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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Zeit. Mm Hst einen Augenblick geglaubt, man dürste der katholischen Kirche gar nicht gestatten, diese Grundsätze zu ent falten; man hat es versucht — aber nicht durchzuführen ver mocht. Es ist bekannt, daß diese ganze Differenz durch die Crbinetsordre vom 27. December 1838 geschloffen worden ist. Was enthalt diese? Ganz genau dieselbe Bestimmung, welche die sächsische Regierung mit Zustimmung der Stände bereits im Jahre 1836 getroffen hat, daß, wenn ein katholischer Geist licher aus unstatthaften Gründen die Trauung verweigert, alsdann dieselbe vom evangelischen Prediger zu vollziehen sei. Nun erkenne ich allerdings vollkommen an, daß es eine Grenze giebt, innerhalb welcher der Staat verpflichtet ist, alle seine Untcrthanen ohne Bkzug auf dir Confessio» gegen die Nach theile zu schützen, welche durch zu strenge Anwendung der Grundsätze einer andern Kirchs für sie erwachsen könnten. Was aber der Staat verordnet, ist Staatsgesetz, und auch die karhol schr Geistlichkeit ist ihm unterworfen, mithin strafbar, wenn sie solchem zuwiderhandclt. Nur fragt es sich, was das Staatsges.tz bei uns bestimmt und worin hrernüch derThat- bestand des Vergchens liegt. Das Gesetz vsm 19. Februar 1827 bestimmt in dieser Hinsicht §. 53: Unter keinem Vor wande istPerssnen verschiedener Confessio», diesichzu ehelichen gesonnen smd, ein Angclöbniß wegen der künftigen religiösen Erziehung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder abzufordern. Der Herr Superintendent hat nun der Regierung vorgeworfen, daß sie dies zu wörtlich angewendet habe und Zumuthungen, die selbst auf eine ungebührliche Meise ausgedehnt werden würden, für straflos erachte. Allerdings, wenn die katholi schen Geistlichen kein förmliches Angelöbniß gefordert haben, ist ihr Verfahren für straflos erklärt worden, und man hat darin ganz Recht gehabt. Denn was ist für ein Unterschied zwischen Abforderung eines Angelöbnisses und einer Ermahnung? Ein Angelöbniß fordern, wodurch der eine Theil sich seiner natür lichen Freiheit für die Zukunft begiebt, ist ein Eingriff in die Sphäre der natürlichen Freiheit, aber etwas ganz Anderes ist es mit einer Ermahnung. Wenn man Jemanden ermahnt, seine Pflicht, sei es gegen die Kirche, sei es gegen den Staat, sei es eine rein moralische, zu thun, so ist das kein Eingriff in dis Freiheit, sondern man hält ihm nur vor, wie er handeln soll, wie er aber handeln will, das bleibt seiner natürlichen Freiheit überlassen, mithin liegt kein Eingriff in diese vor. Ich füge noch hinzu, daß, wenn man auch die Ermahnung für strafbar erklären will, dies geradezu in Widerspruch mit der ebenfalls anerkannten Autonomie und Freiheit der innern Kir- chenvcrfassung treten hieße. Daß nach dieser die katholische Kirche jenen Grundsatz aufstellt, daß ein jeder Geistlicher die Pflicht Habs, von dergleichen Ehen, wenn nicht die religiöse Erziehung der Kinder in ihrer Confession gesichert ist, ab- zumachen, ist eine bekannte Lhatsache, es ist ein Factum, dem man nichts «inhalten kann, es besteht. Nur die üble Art der Anwendung ist verboten. Es kommt auch noch hinzu, daß man auch den protestantischen Geistlichen ein ähnliches Ver fahren nicht verargen kann. ES find selbst protestantische Geistliche bei mir gewesen, die mir vorgeiragen haben, daß sie es bei gemischten Ehen, wo man sich an sie mit Zweifeln gewen det hätte, obgleich der Bräutigam K.ttho!ik gewesen, für ihre Pflicht gehalten haben, die Braut zu ermahnen, darauf zu be stehen, daß ein Vertrag geschlossen werde, nach welchem min destens die Mädchen in ihrer Religion erzogen werden. Und man muß zugestehen, daß die protestantischen Geistlichen ber einer solchen Ermahnung pflichtgemäß handeln. Wie wollte das Ministerium es sich herausnehmen, einem evangelischen Geistlichen darüber Vorschriften zu machen, wenn er seinem Beichtkinds vorhält, daß es Festigkeit und Treue im Glauben beweise? Diese legt es doch an dsn Trg, wenn es darauf Werth legt, daß seine Kinder in seiner Confession erzogen werden. Denn wenn auch die evangelische Kirche darin nicht so ganz strenge Grundsätze über RcchtgläuLigkeit und Jrrgläu- bigkut wie die katholische festhält, so erkennt doch auch sie ihre Religion für die bessere an, folglich kann man dergleichen Er mahnungen auf keine Weise entgegentreten, sondern das Mi nisterium kann fortwährend nur dieForderung eines förmlichen Angelöbnisses als strafbar betrachten. Es kommt noch hinzu, daß an dem vorigen Landtage bei den Verhandlungen über diesen Gegenstand mit der betreffenden Deputation, wo diesilbe Frage in der zweiten Kammer verkam, Veranlassung sich gab, mir der Deputation auf das Umständlichste und gründlichste sich hierüber zu besprechen. Hierbei waren aber sämmürchk Mitglieder der Deputation darüber einverstanden, daß die An sicht des Ministeriums eine ganz richtige sei. Eben deshalb hat damals auch weder die Deputation der zweiten noch dev ersten Kammer auf diesen Gegenstand ein besonderes Gewicht gelegt, und deshalb hat das Ministerium «»nehmen müssen, zumal die beiderseitigen Kammern dagegen nichts erinnerte», daß über diesen Punkt vollständiges Einverständniß zwischen Regierung und Ständen vorhanden sei. Nun ist nicht M leugnen, daß es in der Praxis außerordentlich schwierig ist, genau zu unterscheiden, was die Forderung eines förmliche» Angelöbniffes ist, und was eine bloße Ermahnung ist, dis Kinder in der katholischen Religion erziehen zu laffen- Wmn der Geistliche sagt, er müsse aus den und den Gründe» dahin wirken, daß die Kinder katholisch erzogen würden, und wenn dies nicht versprochen werde, könne er die Trauung nicht vollziehen, so kann darin allerdings die indirecte Forderung eines Angelöbniffes gefunden werden. Aber wenn die Brautleute frei willig erklären, daß sie dem entsprechen wollen, so ist dadurch je des Bedenken beseitigt, die Trauung wird solchenfalls vollzogen, und es ist dies nicht strafbar, weil der Geistliche zur Ermahnung, so wie zur Verweigerung der Trauung durch das Gesetz berech tigt ist. Also ist immer nur die Forderung eines direkten Ange löbnisses, eines bestimmten Versprechens strafbar. Betrachte» wir nun diesen Umstand, so wird man freilich mit einer Untersu chung schwer zu dem Resultate gelangen, ob ei» wirkliches Ange löbniß verlangtwerde odernicht; denn wenn nicht einStenograph dabei ist, der jedes einzelne' Wort aufzeichnet, so daß man den ganzen Gang der Unterredung genau kennt- so ist es unmöglich,
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