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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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sehr verdienstvollen jetzigen Commissionsraths Zudeich gar nicht vertraut war und es kaum sein konnte — sind unbedingt gesetzwidrig, null und nichtig, wie ich gleich näher ausführen werde. Nach der genannten hohen Ministerialentscheidung an mich auf die Beschwerde gegen die Commission ist sowohl vom hohen Finanzministerium, als von der Commission anerkannt worden: I. daß die Steuerfreiheit eines Grundstücks eo i?soauch auf die davon abgetrennten Par- cellen und die auf letztere erbauten Häuser über gehe, II. eine Besteuerung dieser Häuser Seiten des Staates rechts-, gesetz-und verfassungs widrig sei und IN. dieBehaftung der auf steuerfreien Ritterguts und Gemeindrgrundstücken erbauten Häuser mit Beiträgen zu Quatembern, Milizgeldern, oderRauchsteüernfürdie Gemeind en oder Gutsherrschaften den Entschädigungsan spruch keineswegs ausschließe. Wenn nun die verfassungsmäßige Steuerfreiheit der oberlausitzer Ritterguts- und Gemeinde- Grundstücke (und der darauf erbauten Häuser) auch von der Commission selbst mehr als hundertmal anerkannt und noch von Niemandem bestritten worden ist, so kann man die Abwei sung der darauf erbauten Hauser (mögen ihnen auch die oder jene Beiträge auftrliegen)- Seiten der Commission kaum für möglich halten und nur mit de» zu ihrer Entschuldigung von mir angeführten Verhältnissen in Verbindung bringen. Denn es hat ja die Commission nach ihren eignen und den auch vom hohen Ministerium als richtig anerkannten Grundsätzen disBehastung der auf oberlausitzer Gemeinde- undRit- tergutsparcellen erbauten Häuslernahrungsn mit Rauchsteuer- oder Milizgeldcrbeiträgcn zu Gunsten des Staates nicht nur nicht präsumiren können, sondern die etwaige und von vielen Gemeinden vorgekommene Behaftung mit solchen nur zu Gunsten vonPrivaLen, Gemeinden rc. annehmm müssen und eine etwaige Behaftung und Belegung damit für LenStaat als verfassungswidrig und gesetzwidrig nicht beachten dürfen. — Gleichwohl aber hat die Commission, wenn aus den Grund- KNlsg e catasteM die Verbindlichkeit zu Rauchsteuer- odsr Mi- lizgelderbeiträgeu hervorgmg, ohne die Anmelder deshalb zuhören, oder ihnen nur den Beweis des Gegentheils nachzulassen, angenommen, Beiträge hätten in die Staatscssse fließen sollen und zu Gunsten des Staates gezahlt werden müssen, und allein daraus, auf diese Grundanlagecataster hin, hat die Commission trotz des erfolgten Nachweises der Abstam mung von verfassungsmäßig steuerfreiem G emeinde-oder Rittergutsboden—und obwohl die Anmelder die Steuer freiheit ihrer Nahrungen gegen den Staat behauptet und dar- gethan, —die Abweisungen ausgesprochen. Können nun aber die Cataster überdie Grundanlage (beideren Aufstellung gm Beiträge gleich andernprivatrechtliche »^Abgaben, weil sie auf die Normirung der Grundanlage Einfluß hatten, nur ne benbei erwähnt worden sind) Beweisdocumente für die R au ch- steuer- und Milizgeldcrbeiträge Nichtsein, so läßt sich auS diesen Grundanlagecatastem um so weniger eine Beitragspflicht zu den wirklichen Steuern für den Sta at übnehmen, als a. in jenen Catastern inderRegelgar nicht bemerkt wor den ist, ob jene Beiträge an den Staat oder an Privaten zu zahlen, und weil darin dieseAbgaben an die Gemein den und H errsch aft en fast stets genannt worden sind, b. bei Aufstellung der Grundanlagecataster die einzelnen Häusler niemals concurrirt haben und o. in jenen Catastern die fraglichen Häusler bei Auflegung der Grundanlage sogar von der obersten Steuerbehörde der Provinz als steuerfrei und deshalb mit einem höher» Grundanlagesatze als steuerbare Häuser vernommen worden sind. Demnach allenthalben beruhen die von mir bezeichneten Abweisungen der oberlausitzer Ritterguts- und Ge- msindehäusler auf einem ganz ungesetzlichen Verfahren» es kann also schon um deswillen und weil die Entscheidungen der Commission offenbar null und nichtig und gegen die von der Commission selbst ausgesprochenen Grundsätze sind, von einer Rechtskraft nimmermehr die Rede sein. Ich kann also dem nach Unterstützung meines Antrags hoffen, welchen ich -er geehr ten Deputation zur besonder» nachträglichen Berichterstattung zu überweisen Litte, und gern bin ich bereit, ihr hierzu die ferner nöthigen Acten und Unterlagen, auch jeden sonstigen nur irgend zu Wünschenden Nachweis persönlich zu geben." Ich füge dem nur noch hinzu, daß ich sehr gern bereit bin, sobald es gewünscht wird, auch mündlich einem Jeden die darauf bezüglichen Nachweisungen zu geben, und namentlich das betref fende Kreisblatt vorzulegen. Präsident v. Carlo Witz: Der emgebrachte Antrag ist eigentlich ein doppelter, em Materieller und ein formeller; ein materieller, in ss fern schöner» wirkliches Amendement, das ich eben nochmals zur Verlesung bringen werde, vorliegt, und ein for meller in sofern, als es der Wunsch des Herrn Antragstellers ist, daß dieser sein Antrag hier nicht berathen, oder wenigstens nicht Beschluß darüber gefsZt werde, ehe nicht die Deputation einen Nachbericht darüber erstattet hat. Er wünscht also Verwei sung seines Amendemmtö an dis Deputation. v. Po fern: In letzterer Beziehung bemerke ich nur, daß es nicht gut anders möglich ist. Es könnte zwar nur in meinem In teresse sein, wenn heute schon über meinen Antrag abgestimmt würde; ich kann es aber deshalb nicht wünschen, weil die Sache eins so wichtige und verwickelte ist, und wohl zur Zeit noch einige Herren zweifelhaft sein, und namentlich die mir bisher von den Behörden entgegengehallene Rechtskraft für möglich hatten
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