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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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daß man bei Schuldhaft, oder wie die zweite Kammer jetzt Vorschläge zu sagen, durch die Wechselclausel, sich auch zu Lei stungen verbindlich machen könne. Es war darauf hingewie sen, daß es unser jetzt bestehendes Recht ist, und man muß fra gen: sind Gründe vorhanden, das bestehende Recht zu andern? Die Regierung hat dies nicht zu finden vermocht, da es von Nutzen sein muß, Jeden dahin zu bringen, daß er erfülle, was er versprochen hat. Es kann nicht so schnell Hülfe geleistet werden durch die Rechtspflege, wenn man nicht die Wechsel haft gestattet. Um nur einen Fall zu erwähnen, den auch der Bürgermeister Wehner berührt hat, die Pachtverträge. In diesen wird häufig bestimmt, daß der Pachter bei Wechsel strenge das Gut räumen oder es übergeben muß. Thut er es nicht, so muß Proceß angestellt werden, so gehen Wochen vor über, und der Verpachter kann großen Nachtheil haben, weil durch eine Conventionalstrafe, z. B. wenn der andere Pachter denselben Tag antreten soll, nicht möglich ist, dem vorzubeu- gen. Man hat die Bestimmung wohl gar im Principe der Humanität angefochten, es hat aber bereits Se. Königl. Ho heit darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn man Jemand in Wechselhaft setzen könne, um eine Zahlung zu leisten, man auch die Wechselhaft auf eine Handlung ausdehnen könne, und in so fern steht es sich ganz gleich. v. Posern: Auch ich werde für die Minorität stimmen, und zwar aus den bereits von Sr. Königl. Hoheit so aus führlich und gründlich angeführten Gründen. Ich hatte mir vorgenommen, den vom Herrn Bürgermeister Wehner ange führten Grund zu erwähnen, schweige jedoch jetzt darüber und führe nur noch einen andern mich besonders bewegenden Grund an. Ueberall nämlich in der Handelswelt, wo der Credit durch strenge gesetzliche Bestimmungen gesichert ist und belebt wird, befindet sich der Handel und die Gewerbe wohl und blühend; da aber, wo es an Executionsmittekn mangelt, oder sie lax sind, mangelt oder kränkelt der Credit — dieses für den Handel so wichtigeLebenselement — und es stocken somit auch Handel und Gewerbe. Auch aus diesem Grunde, glaube ich, kann man im wahren und eignen Interesse des Handels für die strengere und härtere Bestimmung sehr wohl stimmen. Referent 0. Gross: In Bezug auf das von Sr. Königl. Hoheit zuvörderst Bemerkte habe ich nur zu erinnern, daß allerdings der Nachbericht der Deputation nur von vier Mit gliedern unterschrieben ist, wovon zwei die im Berichte soge nannte Majorität und zwei die Minorität bilden, also schein bar keine eigentliche Majorität und Minorität vorhanden ist; allein ich muß versichern, daß das bereits vom Landtage ab gegangene Mitglied, Herr Domherr v. Günther, den Nach bericht zwar nicht mit unterschrieben hat, aber bei der Be- rathung desselben gegenwärtig war, und dabei eben so, wie in dem frühem Berichte mit der Ansicht der jetzigen sogenannten Majorität einverstanden gewesen ist, mithin rücksichtlich der Deputation eine Majorität wirklich vorhanden ist. Wenn «aber gegen die von der Majorität ausgesprochene Ansicht ange ¬ führt worden ist, daß durch die Erstreckung des Schuldarrests auf zugesagte Leistungen keine neue Bestimmung gegeben wor den sei, sondern nur bereits bestehende Borschriften aufrecht erhalten werden sollen, so muß ich dagegen erinnern, daß das Anerkenntniß dieses Grundsatzes so ganz zweifellos nicht sein dürfte, sondern daß vielleicht mehrfache Beispiele aufgefunden werden könnten, wo das Gegentheil von den Gerichten ange nommen und das Versprechen von Leistungen nach Wechsel recht nicht als gültig anerkannt worden ist. Bei dem Leip ziger Handelsgerichte besteht dieser Grundsatz nach der aus drücklichen Vorschrift der Handelsgerichtsordnung, allein nach meiner Erfahrung ist es doch auch bei den vor dem Handels gerichte anhängigen Processen nur selten dahin gekommen, daß bei Verweigerung von dergleichen Leistungen wirklich mit Arrestbelegung verfahren worden ist. Sodann liegt in der Bestimmung des Gesetzes über den Schuldarrest eine große Härte gegen die Vorschrift des Epecutlonsgesetzes vom 28. Fe bruar 1838, indem nach dem erstem auch wegen Leistungen, die durch einen Andern auf Kosten des Säumigen eben so gut verrichtet werden können, Schuldarrest gegen den Contrahmten unbedingt eintreten soll, wogegen nach dem Executionsgesetze von dem Berechtigten auf die Anhaltung zur Leistung durch gefängliche Haft erst dann angetragen werden kann, wenn die Leistung von dem Beklagten durchaus persönlich ausgeführt werden muß und nicht von einem Andern verrichtet werden kann, wiewohl auch deshalb in dem ersten von der Majorität der Deputation erstatteten Gutachten der Zweifel angedeutet worden ist, ob selbst diese Bestimmung für zweckmäßig zu halten sei. Gegen die Gründe, die von mehrer» geehrten Sprechern für das im Gesetzentwürfe angenommene Prkncip angeführt worden sind, kann ich mich nur auf das beziehen, was in dem von zwei Mitgliedern der Deputation über die nämliche Frage bereits am Landtage 1842 abgegebenen und dem ersten Berichte wieder beigedruckten Separatvotum dar gelegt worden ist. Der hauptsächlichste Grundsatz, auf wel chen die Majorität ihre Meinung basirt hat, ist der, daß nur wegen ganz genau bestimmbarer Verbindlichkeiten der Schuld arrest zu verfügen sei; daß aber bei Leistungen die richtige Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit niemals sofort so genau erkannt werden kann, um ohne weiteres zu entschei den, ob der Beklagte seinem Versprechen wirklich in der zuge sagten Weise nachgekommen ist, oder nicht. Es wird z. B. bei jeder zugesagten Waarenlieferung der Beklagte sich dadurch schützen können, daß er derartigeWaaren dem Kläger anbietct, und es wird niemals sofort in Liquidität gesetzt werden können, ob durch die Lieferung der Beklagte seiner Verbindlichkeit wirklich Genüge gethan hat, so daß immer eine Erörterung darüber wird stattfinden müssen, welche die sofortige Entschei dung der Execution hindert. Wenn aber vorzüglich geltend gemacht worden ist, daß besonders in Beziehung auf Pacht räumungen das Gesetz von guten Folgen sein würde, um die Pächter zu zwingen, den Pacht zu räumen und dem Verpach tet zu übergeben, so ist freilich dadurch gewissermaaßen dem
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