gar wohl ihrezwei Seiten hat,daß es für dieGerichtsbefohlenen undUnterthanen angenehmer sein kann, sich in allen Zweigen, wo sie überhaupt eine Behörde an zugehen haben, an eine und dieselbe Stelle und an Behörden in möglichster Nähe zu wenden und sich nicht bald in Polizei- und Verwaltungssachen an diese und in Justizsachen an jene verwei sen zu lassen. Auf zweierlei muß ich ferner aufmerksam machen, daß, wenn man die Justiz von der Verwaltung trennt, einmal die Bezirke größer werden müssen und dieses den Unterthanen unangenehm sein wird, und dann zweitens, daß man in kei nem Falle dadurch Behörden erspart, sondern erst neue her vorruft. Was den Antrag anlangt, der hierin zugleich mit liegt, die Verwaltungsjustizsachen an die Justizbehörden zu verweisen, so muß sich das Justizministerium unbedingt dagegen erklären. Es war, nachdem die Verfassung gegeben worden, vor Allem not wendig, zu bestimmen, in welchen Fällender Rechtsweg stattfinde, welche Sachensonach überhaupt zur Justiz,und welchevordieVer- waltungsbehörden gehören. Die Regierung hat damals eine Commission niedergesetzt, bestehend aus Männern aus alle» Zweigen des öffentlichen Lebens, nicht blos aus Staatsdienern, sondern auch aus Practikern, zu denen unter andern der geehrte Vicepräsident berufen war. Mit Benutzung aller Hülfsmittel, welche Schriftsteller, Staatsrechtslehrer und Organisationen anderer Länder an die Hand geben, ist diese höchst schwierige Frage ausführlich berathen und discutkrt, das Resultat in einem sehr gründlichen ausführlichen Berichte singerstark dargelegt und in Gemäßheit dieses Gutachtens den Ständen 1833 das Gesetz über die Competenzverhältnisse vorgelegt worden. Die Stände haben sich damals darüber erklärt, was zur Justiz und was zur Verwaltung gehören soll, und demgemäß ist das Competenzgesetz von 1835 verabschiedet worden, welches sonach als ein zur Aus führung und Vervollständigung der Verfassung gehöriges orga nisches Gesetz zu betrachten ist. Das Justizministerium kann seine Behörden nicht wieder mit Verwaltungsgegenständen be lästigen lassen, einem solchen Anträge müßte das Ministerium auf das bestimmteste entgegentreten. Der geehrte Sprecher sagte: Administrativjustrz sei doch immer Justiz und gehöre vor die Gerichtsbehörden, weil nach Recht zu sprechen sei. Meine Herren, nach Recht zu sprechen und zu verwalten, ist die Pflicht aller Behörden, mögen sie Verwaltungs- oder Justizbehörden sein. Den Unterschied zwischen dem, was zur Justiz, und zwi schen dem, was zurVerwaltung gehört, giebt dieLuelle, woraus er zu entnehmen ist. Die Justizbehörden sollen über Privatrecht entscheiden, über Streitigkeiten des Civilrechts und in Criminal- fällen das Strafrecht üben. Die Verwaltungsbehörden haben über Verwaltungssachen und, in so fern Interessen Betheiligter einander gegenüberstehen, über Streitigkeiten in Verwaltungs sachen zu entscheiden. Es ist rein willkürlich, daß man dies Ad ministrativ ju st iz nennt. Aus der Benennung Justiz ist durch aus nicht abzuleiten, daß sie vor dieZnstizbehörden gehören, weil diese eben nur über Privat- und Strafrechtsfälle zu erkennen haben. Ich muß daher auch einem Abgeordneten widersprechen, der vorhin äußerte: es wären die Administrativjuftizsachen nur deshalb den Justizbehörden nicht zugewiesen worden, weil man nicht den langsamen Rechtskauf wollte. Das ist durchaus nicht der Grund, warum sie nicht Yen Justizbehörden zugewiefen werden, sondern weil sie der Theorie nach nicht vor die Gerichts behörden gehören. Und, meine Herren, wie sollen über verschiedene
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