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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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fübrication, Stärkemehlsabrication u. s. w., so wären sie in die ser Beziehung, selbst wenn sie auch nicht bloß das eigne Product verarbeiteten, sondern hierzu annoch aufkauften, dennoch nicht alsKaufleutezu betrachten. Demnach würde der Inhaber einer Rübenzuckerfabrik nach ß. 19 an und für sich Kaufmann und als solcher schuldarrestfähig sein, wenn er aber ein Bauer gut mit 20 Ackern Feld kaufte und 6 davon mit Runkelrüben bebaute, so würde er nach §. 22 entweder gar nicht mehr als Kaufmann betrachtet werden können, oder es würde wenigstens (nach §. 20) von dem Urtheile zweier „unverdächtiger und un- betheiligter", aber vielleicht dennoch der erforderlichen Einsicht zur Beantwortung einer so schwierigen Frage entbehrenden Personen abhangen, ob er für einen Kaufmann erklärt werden sollte oder nicht. Dem scheint nun zwar entgegenzustehen, daß in andern Ländern, namentlich inFrankreich, derSchuldarrestinHandels- streitigkeiten als Executionsmittel allgemein eingeführt ist und daß auch dort der Begriff des Kaufmanns nicht völlig genau bestimmt ist. Allein es ist bekannt, daß der 6o6e 6o commerco nicht nur ein Werk der Eile ist, sondern daß auch auf die in ihm enthaltenen Satze ganz eigenthümliche politische Ansichten Ein stuß gehabt haben, — Ansichten, die in der Zeit seines Erschei nens Geltung erlangt hatten und solche zum Theil wohl jetzt noch in Frankreich (vielleicht auch in England) behaupten, die aber bereits anfangen, bedenkliche Reacrionen hervorzurufen. Dahin gehört hauptsächlich die Idee, daß man den Aermern so sehr wie nur immer möglich und unter den scheinbar rechtlich sten Formen in Abhängigkeit von dem Reichen bringen müsse. Den Reichern glaubte man schon leichter in unmittelbarer Un terwürfigkeit erhalten zu können, wozu man übrigens auch noch besonders die vollständigsten Anstalten traf. Aber die beste Garantie gegen etwaige politische Anmaaßungen oder Forde rungen gab er den Gewalthabern doch schon durch die Größe seines Besitzes. Ziemlich dieselbe Politik hatte man ungefähr 2000 Jahre früher in Rom befolgt. Freilich haben derartige Berechnungen von Zeit zu Zeit gar sehr getauscht!—Nun wird es zwar keinem Menschen einfallen, einer so gerechten, wohlwol lenden und menschenfreundlichen Regierung, wie die unsrige ist, dergleichen Ansichten und Absichten unterzulegen; es ist aber auch das bisherBemerkte eben nur um deswillen gesagt worden, um zu zeigen, daß die gesetzlichen Dispositionen fremder Länder nicht ohne die genaueste Prüfung auf unser Vaterland überzu tragen sind, und daß die in Rede stehende Einrichtung eines all gemeinen Schuldarrestes in Handelssachen eine solche ist, die für uns nicht paßt, weil bei uns von Seiten der Regierung, wie der Nation die Zustände und Tendenzen nicht vorhanden sind, durch welche jene Institutionen im Auslande in's Leben gerufen wurden. Man könnte ferner zur Unterstützung des Gesetzentwurfs sich darauf beziehen, daß durch ein so wirksames Executions mittel, wie der Schuldarrest ist, der Credit, besonders der är- mern Classe und überhaupt aller derer, die ihr Geschäft nur mittelst fremder Gelder betreiben können, mit ihm aber der Um fang des sächsischen Handels überhaupt nicht wenig werde ver mehrt werden. Allein hierauf ist zu entgegnen, daß es ja ohnehin Jedem freisteht, sich dem Schuldarreste zu unterwerfen, oder Wechsel auszustellen, wenn er seinen Credit dadurch zu vermehren hofft, so wie auf der andern Seite jeder Gläubiger diese Unterwerfung als Bedingung des zu gewährenden Credits stellen kann, —> daß ferner es gar kein Borcheil für das Ganze ist, wenn dem Vermögenslosen der Credit allzu sehr und insbesondere aus eine solche Weise erleichtert wird, welche ihn und die Sei- nigen, wenn ihn Unglücksfälle auch nur an der augenblick lichen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hindern, sogleich mit gänzlichem Ruin bedrohen, — daß endlich, während auf der ei nen Seite der weniger Bedenkliche mehr Geschäfte macht, als er außerdem gemacht haben würde, geradederVorstchtigere undRed- lichere seinen Geschäftsbetrieb um so mehr beschranken wird, wenn er befürchten muß, daß selbst ein unverschuldetes Unglück ihn möglicherweise dem traurigen Schicksale jahrelanger Gefan genschaft preisgeben könne. Die Deputation kann nicht umhin, zu bekennen, daß sie theils aus den eben angegebenen Gründen, theils um deswillen, weil sie die persönliche Freiheit für ein so hohes Gut erachtet, daß dasselbe nicht ohne die dringendste Notwendigkeit den Menschen entzogen, am wenigsten zur Disposition eines Drit ten gestellt werden darf, sich gegen eineAusdehnung des Schuld arrestes, wie sie durch den zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs eingeführt werden soll, erklären muß. Eine Beförderung des allgemeinen Wohls ist gezeigtermaaßen durch dieselbe nicht zu hoffen, oder würde wenigstens mit den zu befürchtenden Nach theilen in keinem Verhältnisse stehen. Eine Vermehrung der ohnehin schon hinlänglich großen Abhängigkeit des Armen von dem Wohlhabenden und Reichen aber, welche wahrscheinlich die nächste Folge eines so ausgedehnten Schuldarrestes sein würde, ist gewiß nicht zu den wünschenswerthen Erscheinungen zu zählen. — Die jetztBericht erstattende Deputation (mit Ausnahme ei nes einzigen Mitglieds, welches sich die künftige mündliche Ent wickelung seiner Gründe für die Beibehaltung der in §. 18 bis 28 enthaltenen Bestimmungen Vorbehalten hat) kann nicht an ders, als der Kammer aus den so eben voraetraaenen Gründen anrathen: auch jetzt wiederum den zweiten Abschnitt des Gesetzes abzulehnen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß der gegenwärtige Bericht in Bezug auf diesen zweiten Abschnitt nur als ein vor läufiger anzusehen, und dieDeputation, falls ihre eben entwickelte Ansicht die Zustimmung der Kammer nicht finden sollte, in einem Nachberichte die einzelnen Paragraphen zu begutachten verpflichtet sein wird. Im Nachberichte ist bcmcrkt: Den zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs, §. 18 bis mit 28, hat die zweite Kammer abgelehnt, und es wiederholt daher die Deputation den S. 269 ihres ersten Berichts gestellten, eben daraufgerichteten Antrag, und zwar nunmehr in ihrer Gesammt- heit, indem auch dasjenige Mitglied der Deputation, welches die Annahme dieser Paragraphen amathen wollte, der Ansicht der übrigen Mitglieder beigetreten ist. Präsident v. Carlowitz: Es gilt also der beantragten Ablehnung des ganzen zweiten Abschnitts des Gesetzentwurfs, und wahrend die frühere Mehrheit der Deputation sich für die Ablehnung erklärte, bcvorwortete dieselbe jetzt die gesammte Deputation, wogegen in der andern Kammer bereits ein ableh nender Beschluß gefaßt worden ist. Es ist also der Vorschlag der Deputation, den zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs in
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