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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Eben so findet sie es zweckmäßig, daß der Unterschied, wel cher unter den verschiedenen Gattungen der Dienstreservisten in Beziehung auf ihre Verwendung zu den Nichtstreitenden oder Combattanten gemacht wird, imGesetze selbst ausgedrückt werde, während bisher nur in der Verordnung vom 26. October 1834 §. 35 eine Bestimmung darüber zu finden war. Wenn es aber nach der von den Herren Commissarien gegebenen Erläuterung einmal Grundsatz ist, daß die Mindertüchtigen, in so fern sie nicht später tüchtig werden, zu den Nichtstreitenden, die tüchtigen Dienstreservisten aber zum Ersatz der Combattanten verwendet werden, von welchem auch selbst dann nicht abgewichen wird, wenn die letzte oder jüngste, daher zunächst verpflichtete, Alters- rlasse erschöpft wäre, indem dann für den Bedarf der einen, wie der andern Art Mannschaften die nächste Altersklasse, und zwar beziehendli'ch der Mindertüchtigen oder Tüchtigen, herangezogen wird, so möchte wohl die neue Fassung noUeiner Ergänzung, und zwar in der Art bedürfen, daß nicht blos über dieMannschaf- ten «üb sondern auch über die sub b., e. und <l. eins deutliche Bestimmung getroffen würde. Dem zu entsprechen, schlägt die Deputation vor: im ersten Satze der neuen Fassung unter s. die Worte: „und daher zunächst unter die Nichtstreitenden einge stellt werden", wegzulassstt, demganzen Paragraphen aber am Schlüsse einen Satz in folgenderFassung hinzuzufügen: Die sub K., c. und ä. gedachten Mannschaften sind zu nächst zum Ersatz des im Kriege entstehenden Mann- schaftsverlustcs, die sub s. erwähnten Mannschaften aber, in so fern sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, zur Ergänzung des Contingents an Nichtstrei tenden zu verwenden. und endlich den Z. 26 mit diesen Veränderungen in der neuen Fas sung anzunehmen. Prinz Johann: Ich wollte mir eine Anfrage an die Her ren Regierungscommissarien gestatten. Es ist mir nämlich bei genauer Betrachtung der Sache eine Schwierigkeit aufgestoßen, von der ich nicht weiß, wie die Regierung sie zu erledigen gedenkt. Die sul» K., c., ck. erwähnte Mannschaft, welche zunächst zu Er setzung des Verlustes im Kriege gestellt werden soll, tritt nach H. -es Gesetzes, dessen Nummer mir nicht gleich vorschwebt, nach der Loosnummer ein, die sie früher gehabt haben, dagegen sollen Mindertüchtige, die nicht mit geloost haben, folglich auch keine Nummer haben, nach dem Alter eintreten. Nun fragt sich: wie soll es gehalten werden, wenn solche Mannschaften tüchtig ge worden sind, nach welcher Norm sollen sie eintreten? Eine Num mer haben sie nicht, können also nicht danach beurtheilt werden; die letzte Nummer ihnen zu geben, also daß sie zunächst zu ziehen hätten, scheint unbillig, und ihnen die erste Nummer zu geben, würde wieder unbillig für die Andern sein. Also weiß ich nicht, ob es nicht rathsamer wäre, diese Worte: „in so fern sie nicht im mittelst tüchtig geworden sind" lieber ganz wegzulaffen. Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz:Wie es jetzt gestellt ist, hat es allerdings für die Armee den Vortheil, daß, wenn der Bedarf an junger Mannschaft ganz ungewöhnlich stark wäre, dann die Nichtstreitenden, die während dieser Zeit um mehrere Jahre älter und tüchtiger geworden sind, in so fern der Bedarf an Nichtstreitenden nicht so stark wäre, auch zu den Streitenden mit verwendet werden können, um die andern, ältern Elasten da durch zu verschonen. Die Anfrage anlangend, wie man verfah ren werde, da diese Leute nicht geloost hätten, so bliebe der Regie rung in diesem Falle nichts übrig, als ihnen, als den später tüch tig gewordenen, die höchste Nummer derselben Altersklasse zu geben. Z. B. die Tüchtigem der betreffenden Altersklasse hätten mit 3000 geendigt, so hätten die Nichtstreitenden mit 3001 an zufangen. Präsident v. Carlowitz: Bei der Fragstellung, auf die ich, wenn der Herr Referent nichts hinzuzufügen hat, übergehe, würde es sich um §. 25 b. handeln. Die Deputation schlägt uns vor, in derjenigen Fassung, wie sie S. 189 des Berichts zu fin den ist, diesen Paragraphen anzunehmen, und ich frage demnach: Tritt die Kammer hierin der Deputation bei? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun gehe ich auf §.26 über. Hier soll im ersten Satze unter». weggelassen werden: „und da her zunächst unter die NichtstreiLenden eingestellt werden". Tritt die Kammer hierin ihrer Deputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dann soll nach der Ansicht der Deputation dem ganzen Paragraphen am Schlüsse ein Satz in der Fassung beigefügt werden: „Die «ub b., «. und 6. gedachten Mannschaften sind zunächst zumErsatze des imKrkege entstehen den Mannschaftsverlustcs, die sub erwähnten Mannschaften aber, in so fern sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, zur Er gänzung des Contingents an NichtstreiLenden zu verwenden", und ich frage demnach: ob die Kammer ihrer Deputation hierin beistimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ferner frage ich: Nimmt die Kammer §. 26 in der neuen Fassung an? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: hat ferner die zweite Kammer auf Vorschlag ihrer Deputation einen Antrag in die Schrift beschlossen: Daß es der hohen Staatsregierung gelingen möge, dieje nigen Nachtheile, welche daraus entspringen, daß junge Leute, welchem dem Auslande sich befinden, in dem Jahre, in welchem dieselben das militairpflichtige Alter erreichen, schon so frühzeitig vor dem Gestellungstermine im Inlands wieder eintreffen und einen so langen Zeit raum in letzterm verweilen müssen, ehe sie darüber Ge wißheit erlangen, ob sie in die Armee einzutreten haben, oder nicht, möglichst zu beseitigen. Zur Erläuterung dieses Antrags ist zu bemerken, daß als Termin zur Anmeldung der militairpflichtige» Mannschaften der
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