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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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eines jeden Geschöpfes ist, zunächst das eigne Kind zu versor. gen. Darauf hat nun der Water gar keinen Einfluß und er kommt dann blos durch den Willen der Mutter, die sich als Amme vermiethen will, in den Fall, das Kind vielleicht auf Lebenszeit zu ernähren. Bestätigen muß ich, daß sehr häufig Vergleiche geschlossen werden, was gewiß für beide LH eile, für die Geschwächte und den Schwängerer, ja selbst für das Kind das Bessere ist. Daß aber solcheVergleiche jedenfalls erschwert werden, wenn, wie Herr Bürgermeister 0. Mirus meinte, die Ge meinden hierbei concurriren sollen, ist gewiß. Die Gemein den werden sich immer vorsehen, daß nun für die Zukunft der Jahresbeitrag vorhanden sei, und werden einen Vergleich verhindern. Wenn die Gemeinden interveniren, so wird das die Proteste weitläuftig machen und ein Ableugnen der Vater schaft herbeiführen. Der Herr Bürgermeister Wehner meinte, man müßte im Gesetze nicht Spitzfindigkeiten suchen, sondern nach dem practischen Bedürfnisse dasselbe eimichten. Ich bin damit einverstanden, möchte aber bezweifeln, daß hier eine Spitz findigkeit vorlieg e, sondern es kommt nur auf die Findung eines Rechtsprmcips und auf die consequente Durchführung dessel ben an; das kann ich nie Spitzfindigkeit nennen. Und wenn den Vortheilen solche praktische Nachtheile gegenüberstehen, wie alleweile in der Kammer namhaft gemacht worden sind, so kann man die Gesetzgebung nicht tadeln, wenn sie die Conse quenz vorzieht. Denn wenn man dem Vater gar keinen Ein fluß auf die Erziehung, auf Bestimmung der Religion und an derer Verhältnisse des Kindes gestattet, so beruht das lediglich auf dem Grundsätze, daß das Kind dem Vater nicht angehört, daß er blos zur Ernährung bis auf ein gewisses Alter verpflich tet ist. Will man auf Lebenszeit dem Vater diese Verpflich tung auferlegen, so muß man ihm auch ein Recht auf das Kind und auf des Kindes ganze Erziehung einräumen. Domherr v. Günther: Zur Widerlegung! Ich muß dem, was der Herr Staatsminister so eben gegen etwas erwähnte, was ich vorhin ausgesprochen, etwas entgegenhalten. So ganz ist dem Vater die Einwirkung aus das Kind doch nicht entzogen; denn es steht ihm wenigstens nach dem fünften Jahre des Kindes frei, zu verlangen, daß das Kind ihm zur Erziehung überlassen werde, und die Vormundschaftsbehörde hatzucogno- sciren, ob dies geschehen könne. Wenn er also sehen sollte, wozu er in fünf Jahren Zeit genug hat, daß das Kind vernach lässigt wird, oder auch wenn er später diese Bemerkung macht, so ist es ihm unbenommen, darauf anzutragen, daß ihm selbst das Kind zur Erziehung überlassen wird. Staatsminister v. Könneritz: Das ist zwar sehr richtig, aber diese Wahl ist dem Vater nicht gelassen, um ihm ein Recht auf die Erziehung des Kindes zu geben, sondern lediglich um ihn durch Darreichung der Naturalvrrpflegung von der Ver bindlichkeit zu befreien, das baare Geld zu zahlen. Denn wenn heute der uneheliche Vater die Ueberlassung des Kindes verlangt und die Mutter auf Alimentation verzichtet, so hat der Vater kein Recht auf Ausantwortung des Kindes. 1. «s. ! D. Gross: Nach dem früher bestehenden Rechtestand dem unehelichen Water dieses Befugniß allerdings zu; es ist mir aber sehr zweifelhaft, ob dieses nach dem Erscheinen des Gesetzes vom Jahre 1828 noch der Fall ist; denn darin findet sich kein Wort davon, daß der Vater berechtigt sei, das Kind zur eignen Erziehung an sich zu nehmen und zu fordern, daß es ihm von der Mutter übergeben werde. Präsident v. Carlo witz: Wünscht noch Jemand das Wort? Wo nicht, soschließeich dieDebatte, und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent v. Heynitz: Ich muß mir noch eine Bemerkung rücksichtlich einer Stiftung erlauben, welche angeführt wurde. Es wäre gut, wenn solche Kinder durch Stiftungsfonds bedacht würden, aber ich möchte den Wunsch hegen, daß dergleichen Stiftungen allgemeine wären und nicht blos unehelichen Kindern zu Gute kämen, weil das eine unstatthafte Bevorzugung sein würde. Die Stiftung in der Oberlausitz ist im Allgemeinen für allepreßhaftenund erwerbsunfähigen, sowie geistesschwachenPer- sonen, nicht blos für uneheliche Kinder errichtet worden. WaS die Ansicht der Deputation anlangt, so hat sich diese nicht auf theoretisch- juristische Erörterungen über die diesem Theile der Gesetzgebung zu Grunde liegenden Principien einlassen wollen und können; sie hat sich einfach an das factisch Bestehende gehal ten, an die Lhatsache, daß die Väter unehelicher Kinder gehalten sinh, Beiträge zu deren Erziehung zu geben; sie hat sich ferner daran gehalten, daß allerdings grelle Uebelstände vorkommen, wenn z. B. vermögende uneheliche Väter ihren Kindern vom 14. Jahre an nichts mehr gewähren, während ganz arme Ge meinden mitunter eine große Anzahl solcher Kinder nach dem gegenwärtigen Gesetze ernähren müssen. Das hat bei der De putation den Wunsch erregt, die hohe Staatsregierung möge er wägen, ob und auf welche Weise diesem Uebelstände abgeholfen oder er gemildert werden könnte. Es ist zu wünschen, daß der Antrag im Allgemeinen aufgefaßt werden möchte, da noch man cherlei Modalitäten, wie derselbe erreicht werden könnte, denkbar sind. Es könnte z. B. die subsidiarische Verbindlichkeit des Vaters in dem Falle nur eintreten, wenn wirklich Alimcntengel- der von ihm bis dahin bezahlt worden wären. Das wäre die Art und Weise/,wie jederProceß vermieden werden könnte. Daß derFall der Petenten durch ein solches Gesetz nicht mehr getroffen werden kann, versteht sich von selbst, und es hat auch die Depu tation nicht daran denken können, diesem speciellen Fall abhelfen zu wollen, weil ihr wohl bekannt war, daß ein Gesetz nie rück wirkende Kraft haben könne. Das Beispiel der petirenden Ge meinde ist aber von der Art, daß es eine gesetzliche Bestimmung im Allgemeinen wünschenswert macht. Auf das Verhältnis! der Großeltern der unehelichen Kinder hat die Deputation gar nicht eingehen wollen; nach ihrer Meinung sollte das, so wie es jetzt gesetzlich bestimmt ist, unberührt bleiben. Staatsminister v. Könnekitz: Nicht um zum Schluffe zu sprechen, sondern nur um etwas bei dieser Gelegenheit zu erwäh nen, erlaube ich mir das Wort. Cs ist im gegenwärtigen Berichr 2*
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